BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 535/14 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 034 192 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2013 wird aufgeho-ben, soweit die Widersprüche aus den Marken IR 991 364 und EM 005 227 251 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren zu-rückgewiesen worden sind: Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lie-ferauftragservice; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rech-nungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Han-delsgeschäften für Dritte über Onlineshops; Erstellen von Statisti-ken; Fernsehwerbung; Marketing; Meinungsforschung; Merchan-dising (Verkaufsförderung); Public Relations; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Werbung; Sammeln von Daten in Com-puterdatenbanken; Sammeln von Daten, Bildern, Audio- und Vi-deoinformationen in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Versandwerbung; Versenden - 3 - von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Werbung; Wer-bung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Zu-sammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Klasse 38: Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Rund-funksendungen; Ausstrahlung von TV-Sendungen und Video-Streams im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerpro-gramme in Datennetzen; Bereitstellen von Internetportalen für Dritte; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Einrichtun-gen für die Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet, Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Unterhaltungs-programme im Internet; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Internetplattform; E-Mail-Datendienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet (Presseagenturen); Verschaffen des Zu-griffs zu Datenbanken; Telekommunikation durch faseroptische Netzwerke; Weiterleitung von Kurznachrichten (SMS), Nachrich-ten- und Bildübermittlung mittels Computer; Webmessaging, näm-lich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Weiterleiten (Routing) von Daten in Netzwerken; Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Durchführung von Spielen im Internet; Montage und Bearbeitung - 4 - von Videobändern und Videodateien; Rundfunkunterhaltung; Ver-anstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Ver-anstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Aus-stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Vermietung von Tonaufnahmen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Klasse 42: Administration von auf dem Server abgelegten Daten (Serverad-ministration); Aktualisieren von Computersoftware; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; elektronische Datenspeicherung; Be-reitstellen von Suchmaschinen für das Internet; Computersystem-analysen; elektronische Datenspeicherung für Dritte; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Webseiten; Design und Erstellen von Computeranimationen; Design von Netzwerkseiten; Design von Software; Design und Erstellung von Internetseiten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerkstrukturen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen ei-nes Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers; elektroni-sches Speichern von Daten, Bildern, Audio- und Videoinformatio-nen. Der vorgenannte Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 wird ferner aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke EM 005 227 251 in Bezug auf die Dienstleistungen Klasse 41: Musikdarbietungen (Orchester) zurückgewiesen worden ist. - 5 - 2. In Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen wird aufgrund der beiden Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 034 192 angeordnet. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Die farbig, in dunkelgrau, rot und weiß, gestaltete Wort-/Bildmarke ist am 10. Juni 2009 angemeldet und am 15. Januar 2010 unter der Nr. 30 2009 034 192 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 35, 38, 41 und 42 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-kenregister eingetragen worden. Nachdem die Widersprechende ihre untenge-nannten Widersprüche im Beschwerdeverfahren beschränkt hat, sind noch die nachfolgend genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke streitgegen-ständlich: Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, - 6 - nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienst-leistungen einer Werbeagentur; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragservice; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; E-Com-merce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handels-geschäften für Dritte über Onlineshops; Erstellen von Statistiken; Fernseh-werbung; Marketing; Meinungsforschung; Merchandising (Verkaufsförde-rung); Public Relations; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Wer-bung; Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; Sammeln von Da-ten, Bildern, Audio- und Videoinformationen in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Ver-mittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Versandwerbung; Versen-den von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Werbung; Werbung durch Werbe-schriften; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Orga-nisation von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Klasse 38: Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Rundfunksen-dungen; Ausstrahlung von TV-Sendungen und Video-Streams im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Be-reitstellen von Internetportalen für Dritte; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet, Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereit-stellung des Zugriffs auf Informationen und Unterhaltungsprogramme im Internet; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer In-- 7 - ternetplattform; E-Mail-Datendienste; elektronische Nachrichtenübermitt-lung; Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet (Presseagentu-ren); Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telekommunikation durch faseroptische Netzwerke; Weiterleitung von Kurznachrichten (SMS), Nach-richten- und Bildübermittlung mittels Computer; Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Weiterleiten (Routing) von Daten in Netzwerken; Klasse 41: Betrieb von Tonstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Durchfüh-rung von Spielen im Internet; Montage und Bearbeitung von Videobändern und Videodateien; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation von Aus-stellungen für Kultur- und Unterhaltungszwecke sowie Organisation von Kongressen und