BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 49/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 09 523.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung Romanisches Café für die Dienstleistungen "Verpflegung; Beherbergung von Gästen". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Be-gründung, die angemeldete Marke "Romanisches Café" weise für jedermann ver-ständlich auf die romanische Ausstattung der so gekennzeichneten Gaststätten-betriebe bzw die Art der dort angebotenen Speisen und Getränke hin. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. - 3 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Die attributive Wortzusammenstellung "Romanisches Café" stellt für die oben ge-nannten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Vorschrift werden nur solche Wörter bzw Wortverbindungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortzusammenfügung fehlt es insoweit an ei-nem ausreichenden Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgend-wie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen. Was die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" angeht, scheitert ein diesbe-züglicher beschreibender Bezug schon an der Etablissementbezeichnung "Café"; denn ein Café ist ein Lokal, in dem Gäste (vorwiegend mit Kaffee und Kuchen – vgl Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl, S 164) – verpflegt werden; einen Be-herbergungsbetrieb stellt es nicht dar. Bezüglich der Dienstleistung "Verpflegung" ist zwar die Etablissementbezeichnung "Café" zutreffend, doch beschreibt das Eigenschaftswort "romanisch" entgegen der Annahme der Markenstelle nicht einigermaßen deutlich die Art der angebote-- 4 - nen Speise und Getränke. Es gibt keine romanische Küche, auch keine romani-schen Weine und schon gar nicht so bezeichneten Kaffee oder Kuchen. Insoweit als Herkunftsangabe einschlägig sind etwa Begriffe wie französische oder italieni-sche Küche. Das Adjektiv "romanisch" hat insoweit nur eine historisch-sprachwis-senschaftliche Bedeutung ohne entsprechend konkrete geographische Zuord-nung. Bezogen auf die Stilepoche der Romanik könnte das Eigenschaftswort möglicherweise auf die bauliche Ausgestaltung des Cafés hinweisen. Eine solche Bezeichnung mag unter besonderen Umständen der Beschreibung der Betriebs-stätte dienen und insoweit freizuhalten sein. Dies rechtfertigt aber nicht die An-nahme, die dort erbrachte Dienstleistung könnte damit ebenfalls im obigen Sinne beschrieben werden (vgl BGH Mitt 1999, 387 "HOUSE OF BLUES"). Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Marke auch nicht die Unterschei-dungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Wort-marke in erster Linie zu verneinen, wenn dem Wort ein für die beanspruchten Wa-ren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsge-halt zugeordnet werden kann (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Diese Voraussetzung ist - wie ausgeführt - bei der angemeldeten Marke nicht gegeben. Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Schließlich sprechen auch nicht sonstige Umstände gegen die Eignung der ange-meldeten Marke, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß bei einem Speiselokal ein Bezug zu einer Stilepoche der – soweit erhalten weitgehend – sakralen Baukunst des früheren Mittelalters keineswegs naheliegt. - 5 - Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt br/Bb
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