BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 65/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - … betreffend die Markenanmeldung 301 49 592.0/42 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2002 aufgehoben. Der Antragstellerin ist Einsicht in die Akten der Markenan-meldung 301 49 592.0/42 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. G r ü n d e I Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 49 592.0/42 "Gesundheitslotse-Sachsen", die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft. Zur Begründung ihres Antrags hat sie vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vorgetragen, sie sei Inhaberin der Marke 398 50 838 - 3 - "Gesundheitslotse", die ebenfalls für Dienstleistungen der Klasse 42 Schutz ge-nieße. Zur Beurteilung einer etwaigen Kollision sei es erforderlich, Auskunft zu er-halten, für welche Dienstleistungen die Anmeldung getätigt worden sei. Die An-melderin, die die angemeldete Kennzeichnung bereits im geschäftlichen Verkehr und in ihrer Internetadresse benutze, sei von der Antragstellerin aufgrund ihrer Marke abgemahnt worden. Die Anmelderin und Antragsgegnerin hat dem Antrag auf Akteneinsicht wider-sprochen. Die von der Antragstellerin aufgezeigte Möglichkeit eines relativen Ein-tragungshindernisses rechtfertige nicht die Akteneinsicht bereits vor der Eintra-gung, weil der hier zur Verfügung stehende Rechtsbehelf des Widerspruchs erst nach erfolgter Eintragung der Marke zulässig sei. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat den Aktenein-sichtsantrag mit Beschluß vom 22. Februar 2002 durch einen Beamten des höhe-ren Dienstes zurückgewiesen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Anmelderin habe in der Phase des Eintragungsverfahrens grundsätzlich Anspruch auf Vertraulichkeit des Akteninhaltes. Deshalb müsse das geltendgemachte Interesse an der Aktenein-sicht das Interesse der Anmelderin überwiegen. Dies sei hier nicht der Fall, weil eine noch vor Eintragung zu gewährende Akteneinsicht zwecks Beurteilung mögli-cher Kollisionen die Vorschrift des § 62 Abs. 1 MarkenG weitgehend obsolet ma-chen würde. Im übrigen zeigten die Regelungen des § 42 Abs. 1 MarkenG und § 62 Abs. 2 MarkenG, daß der Gesetzgeber den Inhabern möglicherweise kollidie-render Marken das Warten auf eine Eintragungsveröffentlichung und die Beurtei-lung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs innerhalb eines begrenzten Zeit-raums zumute. Außerdem liege in der Anmeldung der Marke noch keine Verlet-zung von Rechten der Inhaberin der älteren Marke. Es sei auch nichts hinsichtlich Rechtsverletzungen in wettbewerbsrechtlicher, vertragsrechtlicher oder sonstiger Hinsicht vorgetragen worden. Die Abmahnung der Anmelderin durch die Antrag-- 4 - stellerin begründe kein berechtigtes Interesse, weil hier nicht die Anmelderin den Geheimhaltungsbereich ihrer Marken verlassen habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie vor, ein berechtigtes Interesse sei gegeben, weil die Kenntnis der Akte für das künftige Verhalten der Antragstellerin bestimmend sein könne. Dies sei hier der Fall. So habe die Anmelderin auf die Abmahnung durch die Antragstellerin dem Begriff "Gesundheitslotse" eine ein Unternehmen identifizierende Bedeutung abgesprochen. Außerdem werde die Bezeichnung "Gesundheitslotse" von der Anmelderin bereits im geschäftlichen Verkehr als Teil einer Internetadresse benutzt. Die Hinzufügung der geografischen Angabe "Sachsen" sei rechtlich unerheblich. Für das weitere Verhalten der Antragstellerin sei es wichtig, ob die Marke für bestimmte Dienstleistungen, die im geschäftlichen Verkehr erbracht werden sollten, angemeldet sei und ob der Eintragung Schutzversagungsgründe entgegenstünden. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und anzuordnen, der Antrag-stellerin Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 49 592.0/42 beim Deutschen Patent- und Markenamt zu gewähren. Die Anmelderin hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht weder geäu-ßert noch Anträge gestellt. