BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 69/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 301 39 952 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke „Be Inspired“ ist für die Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ unter der Registernummer 301 39 952 eingetragen und am 31. Mai 2002 ver-öffentlicht worden. Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren „Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausge-nommen solche zur Reinigung und Pflege der Mundhöhle), näm-lich parfümierte kosmetische Mittel und Mittel der dekorativen Kosmetik; Haarwässer (ausgenommen medizinische), Seifen (ausgenommen medizinische)“ - 3 - am 14. August 1978 eingetragenen Wortmarke 975 210 Inspiré Widerspruch erhoben. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke hat die Widersprechende ver-schiedene Unterlagen eingereicht, ua drei eidesstattliche Versicherungen und Mu-ster von Verpackungsschachteln. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Wider-spruch aus der Marke 975 210 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesent-lichen ausgeführt, daß es auf die Frage der zulässig bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ankomme. Selbst dann, wenn man von den für die Wi-derspruchsmarke registrierten Waren ausgehe, welche mit denen der angegriffe-nen Marke identisch seien, und der Widerspruchsmarke normale Kennzeich-nungskraft beimesse, unterschieden sich die Marken in jeder Hinsicht ausreichend voneinander, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG aus-schließen zu können. Im Schriftbild seien die Markenworte „Be Inspired“ und „In-spiré“ aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge und ihrer typischen Umrißcharakte-ristik nicht verwechselbar ähnlich. Die Marken wiesen aber auch ein deutlich ei-genständiges Klangbild auf, und zwar sowohl bei der überwiegend zu erwartenden Aussprache der angegriffenen Marke wie „Bih Inspeierd“ und der Widerspruchs-marke wie „Ehnspiree“ als auch bei einer deutschen Aussprache der Marken wie „Beh Inspired“ und „Inspire“. Dabei bestehe kein Anlaß, den Bestandteil „Be“ der angegriffenen Marke wegzulassen oder zu vernachlässigen, da selbst diejenigen, welche die genaue Bedeutung des englischsprachigen Begriffs „Be Inspired“ nicht - 4 - erfaßten, zumindest erkennen würden, daß es sich um einen zusammengehörigen Begriff handle. Ebenfalls sei eine begriffliche Verwechslungsgefahr auszu-schließen. Die jeweils unterschiedlichen Fremdsprachen angehörenden Marken wiesen in ihrer Bedeutung „inspiriert sein“ einerseits und „voller Inspiration, er-leuchtet“ andererseits weder einen identischen noch einen im wesentlichen über-einstimmenden Sinngehalt auf. Auch sei die Gefahr eines gedanklichen Inverbin-dungbringens der Marken nicht zu erwarten. Der in beiden Marken enthaltene Be-griff „inspiriert“ sei im Sinn einer werblichen Anpreisung kennzeichnungsschwach und daher nicht als Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden geeig-net, zumal noch mehrere Firmen über Marken mit dem Bestandteil „inspire“ ver-fügten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas-sung besteht in einem erheblichen Umfang Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken, die sich auf identischen Waren des täglichen Bedarfs begeg-nen könnten, welche ohne besondere Sorgfalt erworben würden. Klanglich unter-scheide sich die angegriffene Marke lediglich durch das hinzugefügte Wort „Be“ und das Endungs-„d“ von der Widerspruchsmarke. Diese Unterschiede würden das ausreichende Auseinanderhalten der Marken, insbesondere bei einem Ver-gleich nach dem meist unsicheren Erinnerungsbild, nicht gewährleisten. Zudem könne wegen der insoweit fehlenden Sprachkenntnisse der inländischen Ver-kehrskreise nicht von einer fremdsprachlich korrekten Aussprache der Marken ausgegangen werden. Außerdem habe die Markenstelle die Ähnlichkeit im Sinn-gehalt der Vergleichsmarken nicht hinreichend berücksichtigt, welche auch Ver-braucher ohne einschlägige Sprachkenntnisse aufgrund der Nähe zu dem deut-schen Wort „inspirieren“ erkennen würden. Die geringfügigen Unterschiede im Sinngehalt der Markenworte, die Verkehrsteilnehmer mit entsprechenden Fremd-sprachkenntnissen zwar grundsätzlich erfassen könnten, seien nicht ausreichend deutlich, um Markenverwechslungen „aus der Erinnerung“ zu verhindern. Die Be-hauptung, daß die Markenbegriffe eher beschreibend und kennzeichnungs-schwach seien, habe die Markenstelle nicht ausreichend begründet. - 5 - Die Widersprechende beantragt, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Markenstelle habe den Widerspruch zutreffend wegen feh-lender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widerspruchsmarke sei in ihrer dem Verkehr erkennbaren Bedeutung „inspiriert“ wegen der darin liegenden werb-lichen Aussage für Parfümerien und kosmetische Mittel kennzeichnungsschwach und besitze daher nur einen geringen Schutzbereich. Im Hinblick darauf reichten die vorhandenen Unterschiede in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hin-sicht zum Ausschluß einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Ver-wechslungsgefahr iSd des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Wi-derspruch aus der Marke 975 210 daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG). - 6 - Die Frage der von dem Inhaber der angegriffenen Marke zulässig nach § 43 Abs 1 MarkenG bestrittenen Benutzung der seit dem 14. August 1978 eingetragenen Widerspruchsmarke kann mit der Markenstelle dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden eine gemäß §§ 43 Abs 1, 26 MarkenG rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach Art, Form, Dauer und Umfang in den gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 u 2 MarkenG maßgeblichen Zeiträumen unterstellt und bei der Entscheidung über den Widerspruch von den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren ausgeht, ist eine markenrecht-lich relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesge-richtshofs ist die die Frage der Verwechslungsgefahr unter Beachtung aller Um-stände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impli-ziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Nr 22 - „Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 - Nr 40 - „Marca/Adidas“; BGH GRUR 2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann der Widerspruchsmarke „Inspiré“ keine normale, sondern nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungs-kraft beigemessen werden. Das französische Adjektiv „Inspiré“ (= „inspiriert“; vgl Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, 1999, S 398) werden die ange-sprochenen inländischen Verkehrskreise, selbst wenn sie die korrekte Über-setzung nicht sicher wissen, im Hinblick auf die orthographische Nähe zu den ent-sprechenden in der deutschen Sprache enthaltenen Fremdwörtern „inspirieren“, - 7 - „inspiriert“ und „Inspiration“ meist zutreffend als französische Form des Adjektivs „inspiriert“ oder auch des Verbs „inspirieren“ deuten. In dieser erkennbaren Be-deutung wirkt sich die darin zum Ausdruck kommende, gerade für Parfümerien und kosmetische Mittel naheliegend auf deren inspirierende, anregende Wirkung hindeutende Werbeaussage schwächend auf die Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke aus. Dies gilt um so mehr, als die Fremdworte „inspirieren“ bzw „in-spiriert“ wie auch die entsprechenden englischen Worte „inspire“ bzw „inspired“ häufig in der Produktwerbung eingesetzt werden (vgl hierzu in den den Beteiligten vom Senat mit der Ladung übersandten Internet-Seiten „SLOGANS.DE // Die Da-tenbank der Werbung!“ ua die Slogans: „Alles, was inspiriert.“, „Inspiriert Kunden durch Ambiente.“, „Pflege, inspiriert von ihrer Haut.“, „Truly inspired.“, „Inspired by life“. „Inspired by your dreams.“, “Get directly inspired.”). Wenngleich die Marken-stelle sowie der entscheidende Senat im Widerspruchsverfahren an die Eintra-gung der Widerspruchsmarke gebunden sind (vgl ua BGH GRUR 2001, 1158, 1160 „Dorf MÜNSTERLAND“; GRUR 2002, 626, 628 „IMS“), und der Marke des-halb nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, ist ihre Kenn-zeichnungskraft jedoch, im Vergleich etwa zu einem normal kennzeichnungskräfti-gen Fantasiewort, deutlich schwächer einzustufen. Nachdem die von der Wider-sprechenden im Rahmen der Glaubhaftmachung vorgetragenen Tatsachen zu Dauer und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Anhalt dafür geben, daß deren Kennzeichnungskraft infolge - intensiver - Benutzung im Ver-kehr eine Steigerung erfahren hätte, kann der Widerspruchsmarke im Ergebnis nur ein entsprechend enger Schutzbereich zugebilligt werden. Im Hinblick darauf sind selbst im Fall identischer Waren keine strengen, sondern allenfalls durchschnittliche Anforderungen an den von den Marken zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zu stellen. Der hierfür erfor-derliche Markenabstand ist nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht gewahrt. - 8 - Insgesamt betrachtet unterscheidet sich die angegriffene Marke, ungeachtet der Ähnlichkeit des darin enthaltenen Markenworts „Inspired“ mit der Widerspruchs-marke „Inspiré“, schon durch das zusätzliche Eingangswort „Be“ klanglich und schriftbildlich hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke, um insoweit be-achtliche Kollisionen nicht befürchten zu müssen. Wenngleich relativ kurz, ist „Be“ ein optisch und akustisch abgesetztes Mehrwort, das am regelmäßig besonders beachteten Zeichenanfang nicht zu übersehen und auch - bei