Seminaren; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Ver-anstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Vermietung von Tonaufnahmen; Zusammenstel-lung von Rundfunkprogrammen; Klasse 42: Administration von auf dem Server abgelegten Daten (Serveradministra-tion); Aktualisieren von Computersoftware; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikations-technik; elektronische Datenspeicherung; Bereitstellen von Suchmaschi-nen für das Internet; Computersystemanalysen; elektronische Datenspei-cherung für Dritte; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Webseiten; Design und Erstellen von Computeranimationen; Design von Netzwerkseiten; Design von Software; Design und Erstellung von In-ternetseiten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Imple-mentierung von EDV-Programmen in Netzwerkstrukturen; Dienstleistun-- 8 - gen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesig-ners; elektronisches Speichern von Daten, Bildern, Audio- und Videoin-formationen. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 16. Oktober 2008 unter der Nr. IR 991 364 international registrierten Wort-/Bildmarke (im Folgenden: Widerspruchsmarke 1) und aus der am 24. Juli 2008 unter der Nummer 005 227 251 als Gemeinschafts-marke registrierten Wort-/Bildmarke (im Folgenden: Widerspruchsmarke 2) Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke 1 ist für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Software to enable uploading, posting, showing, displaying, tagging, blog-ging, sharing or otherwise providing electronic media or information over the Internet and other communications networks; application program interface (API) that enables developers to integrate video content and functionality into websites, software applications, or devices. - 9 - Klasse 35: Advertising and promotional services on behalf of others; promotional ser-vices in the form of online entertainment and education; promotional ser-vices in the form of sharing of multimedia content via the Internet and other communications networks; developing and providing marketing pro-grams for advertisers, marketers, partners and content providers; providing business information via website where advertisers, marketers, partners and content providers can reach, engage, and interact with online users. Klasse 38: Audio, video and multimedia broadcasting via the Internet and other com-munications networks; webcasting services; transmission of messages, data and content via the Internet and other communications networks; providing forums, chat rooms, journals, and blogs for the transmission of messages, comments and multimedia content among users in the field of general interest via the Internet and other communications networks; transmission of electronic media, multimedia content, videos, movies, pic-tures, images, text, photos, user-generated content, audio content, and information via the Internet and other communications networks; providing user access to community forums for users to post, search, watch, share, critique, rate, and comment on, videos and other multimedia content via the Internet and other communications networks; providing user access to video sharing portal for entertainment and education purposes. Klasse 41: Entertainment and educational services featuring electronic media, multi-media content, videos, movies, pictures, images, text, photos, user-gener-ated content, audio content, and related information via the Internet and other communications networks; provision of information via blogs featuring information in the field of electronic media, multimedia content, - 10 - videos, movies, pictures, images, text, photos, user-generated content, audio content, and related information; digital video, audio and multimedia entertainment publishing services; online digital publishing services; enter-tainment services, namely, conducting contests. Klasse 42: Providing temporary use of non-downloadable software to enable uploading, capturing, posting, showing, editing, playing, streaming, viewing, previewing, displaying, tagging, blogging, sharing, manipulating, distributing, publishing, reproducing, or otherwise providing electronic me-dia, multimedia content, videos, movies, pictures, images, text, photos, user-generated content, audio content, and information via the Internet and other communications networks; providing temporary use of non-downloadable software to enable sharing of multimedia content and com-ments among users; providing temporary use of non-downloadable soft-ware to enable content providers to track multimedia content; providing temporary use of non-downloadable analytics software, namely, software that provides statistics about the behavior of viewers of online videos, movies, pictures, images, text, photos, games, and other user-generated content; hosting multimedia content for others; hosting multimedia enter-tainment and educational content for others. Die Eintragung der Widerspruchsmarke 2 umfasst die nachfolgenden Dienst-leistungen: Klasse 35: Verkaufsförderung im Auftrag Dritter; Verkaufsförderung in Form von On-line-Unterhaltung und -Bildung; Verkaufsförderung in Form der gemein-samen Nutzung von Multimediainhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; - 11 - Klasse 38: Ausstrahlung, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen, Markieren, Bloggen, gemeinsames Nutzen oder sonstiges Bereitstellen von elektroni-schen Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommu-nikationsnetze; Rundfunk- und Fernsehdienste; Webcasting; Bereitstel-lung eines Portals zur gemeinsamen Nutzung von Videos; elektronischer Kommunikationsdienst; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Be-reitstellung von Online-Foren, Chatrooms, Journalen, Blogs und Listen-servern für die Übertragung von Nachrichten, Kommentaren und Multime-dia-Inhalten zwischen Benutzern; Übertragung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten und Informa-tionen über das Internet und andere Computer- und Kommunikations-netze; Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Bekanntmachen, Suchen, Betrachten, gemeinsamen Nutzen, Kritisieren, Bewerten und Kommentieren von Videos und anderen Multimedia-Inhal-ten; Vertrieb digitaler Programme für Audio- und Videosendungen über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung eines Portals zur gemeinsamen Videonutzung für Unterhaltungs- und Bildungszwecke; Klasse 41: Ausbildung zur Bereitstellung von elektronischen Medien oder Informa-tionen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Multimedia-Inhalten oder Informationen über das Internet und/oder