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft ge-macht, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Marken-anmeldung 301 49 592.0/42 hat (§ 62 Abs. 1 MarkenG). - 5 - Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wah-rung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierfür genügt auch ein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Altham-mer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl. § 62 Rn 4). Ein solches berechtigtes Interesse liegt hier vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein berechtigtes Interesse für eine der Vorbereitung eines Widerspruchs dienende Akteneinsicht gegeben wäre. Entscheidend ist, daß bereits die Anmeldung von Marken eine Erstbegehungsgefahr der Verletzung der Marke der Antragstellerin begründen und Grundlage für eine vorbeugende Unterlassungsklage sein kann (vgl. Althammer/Klaka Markengesetz, 6. Aufl. § 14 Rdnr. 108 mit Nachweisen; In-gerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 14 Rn 26; OLG Köln WRP 1997, 872 "Spring/Swing"). Dies muß vor allem dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall die angemeldete Kennzeichnung "Gesundheitslotse-Sachsen" bereits als Teil ei-ner Internetadresse verwendet wird und eine Abmahnung durch die Antragstellerin zu keinem Ergebnis geführt hat. Hinzu kommt, daß der Marke der Antragstellerin (und damit auch der angemeldeten Marke) von der Anmelderin in der Entgegnung auf die Abmahnung nur ein ganz minimaler Schutzumfang zugestanden wird. Hierbei könnten sich aus der Akte der angemeldeten Marke wesentliche Erkennt-nisse für die Frage ergeben, ob der Schutzgewährung für die angemeldete und schon im Verkehr als Teil einer Internetadresse verwendeten Bezeichnung Gründe entgegenstehen. Auch würden solche Bedenken gegen die Schutzfähig-keit Rückschlüsse hinsichtlich des Schutzumfangs der eingetragenen Marke der Antragstellerin und auf die Aussichten eines weiteren Vorgehens gegen die An-melderin zulassen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Marke der Antragstellerin nur aus dem Wort "Gesundheitslotse" besteht, während die angemeldete Marke zusätzlich das Wort "Sachsen" enthält, denn dieser Umstand - 6 - schließt weder ersichtlich die Gefahr von Verwechslungen aus noch liegt es nahe, daß das Hinzufügen einer möglichen geografischen Herkunftsangabe zu einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit führen müßte. Aus allen diesen Gründen kann für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Geltendmachung von Rechten und bei der Abschätzung der Gefahr von Mar-kenverletzungen der Inhalt der Anmeldeakte von Bedeutung sein. Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß die Regelung für die Wider-spruchsfrist dem Inhaber eines älteren Rechts das Warten auf eine Eintragungs-veröffentlichung und die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs innerhalb eines begrenzten Zeitraums zumute. Vielmehr ist – wie oben erwähnt - ein Vorgehen wegen drohender Markenverletzung (Begehungsgefahr) bereits ge-gen eine Anmeldung möglich. Außerdem hat im vorliegenden Fall sich die Anmel-derin durch die Verwendung der angemeldeten Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr aus dem geschützten Bereich einer bloßen Anmeldung entfernt, so daß bereits ein Konfliktfall zwischen der Antragstellerin und der Anmelderin besteht. Diese Umstände reichen aus, um im Rahmen einer Abwägung das Geheimhal-tungsinteresse der Anmelderin gegenüber dem Informationsinteresse der Antrag-stellerin zurücktreten zu lassen, wobei nicht verkannt werden darf, daß es grund-sätzlich nicht auf den Erkenntniswert der Akten oder darauf ankommt, ob das In-teresse des Antragstellers auch auf andere Weise befriedigt werden könnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Anmelderin, denn bei Aktenein-sichtsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG), daß - 7 - der Unterlegene die Verfahrenskosten trägt (vgl. Althammer/Ströbele, Markenge-setz, 6. Aufl., § 71 Rn 24 mwN). Ströbele Hacker Guth Cl/Na
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