BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 59/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 81 364.9hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 12. Oktober 2010- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 und vom 28. August 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:„09: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Kontrollapparate und -instrumente; fotogra-fische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbe-sondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, Projektoren, Be-lichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektionsleinwände; Diarah-men, Stative, Fototaschen; Rechenmaschinen, Drucker für Computer, Scanner, Kopierer, Beamer, elektronische Ter-minkalender (Organizer), Computer-Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, nämlich Tastaturen, Computermäuse, Joy-sticks, Steckplatinen; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Spielesoftware für Computer; elektronische Spielkonso-len (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Bügeleisen, Waagen, Uhrenradios; Trainingsanalysegeräte; Schrittzähler;11: Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken- und Wasserlei-tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 11 enthal-ten), insbesondere Wäschetrockner, Haartrockner, Heizge-räte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftrei-nigungsgeräte, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren zur Klimatisierung, Fußwärm-geräte, Eismaschinen, Spülen, Dunstabzugshauben; Koch-geräte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, - 3 -Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, elektrische Friteusen, Eierko-cher, elektrische Fonduegeräte; Gaslampen;14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-stellte und damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Ziergegenstände, soweit in Klas-se 14 enthalten;16: Schilder und Modelle aus Papier und Pappe;18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Klein-lederwaren; Häute und Felle; Taschen, Dokumentenmappen;35: Geschäftsführung für andere; Beratung bei der Organisa-tion und Führung von Unternehmen, insbesondere Entwick-lung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der Ge-schäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben;41: Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bild-aufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Han-dy-TV- und Rundfunkprogrammen.“Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.- 4 -G r ü n d eI.Die am 13. Dezember 2007 angemeldete WortmarkeAUTO DER VERNUNFTist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 26, 35, 38, 41 und 43 bestimmt.Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 3. April 2008 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen„wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsappa-rate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische und elektronische Apparate und Instru-mente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Mobiltelefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Ver-stärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Anten-nen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz; Mikrophone, Kopfhörer, elektrische Verbindungska-- 5 -bel, Batterien, Navigationsgeräte; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Video-printer, Projektoren, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektions-leinwände; belichtete Filme, Diarahmen, Stative, Fototaschen; Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschir-me, Drucker für Computer, Scanner, Kopierer, Beamer, elektroni-sche Terminkalender (Organizer), Computer-Peripheriegeräte so-wie deren Zubehör, nämlich Tastaturen, Computermäuse, Joy-sticks, Steckplatinen; Datenträger zum Speichern von Informatio-nen, Daten, Bildern und Ton (soweit in Klasse 9 enthalten), insbe-sondere Audio- und Videobänder, Disketten, CDs, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten; Computerprogramme; bespielte Aufzeich-nungsträger, insbesondere Ton- und Videobänder, Schallplatten; CDs; DVDs; Ton-, Musik-, Bild-, Video- und Spieledateien (herun-terladbar), insbesondere als Internetdownloads für Mobiltelefone; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Spielesoftware für Com-puter; elektronische Spielkonsolen (soweit in Klasse 9 enthalten); Satellitenempfangsanlagen einschließlich Satellitenantennen; elektrische Bügeleisen, Waagen, Uhrenradios; Kfz-Zubehör, näm-lich Starthilfekabel, Feuerlöscher, Warndreiecke, elektrische und elektronische Schließanlagen, elektrische Anzeige-Instrumente für Motorfunktionen, insbesondere Öldruckanzeiger, Batteriespan-nungsanzeiger und Wassertemperaturanzeiger, elektronische Ge-räte zur aktiven Regelung der Fahrgeschwindigkeit, elektronische Geräte zur Steuerung des Betriebszustandes des Motors bei Ampelstopps, Batterien, Batterie-Ladegeräte, elektrische Zentral-verriegelungen, Schalter, Relais, Sicherungen, Kleinanzeigeinstru-mente für äußere Bedingungen, insbesondere Höhenmesser, Außentemperaturmesser, GPS-Geräte; Trainingsanalysegeräte; Schrittzähler, auf Datenträgern aufgezeichnete Daten- und Infor-- 6 -mationssammlungen (herunterladbar); Software (herunterladbar); Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetz-werken einschließlich des Internets und auf mobilen Endgeräten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Tro-cken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anla-gen; elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 11 enthalten), insbesondere Wäschetrockner, Haartrock-ner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreinigungsgeräte, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren zur Klimatisierung, Fußwärmgerä-te, Eismaschinen, Spülen, Dunstabzugshauben; Kochgeräte, ins-besondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellenge-räte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grill-geräte, elektrische Friteusen, Eierkocher, elektrische Fonduege-räte; elektrische Lampen, Gaslampen, Glühbirnen; Kfz-Zubehör, nämlich Beleuchtungsgeräte für Kraftfahrzeuge, Lüfter (Klimatisie-rung), Fernscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Arbeitslampen, Lese-lampen, Cockpitleuchten, Stablampen, Ersatzlampen, Reflektoren