BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 52/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 398 00 396 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. Dezember 1999 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke 398 00 396 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 00 396 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-- 3 - nannten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb
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