BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 55/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 60 308 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 14. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 60 308 "RENOL K" aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 634 481 "Wenol" angeordnet. Gleich-zeitig wurde der Widerspruch aus der Marke 935 645 "RENOLIN" als unbegründet zurückgewiesen und das Verfahren über den weiteren Widerspruch aus der Marke 1 071 182 ausgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 935 645 "RENOLIN" Wi-dersprechende Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke keine Beschwerde eingelegt habe und deswegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Anord-nung der Löschung rechtskräftig geworden sei. Auf diese Mitteilung hat die Be-schwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 2002 ihre Beschwerde zurückge-zogen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II Es entspricht in dem vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem § 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 71 Rdn 39 mwN), wonach eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche dadurch gegenstandslos wird, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Anordnung der Löschung ihrer Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde eingelegt hat. Bei dieser Sachlage kann nämlich die weitere Widersprechende nicht von vorn-herein übersehen, ob die erstinstanzliche Anordnung der Löschung der angegrif-fenen Marke rechtskräftig wird oder nicht. Diese Widersprechende wird deswegen vielfach genötigt sein, vorsorglich Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Anordnung der Löschung als gegenstandslos erweist. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. In dieser Si-tuation entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG). Ströbele Hacker Guth Hu/Ju
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