BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 60/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 10 629 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen die am 30. Oktober 1996 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 10 629 HERKO mit dem im Laufe des patentamtlichen Verfahrens auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen beschränkten Verzeichnis "Filtermaterial (soweit in Klasse 1 enthalten); Reinigungsmittel für Maschinen, nämlich Waschchemikalien; Wasser- und nichtwas-sermischbare Kühlschmierstoffe, technische Öle, insbesondere Schmier- und Hydrauliköle und Fette, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; rohe und teilweise bear-beitete unedle Metalle und Metallegierungen; Hartmetalle und Hartmetallegierungen; Dauermagnetwerkstoffe, Weichmagnet-stoffe; metallische Schneidkörper (maschinell betätigt), Schneid-- 3 - platten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; maschinelle Werkzeuge, ausgenommen Sägen und Schleifmaschinen für Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge und deren Teile; Werkzeughalter und aus verschiedenen Bautei-len und Werkzeugen bestehende Werkzeugsysteme für spanende Werkzeugmaschinen; maschinelle Werkzeuge für die Umform- und Stanztechnik; maschinelle Schneidgeräte und Schnittwerk-zeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; korrosions-beständige und verschleißbeständige Maschinenbauteile; Lager, Lagerteile und andere mit Gleitflächen versehene bzw dem Ver-schleiß ausgesetzte Maschinenteile, Filtriermaschinen einschließ-lich Einsätze dafür; metallische Schneidkörper (handbetätigt), Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; hand-betätigte Werkzeuge, ausgenommen solche zur Bearbeitung von Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werk-zeuge und deren Teile, handbetätigte Werkzeuge für die Umform- und Stanztechnik; handbetätigte Schneidgeräte und Schnittwerk-zeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; metallische und nichtmetallische Dauermagnete; Bauteile aus Dauermagnet-werkstoffen; Bauteile aus weichmagnetischen Werkstoffen; elektrische und elektronische Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte, ins-besondere für magnetische Kenngrößen; elektrisch und elektroni-sche Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte, zur Identifizierung, Überwa-chung, Messung und Prüfung und Kennzeichnung von Bearbei-tungswerkzeugen und Werkzeugmaschinen sowie Teile dieser Geräte; Entsorgung von Prozeßmaterialien für Maschinen, insbe-sondere von Kühlschmiermitteln, Ölen, Fetten, Waschchemikalien, Reinigungsmitteln für Maschinen, Korrosionsschutzmitteln, Beizen und von Filtermaterial, durch Sammeln, Recyceln, chemisches Umwandeln, insbesondere Verbrennen, biologische Aufbereitung, Raffination; Entsorgung von Prozeßmaterialien für Maschinen, - 4 - insbesondere von Kühlschmiermitteln, Ölen, Fetten, Waschchemi-kalien, Reinigungsmitteln für Maschinen, Korrosionsschutzmitteln, Beizen und von Filtermaterial, durch Transportieren, Deponieren" ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren "Werkzeugmaschinen, insbesondere Stanz-, Präge- und Biege-pressen, Fräsmaschinen sowie Schneidemaschinen, insbeson-dere Tafelscheren; Geräte zum Messen und/oder Abtasten und Justieren von Werkstücken, Rohlingen oder Werkstoff für die ge-nannten Werkzeugmaschinen; elektrische Werkzeugmaschinen, Funkenerosionsmaschinen; Werkzeugmaschinen für die elektro-chemische Bearbeitung von Werkstücken, elektronische Steuerge-räte für die genannten Werkzeugmaschinen" am 28. März 1984 eingetragenen Marke 1 061 540 HURCO. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die zum Vergleich stehenden Marken seien nicht verwechselbar. Obgleich die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen zumin-dest teilweise als ähnlich anzusehen seien, halte die angegriffene Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe den erforderlichen Abstand ein, um Verwechslun-gen auszuschließen. Angesichts der Kürze beider Markenwörter werde dem an-gesprochenen Publikum die Abweichung im zweiten Buchstaben der Wörter nicht verborgen bleiben. "E" unterscheide sich von "U" in klanglicher wie in schriftbildli-cher Hinsicht auf prägnante Weise. - 5 - Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und unter Vorlage von Glaub-haftmachungsunterlagen die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für sogenannte Bearbeitungszentren, insbesondere für elektrische Werkzeugma-schinen und elektronische Steuergeräte für diese Maschinen geltend gemacht. Für diese Bearbeitungszentren einschließlich der vorgenannten Waren hat daraufhin die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede fallen gelassen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch beschränkt. Er richtet sich nicht mehr gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 4, 6, 39 und 42 insgesamt sowie gegen die Waren der Klasse 8 "handbetätigte Schneidgeräte und Schnittwerkzeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie". Die Markeninhaberin hat sodann selbst die Löschung der an-gegriffenen Marke für die Waren der Klasse 9 beantragt. Die Widersprechende bejaht auch in dem noch streitgegenständlichen Warenum-fang eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Die verbliebe-nen Waren der angegriffenen Marke seien mit den infolge unstreitiger Benutzung maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke ähnlich; zum Teil bestehe sogar eine ausgesprochen große Warennähe. Hiervon ausgehend liege die angegriffene Marke im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke. Klanglich könne die eine Marke für die andere gehalten werden. Die nicht zu den Kurzzeichen gehörenden Markenwörter seien gleich lang und in ihrem einzigen klanglichen Unterschied nicht auffallend genug, um die Marken ihrem Gesamteindruck nach hinreichend gegeneinander abzugrenzen. Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit der Widerspruch bezüglich der noch streitgegenständlichen Waren zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang dieser Waren anzuordnen. - 6 - Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken für ausge-schlossen, nachdem weder die jetzt sich gegenüberstehenden Waren noch die Markenwörter einander ähnlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Die angegriffene Marke ist nach Begrenzung des Widerspruchs und beantragter teilweiser Löschung im Streit nur noch bezüglich der Waren "metallische Schneidkörper (maschinell betätigt), Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; maschinelle Werk-zeuge, ausgenommen Sägen und Schleifmaschinen für Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge und deren Teile; Werkzeughalter und aus verschiedenen Bautei-len und Werkzeugen bestehende Werkzeugsysteme für spanende Werkzeugmaschinen; maschinelle Werkzeuge für die Umform- und Stanztechnik; maschinelle Schneidgeräte und Schnittwerk-zeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; korrosions-beständige und verschleißbeständige Maschinenbauteile; Lager, Lagerteile und andere mit Gleitflächen versehene bzw dem Ver-schleiß ausgesetzte Maschinenteile, Filtriermaschinen einschließ-lich Einsätze dafür; metallische Schneidkörper (handbetätigt), - 7 - Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; hand-betätigte Werkzeuge, ausgenommen solche zur Bearbeitung von Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werk-zeuge und deren Teile, handbetätigte Werkzeuge für die Umform- und Stanztechnik". Insoweit kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwech-selbar nahe iSv §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß es in diesem Warenumfang bei der Zurückweisung des Widerspruchs gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG bleibt. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die verbliebenen vorgenannten Waren der angegriffenen Marke – im wesentlichen (maschinelle und handbetä-tigte) Werkzeuge, Halter, Systeme, Maschinenteile – im Ähnlichkeitsbereich der unstreitig benutzten elektrischen Werkzeugmaschinen der Widerspruchsmarke liegen (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 358 f). Denn Werkzeugmaschinen und die dazugehörenden (maschinel-len) Werkzeuge sind einander ergänzende Produkte; Werkzeugmaschinen und (handbetätigte) Werkzeuge fallweise miteinander konkurrierende Geräte, so daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, den beiderseitigen Wa-ren sei der betriebliche Verantwortungsbereich gemeinsam (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 9 Rdn 41, 55). Nachdem sich aber andererseits die beiderseitigen Waren in ihrer Beschaffenheit und wirtschaftlichen Bedeutung nicht besonders nahe stehen, ist der Grad der Warenähnlichkeit insgesamt als allenfalls durchschnittlich einzustufen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Widerspruchsmarke auch nur eine normale Kennzeichnungskraft zuzusprechen. Unter diesen Voraussetzungen hält die angegriffene Marke "HERKO" von der Widerspruchsmarke "HURCO" einen die Gefahr von Markenverwechslungen - 8 - ausschließenden Abstand ein. Allerdings sind die beiden Marken als zweisilbige Wörter mit fünf Buchstaben nicht mehr typische Kurzmarken (vgl Altham-mer/Ströbele, aaO, Rdn 101); sie sind aber doch noch den kürzeren Zeichen zu-zuordnen, bei denen einzelne Abweichungen deutlicher als bei Wörtern mit durchschnittlicher Länge in Erscheinung treten. Dem Schriftbild nach scheitert die Ähnlichkeit der Markenwörter ohne weiteres an den beiden Buchstaben "E/U" und "K/C", deren Konture selbst in Kleinschreibung auffallend verschieden sind und die fast die Hälfte der Wörter ausmachen. Auch in klanglicher Hinsicht können die Wörter nicht als ähnlich angesehen wer-den ungeachtet der üblichen Artikulation des "c" als "k" in der Widerspruchs-marke. "Herko" unterscheidet sich von – gesprochen – "Hurko" zwar nur an einer Lautstelle. Dieser Unterschied beeinflußt aber das Gesamtklanggefüge der bei-den Wörter in nachhaltiger Weise. Demgegenüber sind deren sonstige Überein-stimmungen, obgleich in ihrer Gesamtheit von einigem Gewicht, doch mehr for-maler Natur und insoweit nicht geeignet, die Klangverschiedenheit der Vokale "e" und "u" auszugleichen. Diese Selbstlaute befinden sich an den Anfängen der Wörter, die vom Verkehr schon im allgemeinen stärker beachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 97) und denen vorliegend ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Denn die lautgleichen Endsilben "ko" und "co" kommen in der Umgangssprache, aber auch bei der Bildung von Firmennamen bzw Markenbezeichnungen häufig vor (vgl Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1988, S 734, 736; Heil, Verwechslunsgefahr 1976-1984, S 189 "Anhang Wortendungen") und sind daher als eher verbrauchte Wortendungen in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr reduziert. Außerdem befinden sich die Vokale "e" und "u" jeweils in den betonten Wortsilben und stellen daher die klangtragenden Laute dar. Sie sind durch auffallend unterschiedliche Klangwerte gekennzeichnet. So kommt dem "e" als Vordergaumenlaut eine helle Klangcharakteristik zu, während - 9 - das "u" als Hintergaumenlaut eine deutlich hörbare dunklere Klangwirkung ent-faltet (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 95). Nachdem Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwechslungsgefahr weder vor-getragen noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden zu-rückzuweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, gem. § 71 Abs 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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