BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 546/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 010 113.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Die Anmelderin beantragt mit am 8. Januar 2014 eingegangenem Antrag die Um-wandlung der am 4. März 2011 eingereichten, jedoch zurückgewiesenen Gemein-schaftsmarkenanmeldung EM 009 822 917 FluidCareCenter in eine nationale Marke für die folgenden Dienstleistungen: Klasse 35: Werbung auf dem Gebiet der Fluidtechnik, insbesondere Hydraulik und Pneumatik; Klasse 37: Neuinstallation, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, In-standsetzung, Reparaturen, Revision und Austausch von hydraulischen, elektrischen und elektronischen Anlagen, Einrichtungen und deren Komponenten; vorgenannte Dienstleistungen mittels Durchführung von Optimie-rungsarbeiten einschließlich von Simulationen auf diesen Gebieten; Wartung mobiler und stationärer Anlagen der Filtration, Querstromfiltration und Lösemittelrückgewin-nung; Wartung von Fluiden wie Hydraulik- und Kühl-schmiermittel-Flüssigkeiten sowie Gasen; Aufarbeitung und Beseitigung tribologischer Systeme, wie Filter- und Filterkomponenten unter Einhaltung von Umweltauflagen wie Emissionsrichtlinien und weiteren Umweltkriterien; - 3 - Klasse 40: Durchführen von Medien-, insbesondere Ölbehandlung, wie Ölkühlung, Ölentgasung, Ölberuhigung, Ladungs-trennung und Ladungsentfernung bei bzw. aus Ölen; Klasse 41: Durchführung von Schulungen und Publikationen auf den vorstehend genannten Gebieten; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Fluid-technik, insbesondere der Hydraulik und Pneumatik ein-schließlich Erarbeiten und Durchführen von anwen-dungsspezifischen Lösungen, bevorzugt auf dem Gebiet der Hydraulik- und Schmierstoffsysteme; Entwicklung und Erprobung neuer Fluidtechnologien, insbesondere von neuen Filtersystemen und Anlagenteilen, wie Vor-richtungen zur Ölbehandlung; Filterleistungstests und Fluidanalysen, vorzugsweise im Labormaßstab zur Er-mittlung der Funktionalität von tribologischen Systemen; technische Überwachung von Fluiden wie Hydraulik- und Kühlschmiermittel-Flüssigkeiten sowie Gasen; Ölalte-rungs-Überwachung; Durchführen von Extraktions- und Analyseverfahren, wie Gravimetrie, Granulometrie ein-schließlich Partikelzählung; Anwendung von Meßtechni-ken aller Art. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat, zuletzt mit Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. August 2012 (Az.: R 151/2012-4), die Anmel-dung als nicht eintragungsfähig erachtet. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Marken-amtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 die nach Eingang des Umwandlungsantrages unter Nr. 30 2013 010 113.8 geführte Anmeldung ebenfalls - 4 - als nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125d Abs. 2 MarkenG zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „FluidCareCenter“ werde vom angesprochenen Verkehr im Zusammen-hang mit den beanspruchten Dienstleistungen als beschreibender Sachhinweis aufgefasst. Die Wortfolge setze sich aus den geläufigen englischen Begriffen „fluid“, „care“ und „center“ zusammen und bezeichne ein mit der Behandlung, Pflege und Wartung von Fluiden befasstes Zentrum. Unter „Fluid“ verstehe der Verkehr vor allem Schmiermittel und ähnliche Flüssigkeiten, die zum Betrieb z. B. von Produktionsanlagen erforderlich seien und deren Erforschung, Auswahl und Pflege ein Thema mit großer Bedeutung sei. Die beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich gerade auf diesen Bereich, deshalb werde der Verkehr die ange-meldete Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf den Ge-genstand der angebotenen Dienste verstehen. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt dazu vor, die Angabe sei unterscheidungskräftig und kein beschreibender Sachhinweis. Der Verkehr kenne den englischen Begriff „care“ mit den Bedeutun-gen „Pflege, (Für-)Sorge und Betreuung“ zwar im Bereich der Medizin und der Körper- und Gesundheitspflege, nicht aber im Zusammenhang mit Hydraulik- und Fluidtechnik, dort sei der Begriff unüblich. Der entsprechende, englische Begriff laute vielmehr „treatment“. Die Wortfolge „FluidCareCenter“ sei daher keine sprachlich korrekte Wortverbindung mit einem bestimmten Sinngehalt, der zur Be-schreibung der Bestimmung oder eines anderen Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen geeignet sei. Die Wortfolge sei auch unterscheidungskräftig, weil die Verbindung der Wörter „Fluid“, „Care“ und „Center“ ungewöhnlich sei und daraus eine neuartige