andere Kommunikationsnetze; Unterhaltungsdienst-leistungen; Erziehung und Unterricht; Unterhaltung und Bildung mit elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioin-halten und Bereitstellung von diesbezüglichen Informationen über Com-- 12 - puter- und Kommunikationsnetze; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio- und Multimediaunterhaltung; digitale Online-Verlagsdienstleistungen; Klasse 42: Dienstleistungen eines Anwendungsdiensteanbieters; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software zur Ermöglichung des Hochladens, Herunterladens, der Erfassung, Bekanntgabe, Darbietung, Bearbeitung, des Abspielens, Streaming, Betrachtens, Betrachtens der Vorschau, der Anzeige, Markierung, des Blogging, der gemeinsamen Nutzung, Bearbei-tung, Verbreitung, Veröffentlichung, Wiedergabe oder anderweitigen Be-reitstellung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spiel-filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten In-halten, Audioinhalten und Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladba-rer Software zur Ermöglichung des Austausches von Multimediainhalten und Kommentaren zwischen Benutzern; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software zur Ermöglichung der Verfolgung von Multimediainhalten durch Inhalteanbieter; Hosting von Multimediainhalten für Dritte; Hosting von Multimediaunterhaltung und Bildungsinhalten für Dritte. Den ferner erhobenen Widerspruch aus der Wortmarke DE 306 33 598 „youtube“ hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Widersprüche in Bezug auf alle vorgenannten Widerspruchsmarken mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 zu-rückgewiesen. Die Markenstelle hat in Bezug auf die Widersprüche aus den Wi-derspruchsmarken 1 und 2 eine Verwechslungsgefahr verneint. Zwar seien die für die Streitmarken eingetragenen Dienstleistungen jeweils teilweise identisch. Fer-ner sei für die vorgenannten Widerspruchsmarken von einer durchschnittlichen - 13 - originären Kennzeichnungskraft auszugehen, während eine erhöhte Kennzeich-nungskraft mangels hinreichend aussagekräftiger Tatsachenangaben auch in Be-zug auf den Betrieb einer Online-Videoplattform nicht glaubhaft gemacht sei. Den-noch halte die angegriffene Marke den danach im Rahmen der erforderlichen Ab-wägung aller relevanten Faktoren erforderlichen deutlichen Abstand zu den Wi-derspruchsmarken 1 und 2 ein. Die Bestandteile „Buy“ der jüngeren Marke und „You“ der Widerspruchsmarken ließen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht eine hinreichende Abgrenzung der Streitmarken zu. Der Gesamteindruck der je-weiligen Vergleichsmarken werde ferner nicht durch den gemeinsamen Wortbe-standteil „Tube“ geprägt, noch werde dieser Bestandteil als Stammbestandteil ei-ner der Widersprechenden zurechenbaren Zeichenserie begriffen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Be-schwerde. Sie meint, den Widerspruchsmarken 1 und 2 komme jedenfalls unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft in Bezug auf den Betrieb einer Videoplattform und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zu. Da-her seien sogar sehr hohe Anforderungen an den Markenabstand zu richten. Die angegriffene Marke unterscheide sich aber auch bei Zugrundelegung durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken 1 und 2 nicht ausrei-chend von diesen. Insbesondere sei der schriftbildliche Gesamteindruck der je-weils gegenüberstehenden Marken sehr ähnlich, zumal die jüngere Marke gerade die Farben schwarz, rot und weiß aufnehme, in denen die Widersprechende die Widerspruchsmarken und andere Kennzeichen von Beginn ihrer Ge-schäftstätigkeit an verwende. Ferner bestehe zwischen den Streitmarken außer-dem eine assoziative Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2013 im Umfang der - 14 - vorgenannten Widersprüche aufzuheben und insoweit die Lö-schung der Marke 30 2009 034 192 anzuordnen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Er führt aus, die Markenstelle habe die Widersprüche aus zutreffenden Erwä-gungen zurückgewiesen. Zwischen den Dienstleistungen der Widersprechenden im Bereich der Bereitstellung eines Videoportals und den für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen bestehe eine beachtlicher Abstand, ins-besondere in Bezug auf solche Dienstleistungen, die sich auf Suchmaschinen beziehen. Ferner beziehe sich der Schutz der Widerspruchsmarken nicht auf eine schwarz – weiß - rot gehaltene Darstellung. Eine in diesen Farben gestal-tete Marke habe die Widersprechende erst nach dem Prioritätstag der angegrif-fenen Marke angemeldet. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Eingaben der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Entge-gen der Auffassung der Markenstelle besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken 1 und 2 Verwechslungsgefahr, so dass der ange-fochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen waren (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 119 bzw. § 125b Nr. 1 MarkenG). Im Übrigen ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, so dass die Mar-kenstelle die Widersprüche in Bezug auf die weiteren noch streitgegenständlichen - 15 - Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 119 bzw. § 125b Nr. 1 MarkenG). So-weit die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen hat, ist das Be-schwerdeverfahren erledigt. A) Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1, IR 991 364 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksich-tigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Tz. 32 – BARBARA BECKER; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2015, 1127, Tz. 8 – ISET/ISETsolar). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungs-kraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese ein-zelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr. Dem-entsprechend kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-leistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und um-gekehrt (std. Rspr. vgl. BGH, a. a. O., ISET/ISETsolar). 