BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 54/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 45 633BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e Die Wortmarke ALLA CURA ist für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" in das Register eingetragen wor-den. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 097 349 LACURA, die für verschiedene Waren der Klasse 3 in das Register eingetragen ist. Mit Beschluß vom 19. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts diesen Widerspruch als unbegründet zurückge-wiesen. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. Februar 2000, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Marken-inhaberin erklärt, es werde "namens und in Vollmacht der Anmelderin die Anmel-- 3 - dung der Marke 395 45 633.9/3 zurückgezogen". Darauf erwiderte die Marken-stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2000, wegen der bereits erfolgten Eintra-gung der angegriffenen Marke könne die Zurückziehung der Anmeldung nur als Verzicht nach § 48 MarkenG gewertet werden. Die Markeninhaberin werde daher gebeten zu erklären, ob sie die Löschung der Marke wünsche. Der Verfahrens-bevollmächtigte der Markeninhaberin gab die entsprechenden Erklärungen mit Schriftsatz vom 26. April 2000 ab. Die Widersprechende hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 eingelegt, der am 12. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-ging. Zu dieser Zeit lag dem Deutsche Patent- und Markenamt die Erklärung vom 3. Februar 2000 bereits vor, mit dem die Markeninhaberin ihren Willen ausge-drückt hatte, ihr Markenrecht im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens auf-zugeben. Bei dieser Sachlage entspricht es gem § 71 Abs 3 MarkenG der Billig-keit, der Widersprechenden die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, denn die Beschwerde ging von vornherein ins Leere, ohne daß dies im Zeitpunkt ihrer Er-hebung für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wäre. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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