BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 62/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 43 428 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke 396 43 428 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 52 524 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 11. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 396 43 428 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 52 524 gelöscht. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Schmidt Hacker prö
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