BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 501/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2008 055 087 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 12. Mai 2011 hatte die Markenstelle für Klasse 40 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftswort-marke EM 005 846 936 „DEMA“ gegen die angegriffene nationale Wortmarke Reg.-Nr. 30 2008 055 087 „DREMA“ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 haben sich die Verfahrensbetei-ligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Wider-spruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb
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