BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 559/11_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am3. Juni 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 043 473hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimenbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Am 4. August 2011 hat die Anmelderin die Angabe Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut aufals Wortmarke angemeldet für folgende Waren:„Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Hautpfle-gemittel; Haarpflegemittel, soweit in Klasse 3 enthal-ten; Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische Hautpflegemittel; Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege“.Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat nach vorheriger Beanstan-dung, der Anmeldung stünden die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, mit Beschluss vom 8. November 2011 die Markenan-meldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dieangemeldete Wortfolge „Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf“ habe in Bezug auf die beanspruchten Waren und DienstIeistungen keine Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine aus einfachen Begriffen des deut-schen Grundwortschatzes gebildete, längere Aussage, die vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden wird, dass mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen nichts auf die Haut aufgetragen werde, was nicht auch essbar sei. Sie erschöpfe sich in dem allgemein verständlichem Sinn für die angemelde-ten Waren und Dienstleistungen, dass es sich bei den Produkte bzw. bei den bei Dienstleistungen verwendete Produkten um solche handele, die aus essbaren In-haltsstoffen bzw. Zutaten bestünden, also um Waren, die auch gegessen werden könnten, es werde lediglich auf die besondere Güte der lnhaltsstoffe verwiesen.Hiergegen hat die Anmelderin am 24. November 2011 Beschwerde eingelegt.Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin im Wesentlichen aus, dass Werbeslogans auch dann unterscheidungskräftig seien könnten, wenn die solchen Slogans immanente Werbefunktion im Vordergrund stehe. Die Her-kunftsfunktion der Marke könne dabei auch eine bloß untergeordnete Rolle spie-len. Der angemeldeten Angabe fehle auch nicht deshalb die erforderliche Unter-scheidungskraft, weil sie eine Sachaussage enthalte, dies sei bei Werbeslogan regelmäßig der Fall. Die Angabe besitze vielmehr Originalität, Prägnanz und einMindestmaß an Interpretationsfähigkeit und sei deswegen unterscheidungskräftig.Die Wortfolge sei auch kurz und merkfähig.Die Anmelderin hat beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 8. November 2011 aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemel-deten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, denn das angemeldete Zeichen ist für die angemeldeten Waren beschreibend und steht zu sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen in einem engen beschrei-bende Zusammenhang, es ist deshalb nicht unterscheidungskräftig. Die Marken-stelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewie-sen.Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 429 f., Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2012, 1143 (Rn. 7) - Starsat). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strenge-ren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Origina-lität aufweisen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu vernei-nen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 44) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Her-kunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 45) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011, 255, 257 (Rn. 52) – BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916 (Rn. 29) – Wir machen das Besondere einfach).Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähig-keit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unter-scheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) – Starsat; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Wortfolge „Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft, weil die Marke für alle beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen entweder beschreibend ist oder jedenfalls in ei-nem engen beschreibenden Bezug zu ihnen steht. Es handelt sich hier um einen sprachüblichen, grammatikalisch korrekt und aus gewöhnlichen Worten gebildetenAussagesatz mit der ohne weiteres verständlichen Bedeutung, dass nur solcheStoffe oder deren Mischungen mit der Haut in Berührung kommen sollen, die für den Verzehr geeignet sind.In Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 3 und 5 beschreibt diese Aussage eine in Teilbereichen der Kosmetik vorherrschende Praxis, nur sol-che naturbelassenen bzw. natürlichen Inhaltstoffe in Kosmetikprodukten zuzulas-sen, die auch unbedenklich verzehrt werden könnten. Es handelt sich dabei um ein Warenmerkmal, das für den angesprochenen Verkehr, der sowohl den allge-meinen Endverbraucher als auch den Fachverkehr umfasst, in bestimmten Markt-segmenten von wesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere im Bereich der Natur-kosmetik, in dem die beanspruchten Waren der Klassen 3 und 5 angeboten wer-den können, ist es nach den Feststellungen des Senates gebräuchlich (vgl. die der Anmelderin mit Vfg. vom 28.1.2013 übersandte Belege), dass sie nur aus ess-baren Rohstoffen bestehen und dass die Produkte naturbelassen sind oder scho-nend verarbeitet werden und deshalb theoretisch auch zum Verzehr geeignet sind.Naturkosmetik wird definiert als Verschönerung und Pflege des menschlichen Körpers mittels Wirkstoffen aus der Natur. Dies geschieht durch den Einsatz haut-und umweltfreundlicher natürlicher Rohstoffe (vgl. dazu z. B.: Bundesverband der Industrie- und Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren, Nahrungser-gänzungsmittel und kosmetische Mittel e.V., www.BDIH.de.). Durch die Aussage, welche die streitgegenständliche Angabe vermittelt, wird diese Art der Mittel bei-spielsweise von anderer Kosmetik oder Arzneimitteln, die auch z. B. industriell hergestellte, nicht natürliche Inhaltsstoffe enthalten können, abgegrenzt. Darüber hinaus besteht verbreitet die Praxis, echte Lebensmittel für kosmetische Zwecke (vgl. z. B. „Naturkosmetik zum Selbermachen- Beauty aus der Küche“ in www.helpster.de; „Essen für die Schönheit: Gesunde Ernährung lässt den Teint strahlen – Pflege aus der Küche“ in www.essen-und-trinken.de) oder einfache medizinische Behandlungen (z. B. „Gelenkwickel aus Quark – ein bewährtes Hausmittel“ in www.deutsches-arthrose-forum.de) einzusetzen. Insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird der angesprocheneVerkehr die angemeldete Angabe naheliegend so verstehen, dass im Rahmen der so gekennzeichneten Dienstleistungen besonders derartige einfache Behand-lungsmethoden angewendet werden.Aufgrund dieser Bedeutung besitzt die angemeldete Wortfolge keine Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unter-nehmen zu dienen. Sie beschreibt vielmehr ausschließlich in Form einer leicht und unmittelbar verständlichen Sachaussage ein wesentliches Merkmal i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer ganzen Gattung von Produkten aus den Klassen 3 und 5, die deshalb vom Verkehr nur als Hinweis auf dieses Merkmal, als zur Ab-grenzung von konventioneller kosmetischer bzw. medizinischer Mittel, aufgefasst wird, aber nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen.In dieser Bedeutung besteht auch ein enger beschreibender Zusammenhang ge-mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 44, in deren Rahmen Waren der Klassen 3 und 5 üblicherweise verwendet werden. Der Angabe „Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf“ kann für die beanspruchten Dienstleistungen der „Gesundheits- und Schönheitspflege“ nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungs-kraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE).So ist es hier. Die angemeldete Angabe wird von den angesprochenen Verkehrs-kreisen jedenfalls dahingehend verstanden, dass im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen nur Waren im oben beschriebenen Sinne verwendet werden. Auch insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge ausschließlich eine sachbezogene Angabe sehen, nicht dagegen einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der beanspruchten Dienstleistungen.Werner Dr. Schnurr HeimenBb
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