für Lampen; Kraftfahrzeuge und deren Teile soweit in Klasse 12 enthalten; Campingzubehör soweit in Klasse 12 enthalten; Reise-boxen für Fahrzeuge, Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Edelme-talle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Ziergegenstände, soweit in Klasse 14 enthalten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-ten sind; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zei-tungen, Bücher, Broschüren; Messezeitschriften; Poster, Aufkle-ber; Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Foto-grafien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in - 7 -Klasse 16 enthalten; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate); Promotionartikel, nämlich Plakate, Kugel-schreiber, Tüten (Plastik); Leder und Lederimitationen sowie Wa-ren daraus, Kleinlederwaren; Häute und Felle; Taschen, Doku-mentenmappen, Kartentaschen, Schlüsseltaschen, Lederriemen, jeweils soweit in Klasse 18 enthalten; Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Wer-bung durch Handy-TV; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Ver-mietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Wer-bemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Fir-men im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion), Öffentlich-keitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Geschäftsführung für andere; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskon-zepten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirt-schaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der Füh-rung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Ver-mittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienst-leistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und - 8 -Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-Commerce; Dienstleistungen einer Mer-chandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Tele-kommunikation, insbesondere Mobiltelefondienste, Telefondiens-te, Telefaxdienste, Funkdienste, Pagingdienste, Telexdienste, Te-legrammdienste, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines Tele-kommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes oder satellitengestützten Telekommunikationsnetzes; Bereitstellung von Mobiltelefondiensten; Dienstleistungen von Mobiltelekommunika-tionsnetzen, soweit in Klasse 38 enthalten; mobile Kommunikati-onsdienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Mobilfunkdienste; Fern-seh- und Rundfunkübertragung; Ausstrahlung von Handy-Fern-sehsendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobilen Internet; Telekommunikationsdienste über das Internet, Intranet, Extranet; Bereitstellung von Zugangs-möglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekom-munikation; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Be-reitstellung des Zugriffs auf Daten in Computernetzwerken, näm-lich auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten im Internet sowie im mobilen Internet, nämlich auf Informationen und Nachrichten in Ton und Bild; Bereitstellung des Zugriffs auf Soft-ware in Datennetzen für Internetzugänge, insbesondere zu herun-terladbaren Dateien, nämlich zu Ton-, Bild-, Musik- und Video-aufzeichnungen, elektronischen Spielen, alle vorgenannten Da-- 9 -teien insbesondere zum Herunterladen für Mobiltelefone; Bereit-stellung des Zugriffs auf Informationen im Internet sowie im mobi-len Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstel-lung von Portalen im Internet sowie im mobilen Internet; Bereitstel-lung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren, auch im mobi-len Internet; E-Mail-Dienste; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsma-terial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinforma-tionen, auch in elektronischer Form und auch im Internet (soweit in Klasse 41 enthalten); Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produk-tion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Hand-TV- und Rundfunkprogram-men; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhal-tung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungs-veranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltun-gen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstal-tung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien; Durchführung von Preisverleihungen; Veranstaltungen von Aus-stellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungs-shows; Unterhaltung durch IP-TV; Unterhaltung durch Handy-TV; - 10 -Durchführung von Spielen im Internet und über Handys; redaktio-nelle Betreuung von (mobilen) Internetauftritten“wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.Die Bezeichnung „AUTO DER VERNUNFT“ stelle eine sprachüblich gebildete Wortkombination dar, die unbeschadet einer gewissen begrifflichen Unbestimmt-heit keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der versagten Waren und Dienst-leistungen vermittele. Bei der Beurteilung eines Autos spielten Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis eine große Rolle; sofern diese Aspekte erfüllt seien, spreche man von einem „ver-nünftigen“ Auto bzw. einem „Auto der Vernunft“. Sämtliche Waren und Dienstleis-tungen, für welche die Anmeldung zurückgewiesen worden sei, könnten einen unmittelbaren Bezug zu einem derartigen Auto der Vernunft haben. Die Kraftfahr-zeuge selbst könnten ein solches Auto sein, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, elek-trische und elektronische Geräte, Instrumente, Uhren, Lampen, Lüfter, Software, Häute, Lederwaren usw. könnten dazu bestimmt sein, unmittelbar in/an ein sol-ches Auto (wobei es sich auch um ein Campmobil handeln könne) ein- oder aus-gebaut zu werden oder zur unmittelbaren Ausstattung zu gehören. Datenträger, Druckereierzeugnisse, Zeitungen usw. sowie Werbe-, Telekommunikations-, Inter-net-, Messe-, Veröffentlichungs-, Informations-, Unterhaltungsdienstleistungen usw. könnten sich inhaltlich mit solch einem Auto beschäftigen oder einen Bezug zu diesem aufweisen.Die Erinnerung der Anmelderin hat nur in einem geringen Umfang Erfolg gehabt, nämlich bezüglich der Waren„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten“.