BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 67/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 395 07 773 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. April 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 395 07 773 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035 661 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 18. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 07 773 wegen der Widersprüche aus den Marken 1 135 628, 2 035 660 und 2 035 661 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus den og Marken zu-rückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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