BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 68/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 10 739.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Prof. Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 1999 und vom 3. Januar 2003 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die angemeldete Wortmarke Kompakt-Spülrohr soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Wa-ren „Montageträger (nicht mit integrierten Spülrohren und nicht geeig-net zur Aufnahme von Spülrohren) zur Wandbefestigung von Toilettenschüsseln und Urinalen“ in das Register eingetragen werden. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die entsprechend einer Vielzahl vergleichbarer techni-scher Begriffe mit dem Wortbestandteil „Kompakt-“ (zB Kompaktblitz, Kompakt-klasse für KFZ, Kompaktgehäuse) sprachüblich gebildete Wortkombination „Kom-- 3 - pakt-Spülrohr“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als allgemei-ner technischer Sachhinweis auf kompakte Spülrohre gewertet, der Aufschluß darüber gebe, daß es sich um Befestigungsvorrichtungen für Spülrohre handle, die aufgrund ihrer Abmessungen auf kleinstem Raum einsetzbar seien. Der un-voreingenommene, technisch ungebildete Verbraucher könne und werde nicht er-kennen, daß die Kombination „Kompakt-Spülrohr“ technisch keinen Sinn mache, abgesehen davon sei nicht auszuschließen, daß in Zukunft Spülrohre in kompak-ten Abmessungen auf den Markt kämen. Auch wenn die Anmelderin nicht Schutz für „Spülrohre“ begehre, werde der Verkehr gleichwohl annehmen, daß der Begriff „Kompakt-Spülrohr“ auf Montageträgern zur Wandbefestigung von Toiletten und Urinalen lediglich als Sachangabe über deren Beschaffenheit oder Bestimmung diene. Selbst wenn die angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht belegbar oder ihre Verwendung anderweitig nachweisbar sei, fehle ihr daher jegliche Unter-scheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß der angemeldeten Marke nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Ohne entsprechende Analysierung, die erfahrungsgemäß nicht üblich sei, stelle der Begriff „Kompakt-Spülrohr“, bei dem es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einen gebräuchlichen Fachbegriff handle, für das Publikum eine fantasievolle Wortschöpfung dar, unter welcher es sich im Zusam-menhang mit den beanspruchten „Montageträgern“ nichts konkretes vorstellen könne. Weiterhin wiesen Spülrohre, wie aus den einschlägigen DIN-Normen her-vorgehe, eine Standardgröße sowie einen Standarddurchmesser auf und könnten daher per se nicht kompakt ausgebildet sein. Angesichts dessen sei nicht ersicht-lich, welchen konkret beschreibenden Inhalt die Gesamtmarke im Hinblick auf die beanspruchten Waren, insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses, haben solle. Daher unterliege die Marke auch keinem Freihaltebedürfnis. - 4 - Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der vorgenommenen Einschränkung konkret noch beanspruchten Waren keine absoluten Schutzhin-dernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Kann einer Wort-marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund ste-hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die erforderliche Un-terscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 64 „INDIVIDUELLE“; GRUR 2003, 342 „Winnetou“, jeweils mwNachw). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann im Zusammenhang mit den verbleibenden Waren nicht angenommen werden, daß die beteiligten Verkehrskreise der angemeldeten Marke einen eindeutigen, im Vordergrund stehenden, unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt entnehmen werden. - 5 - Zwar handelt es sich bei der Wortkombination „Kompakt-Spülrohr“, auch wenn diese weder lexikalisch noch als ein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher Fach-ausdruck nachweisbar ist, um einen sprachregelgerecht gebildeten Begriff, den das maßgebliche Publikum, ohne weitere analysierende Überlegungen anstellen zu müssen, zwanglos im Sinn eines kompakten, dh wenig Raum beanspruchen-den Spülrohrs verstehen wird. Das Wort „Spülrohr“ bezeichnet dabei allgemein verständlich ein Rohr zum Spülen, wobei speziell im hier interessierenden Sani-tärbereich Spülrohre dazu dienen, das Spülwasser von einem Wasserbehälter in die Toilettenschüssel oder das Urinalbecken zu leiten. Ferner ist das Substantiv „Spülrohr“ in der angemeldeten Marke, entsprechend geläufiger sprachlicher Vor-bilder, wie zB „Kompaktbauweise“, „Kompaktauto“ oder „Kompaktanlage“, mit dem Wortbildungselement „Kompakt-“ verbunden, dem die Bedeutung „wenig Raum beanspruchend“ zukommt (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 1994, S 745). Die Begriffsbildung „Kompakt-Spülrohr“ wird daher in ihrer dargelegten Bedeutung vom Verkehr möglicherweise für Toiletten- und Urinal-Spülrohre als eine unmittel-bar die Beschaffenheit beschreibende Angabe aufgefaßt werden. Dem steht nicht ohne weiteres entgegen, daß nach dem Vortrag der Anmelderin Spülrohre gemäß den einschlägigen DIN-Normen bestimmte Maße aufweisen müssen. Zum einen werden die hier angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben dem Fachver-kehr auch interessierte Laien (insbesondere Heimwerker) zählen, häufig die ein-schlägigen DIN-Normen gar nicht kennen. Zum anderen erscheint es nicht ausge-schlossen, daß auch im Rahmen der von den DIN-Normen vorgegebenen Maße noch Spielraum für eine kompakte, dh platzsparende Produktgestaltung von Spül-rohren verbleibt. Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls ergibt sich zu den mit der Markenanmeldung konkret bean-spruchten Waren „Montageträger zur Wandbefestigung von Toilettenschüsseln und Urinalen“ kein direkter beschreibender Bezug, nachdem die Anmelderin hier-von ausdrücklich solche Montageträger ausgenommen hat, die Spülrohre als in-tegriertes - vorinstalliertes - Bauteil enthalten oder zur Aufnahme von Spülrohren - 6 - geeignet sind. Bei diesen Waren ist damit ausgeschlossen, daß die Begriffsbil-dung „Kompakt-Spülrohr“ ein Beschaffenheitsmerkmal oder eine spezielle be-stimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit bezeichnet und folglich als beschrei-bender Sachhinweis verstanden werden kann (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHOEN“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“). Mangels eines die konkret beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts kann die angemeldete Marke des weiteren im Verkehr nicht zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale die-nen und ist daher auch nicht nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Hacker Guth Kirschneck Bb
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