BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 55/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 04 484.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke compact-markt ist zunächst für "Verpflegung von Gästen in Bars, Gasthäusern und Restaurants; Verpflegung; Catering, Catering-Dienstleistungen; Cafeteria-dienstleistungen; Cafes, Cafeterien, Kantinen, Kaffeebars und Im-bissstuben; Restaurantbetrieb; Verpflegung in Schnellimbissein-richtungen; Betrieb einer Bar; Beratung und Information in Bezug auf alle vorgenannten Leistungen; Betrieb einer Kette von Tank-stellengeschäften; Betrieb eines Tankstellenkiosks; Verkauf von Zeitschriften; Lebensmittel; Getränken; Tabakwaren; Autozubehör Motorenöle; Getriebeöle; Fette" angemeldet worden. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts besetzt mit einer Regierungsangestellten im geho-- 3 - benen Dienst die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke han-dele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die sich in ver-gleichbare bereits existierende Wortbildungen wie zum Beispiel "Online-Markt, Drive-in-Markt" einreihe und erkennbar eine Vertriebsstätte bezeichne, die ein kompaktes Angebot von Waren und Dienstleistungen anbiete. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen bzw. Waren weise die Wortverbindung ledig-lich schlagwortartig auf die Art der Erbringung hin. Der Umstand, daß die Wort-kombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, begründe nicht deren Schutzfähig-keit, weil die Kennzeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis verständlich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sowohl das Wort "com-pact" als auch der Begriff "Markt" könnten unterschiedliche Bedeutungen haben. Außerdem sei zu beachten, daß das Wort "compact" Bestandteil der englischen Sprache und in Deutschland vor allem vom Begriff "Compactdisc" bekannt sei. Auch ergebe die Bedeutung des deutschen Wortes "kompakt" in Verbindung mit "Markt" keine eindeutige Aussage. Ein rein werbemäßiger oder beschreibender Aussagegehalt der angemeldeten Marke trete darum für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken her-vor. Die Amelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf "Catering" beschränkt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Recher-cheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug ge-nommen. II. Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Mar-ke stehen für die noch beanspruchte Dienstleistung "Catering" die Schutzhinder-nisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-blick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hin-blick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-gen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. dazu ua. EuGH GRUR Int 2003, 632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr. 48) "Waschmit-telflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631, 633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Mar-ken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt zuordnen (vgl ua BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT"), wenn auch die Unterschei-dungskraft nicht bereits deshalb bejaht werden darf, weil die Marke nicht be-schreibend ist (vgl. EuGH, aaO, 505 (Nr. 70) "Postkantoor"). - 5 - Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat das englische Wort "compact" u. a. die Bedeutung "kompakt" (vgl. Deutsch – Englisches Wörterbuch - TU Chem-nitz, online, Stichwort "compact"; wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache, Online-Ausgabe, Stichwort "kompakt") und wird in beiden Sprachen auch in Kom-posita verwendet. Das deutsche Wort "Markt", das ebenfalls in Wortzu-sammensetzungen vorkommt, bezeichnet den regelmäßigen Verkauf von Waren an einem bestimmten Ort (vgl. wissen.de, Wörterbuch der deutschen Sprache, aaO). Insgesamt ergibt sich darum ein sprachüblich gebildeter Begriff mit dem In-halt "kompakter Markt", dh. "Vertriebsstätte, die sich durch ein kompaktes Angebot auszeichnet". In diesem Sinne wird die Bezeichnung "kompaktmarkt" von der Fir-ma hagebau und anderen Anbietern, insbesondere von Baustoffmärkten, ver-wendet. Auch eine entsprechende Verwendung in der Schreibung "compact-markt" ist nachweisbar, die nicht in allen Fällen auf die Markenanmelderin zurück-geht. Diese Bezeichnung stellt in bezug auf "Catering" keinen konkret und eindeutig be-schreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusam-menhängende Eigenschaft dar (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Als "Catering" wird die Übernahme der gesamten Verpflegung in Be-trieben, öffentlichen Einrichtungen und bei Großveranstaltungen, auch Lieferung von Speisen für Betriebe und Haushalte durch spezialisierte Dienstleistungsunter-nehmen oder durch Unternehmen der Lebensmittelindustrie bezeichnet (vgl. wis-sen.de, aaO., Stichwort "Catering"). Es ist nicht ersichtlich, daß der Verkehr an-nehmen könnte, eine mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Dienst-leistung sei auf die Übernahme der Verpflegung für "compact-märkte" beschränkt oder ein "compact-markt" übernehme das Catering. Zwar ist es möglich, daß diese Dienstleistung u.a. auch für Vertriebsstätten, die sich durch ein kompaktes Ange-bot auszeichnen, erbracht wird. Catering stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in der Art der Erbringung, den verwendeten Nahrungsmitteln, der Zubereitung der Speisen und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters meist unabhängig vom - 6 - Empfänger der Leistung ist. Der Senat konnte nicht feststellen, daß Catering, das in einem "compact-markt" erbracht wird oder für einen "compact-markt" bestimmt ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die es von der entsprechenden Dienstleistung in anderen Bereichen grund-sätzlich unterscheiden, oder daß es eine besondere Sparte des Caterings gibt o-der geben könnte, die sich auf "compact-märkte" spezialisiert hat und für die eine Beschreibung mit "compact-markt" naheliegt. Es kann auch nicht davon ausge-gangen werden, daß die Angabe "compact-markt" trotz einer fehlenden beschrei-benden Bedeutung für Catering im Verkehr stets nur in ihrem ursprünglichen Wortsinn und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Der ge-schilderte mangelnde Sachbezug zu dieser Dienstleistung läßt "compact-markt" nicht als allgemeine Anpreisung oder Werbeaussage erscheinen. Insoweit ist auch kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit der angemeldeten Marke ersichtlich (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN"). Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung "Catering" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG), da der Ausdruck "compact-markt" - wie oben erläutert - insoweit keine Sachangabe darstellt. Dr. Ströbele Richter Prof. Dr. Hacker ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Dr. Ströbele Guth Bb
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