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 1 in Bezug auf die im Tenor genannten Dienst-leistungen der angegriffenen Marke (Klassen 35, 38, 41 und 42) eine marken-rechtliche Verwechslungsgefahr. a) Die Widerspruchsmarke 1 verfügt in Bezug auf die für sie eingetragenen Dienst-leistungen, von denen nach der hier maßgeblichen Registerlage auszugehen ist, originär, d. h. unabhängig von ihrer Benutzung, über eine durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft, da insofern keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung ihrer - 16 - Eignung, zur Unterscheidung dieser vorgenannten Dienstleistungen ihrer Inhabe-rin von solchen anderer Unternehmen zu dienen, bestehen. Insbesondere versteht das angesprochene inländische Publikum die Widerspruchsmarke 1 in ihrem Ge-samteindruck nicht als unmittelbar beschreibende Angabe oder als eine erkenn-bare Anlehnung an eine derartige Angabe. Auch wenn der Wortbestandteil „Tube“ abgeleitet aus dem Ausdruck „cathode ray tube“ (Kathodenstrahlröhre) im ameri-kanischen Englisch die Bedeutung „Röhre, Fernseher, Glotze“ hat (vgl. Langen-scheidt Collins, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 908), wird nämlich jedenfalls die aus dem Pronomen „You“ und dem als Substantiv begriffenen Bestandteil „Tube“ bestehende Wortkombination in der nicht ohne weiteres einordnungsfä-higen Bedeutung „Du/Ihr Röhre/Fernseher“ als ein eigenständiger und hinreichend fantasievoller Gesamtbegriff wahrgenommen, welcher auch im Hinblick auf ihre grafische Gestaltung in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen eine hinrei-chende Eigentümlichkeit und Originalität aufweist. b) Entgegen der Auffassung der Markenstelle genießt die Widerspruchsmarke 1 in Bezug auf verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 aufgrund einer zurechenbaren intensiven Zeichenbenutzung zudem eine erheblich gestei-gerte Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende betreibt unter dem nachfolgend abgebildeten Kennzeichen eine Online-Videoplattform, die das kostenlose Einstellen, Suchen, Ansehen und Kommentieren von Videoclips aller Art ermöglicht. Wie dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt ist, war die derart gekennzeichnete Plattform, deren Über-nahme durch die Widersprechende im Jahr 2006 hohe öffentliche Resonanz ge-funden hat, inländischen Nutzern von Online-Videoportalen jedenfalls zum Priori-tätstag der angegriffenen Marke, dem 10. Juni 2009, geläufig. Die sich daraus ergebende Bekanntheit unter den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, - 17 - denen auch die Mitglieder des Senats angehören, hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren zudem durch verschiedene Unterlagen untermauert, u. a. durch inländische Medienberichte, die von einer herausragenden Marktstellung der Plattform ausgehen (vgl. Anlagen 7 und 8 zum Schriftsatz der Widersprechen-den vom 22. April 2014, z. B.: Handelsblatt, 10.10.2006, „Kultseite“, Bl. 68 d. A.; CT, Heft 22/2009,„Platzhirsch“, Bl. 56 d. A.; Computerwoche, 24.4.2009, „Gigant Youtube“, „Nummer Eins der Videoportale“, „Abstand der Videoportale zu Youtube noch immer immens groß“, Bl. 77 d. A.). Eine für die Bekanntheit der Wider-spruchsmarke 1 relevante Änderung in Bezug auf Nutzung und Verbreitung des Systems ist in den vergangenen Jahren nicht eingetreten. Die Widersprechende ist nach wie vor Marktführerin auf diesem Gebiet. Damit ist eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke 1 in Bezug auf die sämtliche für die Widerspruchsmarke 1 in Klasse 38 ein-getragenen Dienstleistungen, soweit derartige Dienstleistungen mittels eines On-line-Videoportals erbracht werden, insbesondere für die Dienstleistung „transmis-sion of ... videos, movies ... via the Internet …“, “providing user access to commu-nity forums for users to post, search, watch, share, critique, rate, and comment on, videos and other multimedia content via the Internet …” (Klasse 38) zugrunde zu legen. Dies gilt ferner – unter Beschränkung auf mittels eines Online-Videoportals erbrachte Dienstleistungen – auch für die Dienstleistungen “entertainment and educational services featuring electronic media, multimedia content, videos, movies, pictures, images, text, photos, user-generated content, audio content, and related information via the Internet”, „digital video, audio and multimedia enter-tainment publishing services; online digital publishing services“ (jeweils Klasse 41) und die Dienstleistungen „providing temporary use of non-downloadable software to enable uploading, capturing, posting, showing, editing, playing, streaming, viewing, previewing, displaying, tagging, blogging, sharing, manipulating, distributing, publishing, reproducing, or otherwise providing electronic media, mul-timedia content, videos, movies, pictures, images, text, photos, user-generated content, audio content, and information via the Internet and other communications - 18 - networks; providing temporary use of non-downloadable software to enable sharing of multimedia content and comments among users; providing temporary use of non-downloadable software to enable content providers to track multimedia content“, „hosting multimedia entertainment and educational services; hosting multimedia entertainment and educational services“ (jeweils Klasse 42). In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass sich die Registrierung der Wider-spruchsmarke 1 auf eine schwarz-grau-weiße Wiedergabe bezieht. Denn einer in dieser Weise eingetragenen Bildmarke kann die durch die Benutzung in irgendei-ner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Tz. 34 – Malteserkreuz; a. a. O., GRUR 2015, 1009, Tz. 22 – BMW-Emblem). Ein derartiger Ausnahmefall ist vor-liegend nicht gegeben. Das tatsächlich verwendete Kennzeichen weicht lediglich durch die Wiedergabe des den Wortbestandteil „TUBE“ einfassenden Rechtecks in roter Farbe von der Eintragung ab. Dabei handelt es sich auf der Grundlage der eingetragenen Fassung um eine nahe liegende Gestaltung, die der Funktion des Rechtecks, den Wortbestandteil „TUBE“ grafisch herauszuheben, entspricht. Darüber hinaus kommt der Widerspruchsmarke 1 eine erhöhte Kennzeichnungs-kraft auch im Bereich der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistung „promo-tional services in the form of sharing of multimedia content via the Internet“ (Klasse 35) zu, allerdings nur insoweit, als sich diese auf ein Videoportal bezie-hen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Werbeeinnahmen eine wich-tige Grundlage des Geschäftsmodells verschiedener kostenlos nutzbarer Web-dienste (z. B. gängiger Internetsuchmaschinen) sind. Nachdem das angespro-chene Publikum, wie die Senatsmitglieder als Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises aus eigener Sachkenntnis wissen, auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Videoportals „YouTube“ mit Werbemaßnahmen, insbesondere durch vorgeschaltete Werbeclips, vertraut ist (vgl. dazu auch die in der Verhand-lung durch die Widersprechende übergebenen Unterlagen, u. a. Netzwelt v. 23. August 2007), ist auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-- 19 - marke 1 für derartige Werbedienstleistungen zugrunde zu legen. Zumindest strahlt die Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 als Videoportal mit Blick auf die obigen Feststellungen auf die vorgenannten Werbedienstleistungen aus (vgl. zur Aus-strahlung erhöhter Kennzeichnungskraft Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 171). Soweit die Widersprechende zudem mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 in Bezug auf weitere Dienstleistungen eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke 1 geltend macht, sind diese nach dem Schluss der mündlichen Ver-handlung eingebrachten Ausführungen, die dem Beibringungsgrundsatz unterlie-gende Tatsachen betreffen, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, vgl. § 296a Satz 1 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Soweit die Widersprechende insbesondere eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 für „E-Commerce-Dienstleistungen“ geltend macht, kommt es hierauf ohnehin nicht an, weil ihr Widerspruch gegenüber der Eintragung der angegriffenen Marke für E-Commerce-Dienstleistungen der Klasse 35 bereits auf der Grundlage der Ein-tragung der Widerspruchsmarke 1 für „providing user access to community forums for users to post, search, watch, share, critique, rate, and comment on, videos and other multimedia content via the Internet …” (Klasse 38) Erfolg hat. Eine Wieder-eröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 76 Abs. 4 Satz 2 MarkenG ist da-her nicht veranlasst. c) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwi-schen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichen-de Übereinstimmungen festzustellen sind (vgl. z. B. BGH, GRUR 2015, 1009, Tz. 24 – BMW-Emblem). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätz-lich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH, GRUR 2013, 833, Tz. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 64, Tz. 15 – Maalox/Melox-GRY). - 20 - Nach diesen Grundsätzen weisen die Streitmarken in schriftbildlicher Hinsicht eine knapp unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf, ohne dass ein ausgeprägter Zeichenabstand besteht (vgl. zu den Ähnlichkeitsgraden BGH, GRUR 2013, 833, Tz. 55 – Culinaria / Villa Culinaria). Zwar unterscheiden sich die aus den jeweils grafisch gestalteten Wortfolgen „Buy Tube“ bzw. „You Tube“ gebildeten Streitmar-ken darin, dass sie in Bezug auf die Formgebung und die Anordnung der Wörter „Buy“ bzw. „You“ voneinander abweichen, wobei die unmittelbar verständlichen verschiedenen Wortbedeutungen im Sinn von „Kauf-“ bzw. „Du/Ihr“ die Fassbar-keit der Abgrenzung erhöhen. Jedoch kommt anderen Zeichenmerkmalen, in Be-zug auf die deutliche Berührungspunkte zwischen den Marken bestehen, nach inhaltlicher Bedeutung und grafischer Wirkung ein insoweit hinreichender Einfluss auf den visuellen Gesamteindruck beider Marken zu. So enthalten die Streitmar-ken jeweils in ähnlicher Schreibweise den als Grundwort verwendeten Begriff „Tube“. Dieser Wortbestandteil ist in beiden Streitmarken zudem farblich und gra-fisch herausgestellt. Dabei stimmt sogar das Mittel seiner grafischen Ausgestal-tung überein, indem das Wort „Tube“ jeweils von flächigen abgerundeten Recht-ecken, die möglicherweise auf einen Bildschirm hindeuten sollen, eingefasst wird. Des Weiteren hebt sich die angegriffene Marke farblich nur eingeschränkt hin-sichtlich der konkreten Verteilung, nicht aber in Bezug auf die im Rahmen eines Zeichenvergleichs nach dem Erinnerungsbild nicht unwesentliche Zusammenstel-lung der Farbtöne von der Widerspruchsmarke 1 ab. Denn der Schutz der schwarz-grau-weiß eingetragenen Widerspruchsmarke 1 umfasst auch eine nahe liegende Gestaltung in schwarz-weißer Schrift mit roter Fläche (vgl. BPatG, MarkenR 2005, 162, Tz. 26 ff. – Malteserkreuz; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 228 ff.) oder erstreckt sich jedenfalls regelmäßig auch auf eine farbige Gegenmarke (vgl. BGH GRUR 2015, 1009, Tz. 25 – BMW-Emblem), umso eher, wenn die Widerspruchsmarke in dieser Farbgestaltung tatsächlich umfang-reich benutzt wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 992, Tz. 32 ff. – Specsavers). Der Annahme einer nur knapp unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit steht auch nicht entgegen, dass das Wort „Tube“ im Hinblick auf seine englischspra-- 21 - chige Bedeutung „Röhre, Fernseher, Glotze“ (vgl. oben a)) für die zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen Dienstleistungen im Bereich der Ausstrah-lung von Fernseh- oder anderen Bildinhalten als Sachhinweis auf die Art des An-gebots dienen kann. Es mag damit für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht ge-eignet sein, eine zeichenrechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu begründen. Allerdings beeinflusst auch das Wort als solches den Gesamteindruck der als Einheit wahr-genommen Widerspruchsmarke 1 in relevanter Weise und vertieft dadurch im Zu-sammenwirken mit den genannten weiteren visuellen Berührungspunkten die zwi-schen den Marken bestehende Ähnlichkeit (vgl. BGH, GRUR 1965, 670, 671 - Basoderm; MarkenR 2016, 157, Tz. 37 – Bio Gourmet). Außerdem erhöht die Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Tube“ bzw. – in der angegriffenen Marke – sogar der als Sachangabe geeigneten Wortkombination „Buy Tube“ das kennzeichnende Gewicht der in den Streitmarken weitgehend übereinstimmenden grafischen Gestaltung. Ein weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit oder sogar eine Zeichenunähnlichkeit ist nach alledem nicht zu bejahen, allerdings erreicht die Zeichenähnlichkeit nicht ganz den Grad durchschnittlicher Ähnlichkeit. d) Bei Zugrundelegung einer im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen er-höhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 und einer – wenn auch nur knapp – unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit ist bei der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung der Einzelfallumstände in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen wie folgt zu differenzieren: Eine Verwechslungsgefahr ist danach zunächst zu besorgen, soweit zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen und solchen Dienstlei-stungen, für die die Widerspruchsmarke 1 eine deutlich erhöhte Kennzeichnungs-kraft genießt, eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit besteht (s. unten aa)). Ferner ist im Bereich eines lediglich durchschnittlichen Schutzumfangs der Wider-spruchsmarke 1 eine Verwechslungsgefahr auch gegeben, soweit die angegrif-fene Marke für Dienstleistungen registriert ist, die identisch gegenüber derartigen - 22 - Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 sind oder die eine weit überdurch-schnittliche Ähnlichkeit dazu aufweisen (unten bb)). Im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Dienst-leistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren ge-hören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigen-art als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienst-leistungen (EuGH, GRUR Int. 1998, 922, Tz. 22 ff. – Canon; BGH, GRUR 2014, 488, Tz. 14 – DESPERADOS/DESPERADO). Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist beim Vergleich der Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. aa) Gegenüber der in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistung „promotional ser-vices in the form of sharing of multimedia content via the Internet“, für die der Wi-derspruchsmarke 1 – unter Beschränkung auf Videoportale – eine erhöhte Kenn-zeichnungskraft zukommt, sind die nachfolgenden Dienstleistungen der angegrif-fenen Marke, die sämtlich Werbedienstleistungen mittels elektronischer Video- oder elektronischer Fernsehportale umfassen können, identisch oder in jedem Fall durchschnittlich ähnlich, nämlich „Werbung; Marketing; Public Relations; Mer-chandising (Verkaufsförderung); Sponsoring in Form von Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Aktualisierung von Werbematerial; Werbung im Internet für Dritte; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermietung von Wer-beflächen, auch im Internet; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflä-chen im Internet; Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Produktion von Teleshop-ping-Sendungen“ (Klasse 35). Eine zumindest durchschnittliche, wenn nicht sogar überdurchschnittliche Ähnlich-keit besteht insofern ferner im Bereich von Dienstleistungen, die zwar im Unter-schied zur Widerspruchsmarke 1 nicht unmittelbar Online-Werbung zum Gegen-- 23 - stand haben, die aber zum klassischen Geschäftsfeld von Werbeagenturen ge-hören, so dass insoweit eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung nahe liegt, nämlich betreffend „Versandwerbung; Versenden von Werbesendungen; Verteilung von Werbematerial; Werbung durch Werbeschriften; Verteilen von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten“ (Klasse 35). Ferner weisen gegenüber den Dienstleistungen „promotional services in the form of sharing of multimedia content via the Internet“ auch die Dienstleistungen „Mei-nungsforschung; Erstellen von Statistiken“ (Klasse 35) der angegriffenen Marke hinreichend deutliche Berührungspunkte auf, da der Inhalt und eine zweckmäßige Platzierung von Online-Werbung in der Regel die Erhebung von Daten zum Nut-zerverhalten, die auch Gegenstand einer selbständigen Dienstleistung sein kann, voraussetzt. Des Weiteren bestehen insofern auch hinreichende Überschneidun-gen zu den für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen „Montage und Bearbeitung von Videobändern und Videodateien“ (Klasse 41) und „Design von Computersoftware; Design von Homepages und Webseiten; Design und Er-stellen von Computeranimationen; Design von Netzwerkseiten; Design von Soft-ware; Design und Erstellung von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienst-leistungen eines Grafikers“ (Klasse 42) der angegriffenen Marke, da die Umset-zung von Werbemaßnahmen in einem Videoportal regelmäßig umfangreicher technischer und werbegrafischer Beratung und Begleitung bedarf. Auch in Bezug auf diese Dienstleistungen ist eine jedenfalls durchschnittliche Dienstleistungsähn-lichkeit gegeben. Gegenüber den weiteren eingetragenen Dienstleistungen “providing user access to community forums for users to post, search, watch, share, critique, rate, and comment on, videos and other multimedia content via the Internet” der Klasse 38, für die die Widerspruchsmarke 1 ebenfalls deutlich gesteigerte Kennzeichnungs-kraft genießt, weisen die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistun-gen „E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauf-tragservice; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für - 24 - elektronische Bestellsysteme; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte über Onlineshops; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet“ eine wenigstens durchschnittliche Dienst-leistungsähnlichkeit auf. Die vorgenannten Dienstleistungen der Widerspruchs-marke 1 beziehen sich nämlich auf Foren mit interaktiven Komponenten. Diese lassen sich durch Aufnahme gängiger Bedienelemente in die Benutzeroberfläche des Portals (etwa eine Schaltfläche „in den Warenkorb legen“) naheliegend in ei-ner Weise ausgestalten, dass sie auch die Anbahnung, den Abschluss und die Abwicklung von Kaufgeschäften ermöglichen. Ebenfalls eine jedenfalls durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit besteht Hin-blick auf die Dienstleistungen „providing user access to community forums for users to post, search, watch, share, critique, rate, and comment on, videos and other multimedia content via the Internet …” und die Dienstleistungen „transmis-sion of videos, movies via the Internet“ (Klasse 38), für die die Widerspruchs-marke 1 ebenfalls eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft genießt (vgl. 1. b)), gegenüber den für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen „Tele-kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Bereitstellen von Internetportalen für Dritte; Ausstrahlung von TV-Sendungen und Video-Streams im Internet; Be-reitstellung von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Unterhaltungsprogramme im Internet; Telekommunikations-dienste für den Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“ (Klasse 38) sowie gegenüber der Dienstleistung „Beratung für die Telekommunikationstechnik“ (Klasse 42). Das gilt in der von der angegriffenen Marke beanspruchten Allgemeinheit auch in Bezug auf die Dienstleistungen „E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Internetplattform“ und auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrich-ten im Internet (Presseagenturen)“ (jeweils Klasse 38), die die technische Über-- 25 - mittlung von Videos mit geschäftsrelevanten Inhalten bzw. das Sammeln und Lie-fern von Nachrichten in Form von Videos beinhalten können. Eine sogar über-durchschnittliche Ähnlichkeit besteht insoweit zu den für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen „Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen“ (Klasse 38), weil Audio- genauso wie Videoinhalte der Information- und Unterhaltung von Nutzern dienen und eine internetbasierte Aus-strahlung keine unterschiedlichen technischen Anforderungen nach sich zieht, so dass eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung insoweit nahe liegt. Ferner ist die Dienstleistung „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen“ (Klasse 38) der angegriffenen Marke u. a. von der für die Wider-spruchmarke 1 geschützten Dienstleistung „providing temporary use of non-downloadable software to enable … showing, … playing, streaming, viewing, … videos … via the Internet” (Klasse 42) umfasst, für die die Widerspruchsmarke 1 ebenfalls eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist. Die auf Seiten der jüngeren Marke eingetragene Dienstleistung „Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet“ (Klasse 42), die sich nicht auf Suchen im Internet (sog. Websuchmaschinen), sondern auf Suchmaschinen „für das Internet“ bezieht und daher auch auf andere Quellen – wie etwa Internetforen – gerichtet sein kann, ist teilweise deckungsgleich mit dem Gegenstand der Widerspruchsmarke 1, die für „providing user access to community forums for users to ... search ... videos via the Internet“ (Klasse 38) registriert ist. Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit ist des Weiteren hinsichtlich der für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen „Sammeln von Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen in Computerdatenbanken; Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken“ und genauso den in der Klasse 42 registrierten Dienstleistungen „Administration von auf dem Server abgelegten Daten (Serveradministration); Aktualisierung von Computersoftware; Computersystemanalysen; Dienstleistungen eines EDV-Pro-- 26 - grammierers; elektronische Datenspeicherung; elektronisches Speichern von Da-ten, Bildern, Audio- und Videoinformationen; elektronische Datenspeicherung für Dritte; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerkstrukturen“ im Verhältnis zu der Dienstleistung „hosting multimedia content for others“ (Klasse 42), für die die Widerspruchs-marke 1 über eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. 1. b)), gege-ben, da diese Maßnahmen auch selbständige Teilaspekte der vorgenannten Dienstleistung sind. bb) Gegenüber Dienstleistungen, in Bezug auf die der Widerspruchsmarke 1 eine lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, besteht der insoweit zur Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche, weit überdurchschnittliche Grad an Dienstleistungsähnlichkeit zunächst in Bezug auf die Dienstleistungen „Weiterleitung von Kurznachrichten (SMS), Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Weiterleiten (Routing) von Daten in Netzwerken; Dienstleistungen eines E-Mail Dienstes; E-Mail-Datendienste“ (Klasse 38), die in der Sache durch die für die Widerspruchsmarke 1 registrierten Dienstleistungen „transmission of messages, data and content via internet and other communication networks“ (Klasse 38) abgedeckt werden. Soweit die angegriffene Marke für die Dienstleistungen „Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellen von Rundfunkprogrammen“ und „Dienstleistungen eines Verla-ges, ausgenommen Druckarbeiten“ (Klasse 41) eingetragen ist, besteht engste Ähnlichkeit oder Identität gegenüber der Eintragung der Widerspruchsmarke 1 u. a. für „digital video, audio and entertainment publishing services; online digital publishing services“ (jeweils Klasse 41), ohne dass es insoweit auf Dienstleistun-gen eines Online-Videoportals, für die die Widerspruchsmarke 1 eine deutlich er-höhte Kennzeichnungskraft genießt, ankommt. Genauso verhält es sich betreffend „Durchführung von Spielen im Internet“ (Klasse 41) der angegriffenen Marke ge-genüber „entertainment ... services, featuring ... videos ... via the internet“ (Klasse 41) und auch für die Dienstleistung „Vermietung von Tonaufnahmen“ - 27 - (Klasse 41) im Verhältnis zu „digital video, audio and entertainment publishing services“ (Klasse 41), die auch die „Vermietung“ von Audioinhalten zulassen. Entsprechend sind auch die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichts-zwecke“ durch die für die Widerspruchsmarke 1 geschützten Dienstleistungen „entertainment and educational services featuring electronic media, multimedia content, videos, pictures, images, audio content and related information via the Internet“ erfasst. 2. Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die weiteren, in den oben stehenden Ausführungen und im Tenor nicht genannten Dienstleistungen, für die die ange-griffene Marke eingetragen ist. Insoweit besteht ausgehend von einer im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen deutlich erhöhten (oben 1 b)) und im Übrigen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 und bei einer knapp unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit (vgl. 1. c)) ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Einzelfallumstände ausreichender Abstand der Vergleichsdienstleistungen. Die für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen „Organisation von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ (Klasse 35), die regelmäßig durch Messegesellschaften übernommen werden und sich vorrangig auf die Bereitstel-lung einer Ausstellungsfläche, die Konzeption einer Ausstellung sowie die Einla-dung oder Gewinnung von Ausstellern und Besuchern richten, weisen ausrei-chenden Abstand zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 auf. Insbe-sondere besteht keine wenigstens durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den Dienstleistungen „promotional services in the form of sharing of multimedia content via the Internet“ (Klasse 35), für die die Widerspruchsmarke 1 beschränkt auf Werbung in Videoportalen über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, noch eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den für die Wider-- 28 - spruchsmarke 1 eingetragenen Dienstleistungen „advertising and promotional ser-vices on behalf of others“ (Klasse 35). Auch in Bezug auf die für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen „Organisation von Ausstellungen für Kultur- und Unterhaltungszwecke sowie Or-ganisation von Kongressen und Seminaren“ (Klasse 41) kann eine verwechs-lungsbegründende Ähnlichkeit gegenüber den eingetragenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 nicht bejaht werden. Insbesondere besteht gegenüber den Dienstleistungen „entertainment and educational services featuring electronic me-dia, multimedia content, videos, movies, pictures, images, text, photos, user-gene-rated content, audio content, and related information via the Internet and other communications networks“ (Klasse 41), für die die Widerspruchsmarke 1 in Bezug auf Online-Videoportale deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt, keine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit, selbst