Wort-kombination entstehe, die aus sich heraus originell und individualisierend wirke. Der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr werde zunächst überlegen müssen, wie der Begriff „Care“, den er nur im Zusammenhang mit Medizin, Kos-metik und Körperreinigung kenne, im Bereich der Hydraulik- und Kühlschmiermit-- 5 - tel zu verstehen sei. Auch werde sich der Verkehr fragen, was der Begriff „Center“ bedeute. Die lexikalisch nicht nachweisbare Angabe werde, was eine Internetrecherche belege, auch nur von der Anmelderin, bzw. einem konzernzugehörigen Unterneh-men verwendet. Überdies befassten sich die beanspruchten Dienstleistungen nicht mit der Pflege von „ Flüssigkeiten“ wie Schmier- oder Hydrauliköle, sondern mit der Wartung und Inspektion von Hydraulikanlagen, Schmiersystemen und elektrohydarulischen Steuerungen und Regelungen, also mit Dienstleistungen, die mit der Angabe „FluidCareCenter“ und dem von der Markenstelle zugrunde gelegten Verkehrsver-ständnis nicht konkret beschrieben würden. Ferner richteten sich die beanspruchten Dienstleistungen an Fachkreise, welche die entsprechenden Fachbegriffe kennen würden. Die Anmelderin hat beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Februar 2014 aufzuheben. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Ladung mit Schriftsatz vom 13. November 2014 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegensteht. Denn die angemeldete Bezeichnung „FluidCareCenter“ wird für alle - 6 - angemeldeten Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis ver-standen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unter-scheidungskräftig nach §§ 37 Abs. 1, 125d Abs. 1 S. 1 MarkenG zurückgewiesen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch un-mittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterschei-dungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusam-menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkan-toor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen An-gaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be-schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist fer-ner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung - 7 - finden oder Auswirkungen haben kann. Dies sind vorliegend in erster Linie Fach-kreise auf dem Gebiet der Fluidtechnik. Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei entsprechend hier der maßgebliche Zeitpunkt gemäß § 125d Abs. 2 S. 1, 2. Hs., 1. Var. MarkenG der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die angemeldete Bezeichnung, wenn sie ihnen i. V. m. den betroffenen Dienst-leistungen begegnet, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sondern ausschließ-lich als beschreibenden Sachhinweis auffassen. Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, bedeutet der englische Begriff „Fluid“ übersetzt „Flüssigkeit“. In technischen Zusammenhängen handelt es sich um einen dem hier angesprochenen Verkehr bekannten Fachbegriff, der insbe-sondere solche flüssigen oder gasförmigen Stoffe bezeichnet, die Druck übertra-gen können (vgl. Duden, Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 620, der Anm. als Anl. 1 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt). Der weitere englische Begriff „Care“ bedeutet übersetzt u. a. „Sorge, Vorsicht, Schutz, Fürsorge“ und wird in der englischen Sprache auch in Wortkombinationen genutzt, um auszudrücken, dass etwas oder jemand die Sorge für etwas übernommen hat (z. B.: „caretaker“, „caregovernment“; vgl. Langenscheidt Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch, 2010, S. 157, der Anm. als Anl. 2 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt). In Kombination mit dem auch in der deutschen Sprache bekannten Wort „center“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 368; siehe auch BGH, GRUR 2012, 272, Rz. 13 - Rheinpark-Center Neuss) für „Zentrum“ (s. Lan-genscheidt, Muret Sanders, Großwörterbuch Englisch, S. 166, der Anm. als Anl. 3 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt) wird der angesprochene Fachver-kehr, der der Welthandelssprache Englisch ausreichend mächtig ist, die Wortfolge „FluidCareCenter“ ohne Weiteres als „Flüssigkeitenpflegezentrum“ bzw. „Zentrum für die Pflege von Flüssigkeiten“ verstehen, wobei er die Angabe „Fluid“ als Objekt - 8 - dieser Pflege auffassen wird und „Center“ als Erbringungsort. In seiner Gesamt-heit werden die vorgenannten Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge „FluidCareCenter“ demnach nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen ansehen, sondern als