BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 50/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 031 771.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Die Beschwerde des Markenanmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschlüssen vom 26. November 2013 und 7. April 2014, letzterer im Erinne-rungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes (DPMA) die am 24. Mai 2012 eingereichte und unter Nr. 30 2012 031 771.5 geführte Anmeldung der Bezeichnung Kommune 2.0 die Schutz für folgende Dienstleistungen Klasse 35: Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, insbe-sondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommu-nalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen; be-triebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Opti-mierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; be-triebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Ver-besserung der interkommunalen Kommunikation und Zusam-menarbeit sowie zur Verbesserung der Verbindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesund-heits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; betriebswirtschaft-liche und organisatorische Beratung zum Auf- und Ausbau ei-ner standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (E-Government) und der Nutzung einheitlicher Kommunikationsnetze; Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltwei-tes Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im In-ternet; Bereitstellung von Plattformen im Internet, Betrieb von Plattformen und Portalen im Internet für Partizipation, Trans-- 3 - parenz und Kooperation, insbesondere im Bereich E-Services, speziell E-Vergabe und E-Government; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sam-meln und Liefern von Pressemitteilungen; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Inter-netadressen (Webmessaging); Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisa-tion und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren; Organisation und Veranstal-tung von Workshops; Coaching; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, insbeson-dere zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen (Formular-management, Dokumentenmanagement, Bezahl- und Sicher-heitssysteme, virtuellen Poststellen und Verzeichnisdienste); Musterlösungen im kommunalen E-Government; technische und softwarespezifische Beratung insbesondere von öffentli-chen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbe-hörden und Verwaltungsbereichen; technische und software-spezifische Beratung zur Optimierung und Reorganisation von Verwaltungsabläufen; technische und softwarespezifische Be-ratung zur Verbesserung der interkommunalen Kommunika-tion und Zusammenarbeit sowie zur Verbesserung der Ver-bindung zwischen öffentlicher Verwaltung und der Bildungs-, Energie-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswirtschaft; technische und softwarespezifische Beratung zum Auf- und Ausbau einer standardisierten föderalen IT-Infrastruktur (E-Government) und der Nutzung einheitlicher Kommunikations-netze; - 4 - begehrt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung „Kommune 2.0" han-dele es sich um eine ohne weiteres erkennbare Zusammensetzung des Wortbe-standteiles „Kommune“ mit der Ziffernkombination „2.0“. Der Markenbestandteil „Kommune“ habe unterschiedliche Bedeutungen. Hierunter könne eine „Gemeinde (Dorf, Stadt o.Ä.) als unterste Verwaltungseinheit (Bund, Länder, Gemeinden)“ verstanden werden, dies liege im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen, die sich ausdrücklich an Kommunalverwaltungen als Abnehmer richteten, beson-ders nahe. Die Zahlenkombination „2.0“ stelle eine übliche Kürzelentsprechung für das „Web 2.0“ dar bzw. werde, davon abgeleitet, schlichtweg im Zusammenhang mit anderen schlagwortartigen Sachhinweisen bzw. Gattungsbezeichnungen als Hinweis auf eine fortschrittliche Version von etwas verwendet. Das Wort- und Zif-fernelement der angemeldeten Bezeichnung „Kommune 2.0" ergänzten sich mithin in adäquater Art und Weise zu einer im Vordergrund stehenden inhaltlich-themati-schen Sachaussage dahingehend, dass auch die Kommunen die Möglichkeiten des „Web 2.0“ nutzten, um zu einer modernen, transparenten Verwaltung aufzu-steigen. Entsprechende Modernität beinhalte beispielsweise die Bereitstellung von umfassenden und aktuellen Informationsangeboten für Bürger und Unternehmen, eine verstärkte Bürgerbeteiligung in kommunalen Entscheidungsfindungen, Büro-kratieabbau durch beschleunigte Antragsprozesse usw. Die Potentiale des „Web 2.0“ könnten aber auch genutzt werden, um interkommunale und ebenen über-greifende Infrastrukturen zu schaffen. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig, da eine be-schreibende Bedeutung nur mittels einer analysierenden Betrachtungsweise und mehrerer Gedankenschritte zu ermitteln sei. Es handele sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. - 5 - Der Verkehr müsse zunächst zwischen den bereits von der Markenstelle festge-stellten unterschiedlichen möglichen Bedeutungen der Angabe „Kommune“ unter-scheiden. Außerdem sei dem Verkehr die von der Markenstelle zugrunde gelegte Bedeutung der Ziffernkombination „2.0“ nicht unmittelbar ersichtlich, die Angabe „2.0“ sei nicht mit „web 2.0.“ gleichzusetzen. Der Anmelder verweist des Weiteren darauf, dass die Bezeichnung bereits vom Kommune 2.0 e.V., dessen Geschäftsführer der Anmelder sei, verwendet werde und der von zahlreichen Institutionen gefördert und unterstützt werde. Im Rahmen der Tätigkeit des Kommune 2.0 e.V. werde die Bezeichnung bereits in vielfältiger Weise als betrieblicher Herkunftshinweis verwendet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Herkunftshinweis erkennen würden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 26. November 2013 und vom 7. April 2014 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf-gefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ur-sprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Be-zeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten - 6 - Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unter-scheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt herge-stellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren und/oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der beteiligten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggeben-der Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 41). Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die den beanspruchten Dienstleistungen begegnen werden und die nach der Art der beanspruchten Dienstleistungen vor allem Fachkreise umfassen können, die angemeldete Bezeichnung, wenn sie ihnen i. V. m. diesen Dienstleistungen be-gegnet, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Der Markenbestandteil „Kommune“ wird im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen, die „insbe-sondere“ für den öffentlichen Sektor bestimmt sein können, naheliegend und ohne analysieredende Betrachtungsweise als Bezeichnung der untersten Verwaltungs-einheit verstanden werden. Der Umstand, dass die Angabe „Kommune“ auch weitere Bedeutungen (z. B. spez. Wohngemeinschaft) aufweisen kann, ist nicht maßgeblich. Zur Versagung der Schutzfähigkeit reicht es nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus, wenn eine als Sachhinweis - 7 - zu verstehende Wortkombination jedenfalls mit einer ihrer möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren beschreibt bzw. diese in einem engen funktionalen Be-zug zur beschreibenden Sachangabe stehen, unabhängig davon, ob die Angabe noch andere, nicht beschreibende Bedeutungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 33–36) - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38, 42) - BIOMILD; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 57) - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 825 (Nr. 16) - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Die Angabe „Kommune“ wird vom Verkehr im Zusammenhang mit den Dienst-leistungen, die für Tätigkeiten in einer Verwaltung geeignet sind, demnach als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese insbesondere für die untere Verwal-tungsebene bestimmt oder geeignet sind. Der weitere Bestandteil, die Ziffernkombination „2.0“ wird nicht zuletzt in der IT-Branche, der die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 größtenteils zugeordnet werden können, vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst. Darüber hinaus hat sich die Ziffernkombination „2.0“, ausgehend von der Angabe „web 2.0“, branchenübergreifend als ein Ausdruck für eine fortgeschrittene, zu-kunftstaugliche Ausstattung/ Ausführung etabliert, die im Zusammenhang mit einer Sachangabe als Hinweis auf eine fortgeschrittene, moderne Version dieser Sache verstanden wird (z. B. „Government 2.0“; „Schule 2.0“; „Sozialismus 2.0“; vgl. Anl. 1 z. Vfg. v. 17.6.2015). Auch die Angabe „Kommune 2.0“ wird bereits mit die-ser Bedeutung verwendet, nämlich als Hinweis auf eine modern ausgestattete bzw. organisierte Kommunalverwaltung (vgl. Anl. 2 z. Vfg. v. 17.6.2015). Der Umstand, dass der „Verein Kommune 2.0 e.V.“ den angemeldeten Begriff verwendet, steht dem Bestehen des Schutzhindernisses nicht entgegen. Die vom Anmelder eingereichten Unterlagen bestätigen vielmehr die Feststellungen des Senates, dass Sachangaben, wie hier „Kommune“, in Kombination mit der Ziffern-kombination „2.0“ vom Verkehr, dem gerade auch der genannte Verein als auch dessen Mitglieder und Förderer zuzurechnen sind, als Hinweis auf eine fortge-schrittene Ausführung verstanden werden (z. B. „IT-Sicherheit 2.0“; „Wissen 2.0“; „Bildung 2.0“; „Vergabe 2.0“; vgl. Anl. 1 z. SchrS. v. 14.9.2015, S. 8/9). - 8 - Der angesprochene Verkehr, insbesondere Verwaltungsdienststellen aber auch andere potentielle Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen, werden die angemeldete Kombination in ihrer Gesamtheit deshalb ohne weiteres als Sach-hinweis auf die Eignung der beanspruchten Dienstleistungen verstehen, dass sie insbesondere für eine modern ausgerichtete Gemeindeverwaltung vorgesehen sind, jedoch nicht als Hinweis auf ein konkretes Herkunftsunternehmen. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 können gerade dazu dienen, die Verwaltung einer Kommune mit modernen Mitteln, insbesondere in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu führen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 dienen dazu, die dazu notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, so dass die angemeldete Bezeichnung „Kommune 2.0“ insoweit lediglich deren Thema beschreibt und kein Hinweis auf den jeweiligen Anbieter ist. Soweit der Anmelder vorträgt, dass die Bezeichnung bereits verwendet werde, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung der ange-meldeten Bezeichnung nach § 8 Abs. 3 MarkenG. Für die Überwindung der abso-luten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG durch Verkehrs-durchsetzung ist regelmäßig ein Durchsetzungsgrad von 50% in den beteiligten Verkehrskreisen zu belegen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann in Bezug auf das angemeldete Zei-chen nicht festgestellt werden. Insbesondere hat der Anmelder kein demoskopi-sches Gutachten, welches regelmäßig am besten für den Nachweis der Verkehrs-durchsetzung geeignet ist, vorgelegt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. Rn. 647). Die vorgetragenen Tatsachen zur Tätigkeit des Vereins Kommune 2.0 e.V. lassen ebenfalls nicht erkennen, ob und welchen Durchsetzungsgrad die Bezeichnung in den angesprochenen Verkehrskreisen erreicht. Erforderlich ist dafür ein Beleg für ausreichende Durchsetzungsgrad im gesamten angesprochenen Verkehr, insbe-sondere reicht die behauptete Bekanntheit bei öffentlichen Institutionen dafür nicht aus. Denn die beanspruchten Dienstleistungen richten sich zwar auch, aber nicht ausschließlich an solche öffentliche Institutionen. Der Vortrag des Anmelders, es - 9 - liege Bekanntheit bei den eigenen Abnehmerkreisen vor, genügt deshalb nicht den Anforderungen und stellt insoweit schon keinen schlüssigen Sachvortrag dar, der eine Verkehrsdurchsetzung in den erheblich weiter zu fassenden angesprochenen Verkehrskreisen auch nur als wahrscheinlich erscheinen lassen könnte (vgl. Strö-bele/Hacker a. a. O. Rn. 669 ff.). Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin keinen Antrag nach § 69 Nr. 1 MarkenG gestellt hat und die Durchführung einer mündlichen Verhand-lung auch aus Gründen der Sachdienlichkeit nicht angezeigt war, § 69 Nr. 3 Mar-kenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 10 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Be-vollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb
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