BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 65/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 394 05 319 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 104 797 gelöscht worden ist. G r ü n d e Die Marke 394 05 319 "Sina" ist in das Register eingetragen worden für verschie-dene Waren der Klassen 3 und 5. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 2 104 797 "SNAI". Deren Inhaberin war im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs die Firma Dr. rer. nat. R. Ismail Pharmazeutisches Entwick-lungslabor, 51143 Köln. Mit Beschluß vom 29. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 394 05 319 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 797 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Widerspruchsmarke von der ursprünglichen Widersprechen-den erworben. Mit patentamtlicher Verfügung vom 2. Februar 2001 wurde die Wi-derspruchsmarke auf die Markeninhaberin umgeschrieben. Danach hat die Mar-keninhaberin und jetzige Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch aus der Marke 2 104 797 zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999 hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 05 319 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus - 3 - Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner Bb
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