wenn die Dienstleistungen der an-gegriffenen Marke auch online angeboten werden können. Denn die Organisation derartiger Ausstellungen, Kongresse und Seminare ist nicht mit deren Veranstal-tung gleichzusetzen. Sie richtet sich vorrangig auf die Vorbereitung solcher Dar-bietungen oder Events und liegt damit der an Besucher oder Teilnehmer gerich-teten „Veranstaltungsdienstleistung“ voraus. Die Dienstleistungen „Musikdarbietungen (Orchester)“ (Klasse 41), für die die an-gegriffene Marke eingetragen ist, verfügen ebenfalls über einen ausreichenden Abstand zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1, namentlich besteht auch keine wenigstens durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den für die Wider-spruchsmarke 1 – in Bezug auf ein Online-Videoportal – geschützten Dienst-leistungen „entertainment ... services featuring ... videos … audio content via the Internet“ (Klasse 41), die vorrangig die Bereitstellung und Ausstrahlung insbeson-dere von Video- oder Audioinhalten über ein Online-Videoportal umfassen, nicht aber eigene Musikdarbietungen, wie sie z. B. von ausübenden Künstlern geleistet werden. - 29 - Keine ausreichenden Berührungspunkte zwischen den registrierten Dienstleistun-gen bestehen überdies, soweit die angegriffene Marke für „Betrieb von Tonstu-dios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios“ (Klasse 41) eingetragen ist. Gegenstand dieser Dienstleistungen, die im Auftrag Dritter, z. B. ausübender Künstler erbracht werden, sind vorrangig die technische Produktion und Bearbei-tung von Ton- und Bildträgern. Auf derartige oder eng ähnliche Dienstleistungen bezieht sich die Widerspruchsmarke 1 nicht, auch nicht soweit sie für die Dienst-leistungen „promotional services in the form of entertainment“ (Klasse 35), „enter-tainment and educational services featuring ... videos, audio content ... via the in-ternet“ oder „publishing services“ (jeweils Klasse 41) eingetragen ist. Entspre-chendes gilt für die Dienstleistung „Synchronisation“ der angegriffenen Marke, die eine spezifische Dienstleistung im Zusammenhang mit der Erstellung von Audio- oder Videoinhalten betrifft. Auch betreffend die Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Industriedesigners“ (Klasse 42) ist eine hinreichend hohe Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchs-marke 1 eingetragenen Dienstleistungen zu verneinen. Zwar mögen die genann-ten Dienstleistungen durchaus einen gewissen Bezug zur Bereitstellung eines Vi-deoportals und anderen für die Widerspruchsmarke 1 geschützten Dienstleistun-gen aufweisen und mag insoweit auch eine gewisse Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Allerdings ist ein hinreichend enger Zusammenhang derart, dass die Vergleichsdienstleistungen nahe liegend als selbständige Dienstleistungen im Verantwortungsbereich desselben Anbieters erbracht werden, nicht festzustellen. 3. Soweit die Widersprechende insofern ferner das Vorliegen einer assoziativen Verwechslungsgefahr geltend macht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. MarkenG), ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung scheidet insofern schon deswegen aus, weil die Widersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie eine Serie mehrerer Zeichen, in die die angegriffene Marke sich einfügt, benutzt (vgl. BGH, GRUR 2013, 840, Tz. 23 – PROTI II; GRUR 2013, 1239, Tz. 48 – VOLKSWAGEN/Volks-- 30 - inspektion). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also eine Sachlage, in der die Vergleichsmarken zwar unterschieden werden können, in der aber auf-grund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Un-ternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen bestehen, mag hier im Hinblick auf die deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke 1 nicht von vornherein ausscheiden (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 47 - VOLKSWAGEN/Volksinspektion). Die insoweit bestehende Ähnlichkeit der Zeichen ist jedoch jedenfalls nicht stärker ausgeprägt die zwischen den Ver-gleichsmarken bestehende unmittelbare schriftbildliche Zeichenähnlichkeit (vgl. oben 1. a) cc)). Insbesondere kommt dem grafisch gestalteten Bestandteil „Tube“ der Widerspruchsmarke 1 als solchem mit Rücksicht auf den inneren Zusammen-hang der Wortfolge „YouTube“ keine selbständig kollisionsbegründende Bedeu-tung zu. 4. Sonderschutz für bekannte Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheidet hier bereits deswegen aus, da diese Regelung nicht auf Wider-sprüche gegen vor dem 1. Oktober 2009 angemeldete Marken anwendbar ist, vgl. § 165 Abs. 2 MarkenG. Die bis zum 1. Oktober 2009 geltende Fassung des § 42 Abs. 2 MarkenG sieht nicht vor, dass im Widerspruchsverfahren Rechte aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht werden. B) Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2, EM 005 227 251 Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 besteht eben-falls eine unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr, die sich neben den Dienstleistungen, für die die Widersprechende die Löschung der angegriffenen Marke aus der Widerspruchsmarke 1 verlangen kann, auch auf die auf Seiten der angegriffenen Marke eingetragene Dienstleistungen „Musikdarbietungen (Or-chester)“ bezieht. - 31 - Da hinsichtlich der Ausgangsvoraussetzungen deutliche Übereinstimmungen zwi-schen den Widerspruchsmarken 1 und 2 bestehen, kann zur Begründung auf die Ausführungen unter A) Bezug genommen werden. Kein Unterschied ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Widerspruchsmarke 2 eine Gemein-schafts- bzw. Unionsmarke ist, da für die Frage des Vorliegens der Voraussetzun-gen einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft vorliegend ebenfalls allein auf die inländische Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Tz. 67 – VOLKSWAGEN/Volksinspektion). Die Dienstleistungen, für die nach den obigen Ausführungen von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 ausgegangen worden ist, sind auch Gegenstand des Ein-tragung für die Widerspruchsmarke 2 (vgl. A) 1. b)). Betreffend die Dienstleistungen „Musikdarbietungen (Orchester)“ (Klasse 41) der angegriffenen Marke besteht bei Gesamtabwägung der erheblichen Umstände eine die Gefahr von Verwechslungen begründende zumindest weit überdurch-schnittliche Dienstleistungsähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke 2 nach der Registerlage zu berücksichtigenden „Unterhaltungsdienstleistungen“, die auch „Musikdarbietungen“ umfassen. C) Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 32 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb
Full & Egal Universal Law Academy