BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 51/00 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 2 074 329 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 7. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 2 074 329 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 7. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 2 074 329 wegen des Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und - 3 - unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner Bb
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