- 11 -Im Übrigen wurde die Erinnerung mit Beschluss derselben Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - vom 28. August 2009 zurückgewiesen.Die vorliegende Wortkombination sei für die angesprochenen breiten Verkehrs-kreise ohne weiteres verständlich als Hinweis auf ein Auto, das wirtschaftlich, sicher, umweltfreundlich oder mit neuester Technik ausgestattet sei. Sämtliche weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem solchen Auto haben. Vergleichbare Begriffe würden - teilweise auch in Verbindung mit Autos - bereits tatsächlich verwendet.Beiden Beschlüssen der Markenstelle waren einige Internet-Ausdrucke beigefügt (zu den Bezeichnungen „Wagen der Vernunft, Haus der Vernunft, Medien der Ver-nunft, Bündnis der Vernunft, Innovation der Vernunft, Linie der Vernunft, Revolu-tion der Vernunft, Sommer der Vernunft, Geländegänger der Vernunft“).Gegen diese Entscheidung, soweit die Anmeldung weiterhin teilweise zurückge-wiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den (sinngemä-ßen) Antrag,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 und vom 28. Au-gust 2009 im Umfang der Versagung aufzuheben und die ange-meldete Marke insgesamt in das Markenregister einzutragen.Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren. Die Beurteilung der Markenstelle entspreche nicht der neueren Rechtsprechung. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die angeblichen Unterschiede zwischen den Wort-marken „FREUNDIN“ und „AUTO DER VERNUNFT“ liegen sollen. Dass letztere Bezeichnung sprachüblich gebildet sei, werde nicht hinreichend belegt.- 12 -Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG) und teilweise - im Umfang der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen - auch begründet. Insoweit verfügt die angemeldete Bezeichnung über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hinsichtlich der sonstigen weiterhin verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen (d. h. der nicht im Tenor genannten) aber nicht.1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Angebote von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beur-teilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angespro-chenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Nr. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 19 - Maglite; GRUR 2005, 763, Nr. 25 - Nestlé/Mars; GRUR 2004, 674, Nr. 34 - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines nor-mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsab-nehmers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 - SAT2).- 13 -Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel in Bezug auf die betriebliche Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterschei-dungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte und Angebote ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch sol-chen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935, Nr. 11 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).b) Die Begriffsbildung „AUTO DER VERNUNFT“ entspricht als solche den Regeln der deutschen Sprache, wie die Markenstelle anhand zahlreicher Beispiele - auch solcher auf dem Automobilsektor - ausreichend nachgewiesen hat. Wie bereits im Erstbeschluss zutreffend dargelegt wurde, sind für die Kaufentschei-dung beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Zeiten intensiver Diskussionen über die Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Autos sowie unter dem Aspekt von CO2-Emissionen und hohen Kraftstoffpreisen günstige Parameter in den genannten Bereichen von großer Bedeutung. Die Schlussfolgerung, dass die angemeldete Wortfolge „AUTO DER VERNUNFT“ als anpreisender Hinweis auf Art, Gegenstand, Inhalt und Bestimmung so gekennzeichneter Waren und Dienst-- 14 -leistungen verstanden wird - jedenfalls soweit diese einen naheliegenden Bezug zu Automobilen haben können -, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Her-kunft, ist auch nach Überzeugung des Senats zwingend.Die Bezeichnung „AUTO DER VERNUNFT“ ist daher nicht unterscheidungskräftig für sämtliche noch verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9, 11, 12, 14 und 18, die sich auf Automobile und deren Bestandteile, einschließlich des übli-chen Zubehörs, beziehen können. Entsprechendes gilt für solche Waren in Klas-se 16 und Dienstleistungen in den Klassen 35, 38 und 41, die - unabhängig vom Medium - Informationen über Autos vermitteln können. Daher ist die angemeldete Bezeichnung auch für Werbemaßnahmen aller Art schutzunfähig.c) Die Anmelderin vermag auch aus der Eintragung einer anderen - ihrer Ansicht nach vergleichbaren - Marke (wobei für den Senat allerdings in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit die Bezeichnung „FREUNDIN“ Ähnlichkeiten mit der hier verfahrensgegenständlichen Marke aufweisen soll) keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall herzuleiten. Voreintragungen - selbst identi-scher Marken - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Die Schutzfä-higkeit einer neu angemeldeten Marke ist bezogen auf den konkreten Einzelfall ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen; einer vorgängi-gen Amtspraxis kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2009, 676, Nr. 19 - SCHWABENPOST u. a.; MarkenR 2009, 478, Nr. 57 - American Clothing; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 2008, 1093, Nr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).2. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen liegen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG vor, insbesondere ver-- 15 -fügt die angemeldete Bezeichnung insoweit mangels eines offenkundigen Bezugs zu Automobilen auch über das für eine Registrierung notwendige Maß an betriebs-kennzeichnender Hinweiskraft. Dass einige der betreffenden Waren u. U. auch in Spezial-Kraftfahrzeugen (z. B. Campingmobilen) eingebaut sein können, kann für sich gesehen die Schutzversagung nicht rechtfertigen.Der Beschwerde ist daher (nur) in diesem Umfang stattzugeben.3. Die Markenstelle ist nicht gehindert, vor einer endgültigen Registrierung auf eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sofern dieses noch Unklarheiten enthalten sollte, hinzuwirken.Prof. Dr. Hacker Dr. Mittenberger-Huber ViereckFa
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