BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 66/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. November 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 307 28 931hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huberbeschlossen:Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 3. Mai 2007 angemeldete WortmarkeSimpressowurde am 21. Juni 2007 unter der Nr. 307 28 931 für die Waren„11: elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen“in das Markenregister eingetragen.Widerspruch erhoben ist aus der Gemeinschaftsmarke 3 103 264 (angemeldet am 20. März 2003 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität vom 15. Oktober 2002, eingetragen am 7. September 2004)surpresso- 3 -die für folgende Waren registriert ist:„7Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knet-geräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsge-räte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirr-spülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behand-lung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Wasch-maschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger.9Elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthal-ten, insbesondere elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Perso-nenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Daten-träger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Ge-tränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsge-räte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und - 4 -Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Wa-ren, soweit in Klasse 09 enthalten.11Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee-und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eis-maschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klima-apparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbe-feuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbe-sondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsan-lagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durch-laufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speise-eismaschinen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.“Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.Seitens der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts ist der Widerspruch in einem ersten Beschluss vom 21. Oktober 2008 wegen fehlen-der Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Der beiden Marken gemein-same Bestandteil „ presso“ sei eine beliebte Endung, um auf Espresso oder für dessen Zubereitung bestimmte Maschinen hinzuweisen. Angesichts der Kenn-zeichnungsschwäche dieses Bestandteils richte der Verkehr seine Aufmerksam-keit auf die ohnehin stärker beachteten Wortanfänge der Vergleichsmarken. Deren - 5 -klangliche und schriftbildliche Unterschiede reichten zum Ausschluss einer Ver-wechslungsgefahr aus.Die Erinnerung der Widersprechenden ist in einem zweiten Beschluss der Mar-kenstelle - Beamtin des höheren Dienstes - vom 14. August 2009 zurückgewiesen worden. Die angesichts der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke erhöhten Anforderungen an den Abstand der sich gegenüberstehenden Zeichen würden in jeder Hinsicht eingehalten. Die Be-urteilung folgt insoweit der des Erstbeschlusses. In phonetischer Hinsicht führe die Verbindung des hellen Vokals „i“ mit dem Lippen- und Verschlusslaut „m“ zu ei-nem deutlich anderen Klangbild der angegriffenen Marke als das dunkle „u“ in Verbindung mit dem Gaumenlaut „r“ in der Widerspruchsmarke. Verwechslungs-mindernd wirke sich zusätzlich aus, dass auf dem betroffenen Warengebiet ver-gleichbar gebildete Marken verbreitet seien (Hinweis auf „CaféPresso, belpresso, Shakespresso, soundpresso, Classpresso“). Als Stamm einer Zeichenserie komme „presso“ nicht in Betracht.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,die deutsche Marke 307 28 931 unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 21. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 auf-grund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 103 264 zu löschen.Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen weitgehende Übereinstimmungen auf und unterschieden sich lediglich in den zweiten und dritten Buchstaben der jeweiligen Anfangssilben. Angesichts des sehr ähnlichen Gesamtklang- und -schriftbilds könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Un-beschadet eines möglicherweise beschreibenden Begriffsgehalts trage der über-- 6 -einstimmende Bestandteil „presso“ zum Gesamteindruck der einander gegenüber-stehenden Marken bei und müsse bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit mit-berücksichtigt werden. In Anbetracht der Warenidentität und des oft flüchtigen Er-innerungsbildes bestehe daher die Gefahr, dass der Verkehr die jüngere Marke für die Widerspruchsmarke halte.Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme in der Sache abgegeben und auch an der mündlichen Verhandlung - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken - wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend dargelegt hat - nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Mar-kenG unterliegen.Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343 Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wech-selwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).- 7 -Da das Verzeichnis der Widerspruchsmarke u. a. auch die Waren „11: Tee- und Kaffeemaschinen“ enthält, besteht insoweit Warenidentität zu den von der jünge-ren Marke beanspruchten Produkten. In welchem Umfang darüber hinaus Waren-ähnlichkeit vorhanden ist, bedarf keiner Klärung.Die Kennzeichnungskraft und der durch diese mitbestimmte Schutzumfang der Widerspruchsmarke liegen, bei der Betrachtung der Marke in ihrer Gesamtheit von Hause aus im durchschnittlichen Bereich. Anhaltspunkte für eine Steigerung des Schutzumfangs, z. B. infolge starker Benutzung und hoher Bekanntheit, liegen nicht vor.Eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist - schriftbildlich ebenso wie klanglich - zwar vorhanden, beruht aber im Wesentlichen auf der als solchen für Geräte zur Kaffee- und Teezubereitung schutzunfähigen Endung „presso“. In den Anfangssilben unterscheiden sich beide Marken, unbeschadet des gemein-samen Anfangsbuchstabens „S“, durch die nachfolgenden Vokal- und Konsonan-tenfolgen „im“ und „ur“ sehr deutlich; auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Markenstelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus Gemeinsamkeiten nur in schutzunfähigen Bestandteilen - wie hier - kann eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden, wobei diese Beurteilung nicht nur für mehrteilige Marken gilt, sondern in gleicher Weise auch für Einwortmarken (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 141). Die Marken sind zwar in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, die Abweichungen in den - ohnehin stärker beachte-ten - Anfangssilben führen aber zu einer deutlich verminderten Zeichenähnlichkeit.Es gilt das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelte Verbraucherbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittskonsumenten (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 173 m. w. N.). Die im vorliegenden Fall auf beiden Seiten betroffenen Geräte für die Zubereitung von Kaffee und Tee werden im Allgemeinen eher mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben. Die Gesamtabwägung der für die Verwechs-- 8 -lungsgefahr maßgeblichen Faktoren, welche nicht schematisch oder nach irgend-welchen mathematischen Kategorien vorzunehmen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-kenG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 434), ergibt im vorliegenden Fall, dass eine - unmittel-bare - Verwechslungsgefahr (noch) mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Für das Bestehen der Gefahr einer Verwechslungsgefahr infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichszeichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere kommt die - wie ausgeführt be-schreibende - gemeinsame Endung „presso“ nicht als Stamm einer Zeichenserie in Betracht (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 387). Dass beide Marken einem gemeinsamen Zeichenbildungsprinzip folgen, reicht für sich gese-hen nicht für die Annahme einer sog. assoziativen Verwechslungsgefahr aus (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rdn. 1219, 1220).Nach allem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.Prof. Dr. Hacker Dr. Mittenberger-Huber Viereckbr/Bb
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