Bezeichnung für irgendein „Zentrum für die Pflege von Flüssigkeiten“ (auch im vorstehend genannten techni-schen Sinne), nämlich eine Stelle, an der Dienstleistungen der beanspruchten Art angeboten werden, also eine Einrichtung, in der spezielle, förderliche Dienst-leistungen mit Bezug zur Fluidtechnik erbracht werden. Ob es, wie die Anmelderin meint, andere Begriffe, etwa „treatment“ statt „care“, gibt, die das Merkmal besser beschreiben können oder üblicher sind, ist für die Frage der beschreibenden Be-deutung dieser Angabe nicht entscheidend, da sich die vorgenannte Bedeutung dem Verkehr – wie ausgeführt – ohne Weiteres erschließt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin beschreibt die Wortfolge auch Merkmale sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen oder weist insoweit mindestens einen engen sachlichen Zusammenhang auf. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 bezeichnet „FluidCareCenter“ den Ort und den Gegenstand der Erbringung dieser Dienstleistungen, die sämtlich mit dem Einsatz, Austausch und/ oder Ertüchtigung von Fluiden in technischen Anlagen unmittelbar verbunden sind. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 kann die Wortfolge den Ort der Erbringung und den thematischen Bezug der je-weiligen Dienstleistungen, die jeweils speziell auf dem Gebiet der Fluidtechnik er-bracht werden können, inhaltlich beschreiben, so dass der angesprochenen Ver-kehr in der Angabe auch insofern keinen Herstellerhinweis zu erkennen vermag, zumal es sich bei der Entwicklung und Herstellung geeigneter Fluide und deren Einsatz in Hydraulik und Pneumatik um eine eigenständige und bedeutsame Zu-lieferindustrie für den Maschinenbau, den Fahrzeugbau, die Luft- und Raumfahrt, die Schiffbauindustrie, aber auch die Elektrotechnik handelt. Die Anmelderin kann sich auch darauf berufen, dass mittels der beanspruchten Dienstleistungen nur die Anlagen, nicht aber die Flüssigkeiten „gepflegt“ würden. Dieser Vortrag wider-spricht bereits dem Inhalt des angemeldeten Verzeichnisses, welches ausdrück-- 9 - lich u. a. die Dienstleistungen „Wartung von Fluiden…“, „Durchführung von Me-dienbehandlung“ und „Ölalterungs-Überwachung“ beinhaltet. Für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es auch nicht erforderlich, dass das jeweilige Zeichen bereits lexikalisch nachweisbar ist oder im Verkehr bereits verwendet oder gebräuchlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 272, Rz. 12 – Rheinpark-Center Neuss; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8, Rn. 137). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen ent-gegentreten und sie keiner näheren analysierenden Betrachtung unterziehen. Dass die beanspruchte Wortkombination als solche der üblichen Art und Weise bekannter Bezeichnungen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ent-spricht (EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee) oder in ihrer Gesamtheit be-reits in enzyklopädische Werke eingegangen ist, wird zur Verneinung der Schutz-fähigkeit eines Zeichens nicht vorausgesetzt. Das gilt umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildun-gen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8, Rn. 379). Dementsprechend ist für die Annahme des Schutzhindernis-ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch unerheblich, ob die Bezeichnung „FluidCareCenter“ in Verbindung mit den hier beanspruchten Dienstleistungen be-reits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. Strö-bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 139). Die Anmelderin kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass bislang nur sie selbst die Angabe benutze. Im Übrigen ver-wendet die Anmelderin die Angabe selbst zumindest teilweise als beschreibende Angabe, nämlich als Bezeichnung für ein Forschungs- und Entwicklungszentrum für Fluidtechnik (vgl. Internetauftritt der Anm., als Anl. 5 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 der Anm. übersandt), in dem laut den dortigen Angaben der Anmelde-rin Dienstleistungen erbracht werden, die den angemeldeten Dienstleistungen weitgehend entsprechen. So können in dem Zentrum die Eigenschaften und die Leistungsfähigkeit eines Fluids erforscht und optimiert werden. - 10 - Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen. Ob der Anmeldung darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann ange-sichts dessen dahinstehen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 11 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb
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