BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 46/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 1. Juni 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2010 016 814 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. April 2012 und vom 2. September 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren „Verbandsstoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ zurückgewiesen wurde. Wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr. 462 856 wird die Lö-schung der Marke Nr. 30 2010 016 814 für die Waren „Verbands-stoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ ange-ordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurück-gewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die am 19. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete, am 4. November 2010 für die Waren Klasse 3: Massageöl (ausgenommen für medizinische Zwecke); kosmeti-sches Massageöl; Klasse 5: Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Verbandsstoffe; Klasse 10: OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke; Handtü-cher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke eingetragene und am 10. Dezember 2010 veröffentlichte Wortmarke Nr. 30 2010 016 814 SANDTER 1953 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 1. September 1933 erstmalig angemeldeten und am 15. Dezember 1955 veröffentlichen Wortmarke Nr. 462 856 >SanderSanderSander< enthalten ist, klanglich kaum zu unterscheiden. Auch die in der Widerspruchmarke enthaltenen, bei der Benennung nicht ausgesprochenen spitzen Klammern vermögen an der klanglichen Verwechslungsgefahr nichts zu ändern. - 12 - Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kollisionszeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt somit hinsichtlich der Wa-ren „Verbandsstoffe; OP-Kleidung; Bekleidung für medizinische Zwecke“ vor. b) Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die weiteren Waren, für die die ange-griffene Marke eingetragenen ist, nämlich „Massageöl (ausgenommen für medizi-nische Zwecke); kosmetisches Massageöl; Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“. Allein der Umstand, dass Schutzhandschuhe in Form von „Fingerlingen“ bei der Verwendung bestimmter Waren (hier „Massageöl“ oder „Desinfektionsmittel“) getragen werden können, lässt den Verkehr aufgrund der völlig unterschiedlichen Produktart nicht annehmen, die Schutzbekleidung und das Mittel stammten von demselben Hersteller. Des Weiteren lässt sich aus dem Um-stand, dass „Fingerlinge“ und „Handtücher für medizinische Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“ im weitesten Sinne für hygienische Zwecke benutzt werden können und aus identischen Materialien (z. B. Kunststoffen) bestehen könnten, nicht schließen, dass der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass diese speziellen Schutzhandschuhe und Handtücher bzw. Bettwäsche aus dem-selben Betrieb stammen. Dagegen spricht auch nicht, dass sogenannte (textile) Waschhandschuhe im rele-vanten Ähnlichkeitsbereich zu Handtüchern und Bettwäsche liegen können, weil sie gewöhnlich aus identischen Stoffen bestehen und gemeinsam hergestellt wer-den (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., 2014, S. 122 f.) Dies führt vorliegend nicht zu einer relevanten Waren-ähnlichkeit, weil schon Waschhandschuhe und Schutzhandschuhe aus Gummi etc. ihrerseits aus unterschiedlichen Materialien bestehen und unterschiedliche Verwendungszwecke haben. Der deutliche Abstand der Vergleichswaren in Bezug auf die Waren „Massageöl (ausgenommen für medizinische Zwecke); kosmetisches Massageöl; Desinfek-tionsmittel; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Handtücher für medizini-sche Zwecke; Bettwäsche für medizinische Zwecke“ führt im Rahmen der Ge-- 13 - samtabwägung vorliegend wesentlich ins Gewicht, so dass insoweit eine Ver-wechslungsgefahr zu verneinen und die Beschwerde in diesem Umfang zurück-zuweisen war. 2. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb
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