jeder in Betracht zu ziehenden Aussprachemöglichkeit - nicht zu überhören ist. Hinzu kommt , daß die Widerspruchsmarke wegen des Accent über dem Schluß-„e“ von den inländischen Verkehrskreisen entsprechend geläufiger französischer Fremdworte, wie zB Canapé, Soufflé oder Negligé, ganz überwiegend mit betontem langem „e“ am Wortende [inspiree] bzw zum Teil auch korrekt französisch [ε̃spire] ausgesprochen werden wird. Demgegenüber wird die angegriffene Marke angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache in Deutschland zumeist als englische Wort-folge erkannt und demgemäß das Wort „Inspired“ englisch [in’spaiəd] wiedergege-ben werden. Daraus ergeben sich weitere, den Gesamtklang der Marken nachhal-tig verändernde Unterschiede, die Verwechslungen bei der mündlichen Zeichen-übermittlung entgegenwirken. Nicht zu besorgen ist außerdem die Gefahr unmittelbarer begrifflicher Markenver-wechslungen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, daß die Markenwörter ih-rem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, dh Synonyme darstellen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 215). Zu-treffend hat die Markenstelle insoweit darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an eine begriffliche Ähnlichkeit sich vorliegend dadurch erhöhen, daß sich Wörter verschiedener Fremdsprachen gegenüberstehen, deren Sinn von den Ver-kehrsteilnehmern erst nach einem doppelten Übersetzungsvorgang miteinander verglichen werden kann. Berücksichtigt man zudem, daß sich die Kennzeich-nungsschwäche der Widerspruchsmarke gerade auf die durch ihre Bedeutung „in-spiriert“ vermittelte Werbeaussage gründet, kann vorliegend eine markenrechtlich - 9 - relevante Ähnlichkeit nur bei einer den angesprochenen Verkehrskreisen erkenn-baren völligen Übereinstimmung der Marken im Sinngehalt angenommen werden. Dies aber läßt sich nicht feststellen. Diejenigen Verkehrsteilnehmer, die über aus-reichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, um die Marken jeweils korrekt übersetzen zu können, werden den Begriffsunterschied zwischen der englisch-sprachigen Aufforderung „Be Inspired“ iSv „sei(d) inspiriert“ und dem französi-schen Adjektiv „Inspiré“ in seiner Bedeutung „inspiriert“ ohne weiteres erkennen. Personen mit unzureichenden Sprachkenntnissen werden den Marken hingegen überhaupt keinen bestimmten Sinngehalt zuordnen können, zumindest aber wer-den sie in der angegriffenen Marke aufgrund des darin enthaltenen zusätzlichen Wortes „Be“ nicht nur ein englisches Adjektiv oder Adverb mit der Bedeutung „in-spiriert“ sehen und die angegriffene Marke daher ebenfalls nicht nach ihrem Sinn-gehalt mit dem widersprechenden Markenwort „Inspiré“ gleichsetzen. Nicht zulässig ist es des weiteren, aus der angegriffenen Marke nur das Wort „In-spired“ herauszugreifen und mit der Widerspruchsmarke „Inspiré“ zu vergleichen. Zwar können mehrgliedrige Zeichen in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden (vgl BGH GRUR 2004, 360 „Davidoff II“). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl ua GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“; GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“). Von einem weitgehenden Zurücktreten des Eingangsworts „Be“ in der angegriffenen Marke kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zutreffend weist die Markenstelle darauf hin, daß die Wortfolge „Be Inspired“ in ihrer den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend verständlichen Bedeutung „sei(d) inspiriert“ eine zusammengehörige begriffliche Gesamtaussage verkörpert, die durch das Weglassen des Wortes „be“ eine Veränderung ihres Sinngehalts, von der genannten Aufforderung zu dem Eigenschaftswort „inspiriert“, erfahren würde. Insoweit bestimmt das Wörtchen „be“ den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke mit und kann demzufolge bei der Beurteilung der - 10 - Markenähnlichkeit nicht außer acht gelassen werden (vgl ua BGH GRUR 1998, 932, 933 f „MEISTERBRAND“; GRUR 1999, 586, 587 „White Lion“; GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“). Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß die angegriffene Marke im Verkehr gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Wider-spruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (vgl hierzu ua BGH GRUR 2002, 542, 544 „BIG“; GRUR 2002, 544, 547 „BANK 24“). Für eine solche Art der Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Angesichts der dargelegten Kennzeichnungs-schwäche des Begriffs „inspiriert“ vermag der Umstand, daß beide Marken diesen Begriff enthalten, allerdings in unterschiedlichen Sprachen und in der angegriffe-nen Marke eingebunden in einen ergänzenden, sinnverändernden Kontext, nicht die Annahme zu rechtfertigen, die angesprochenen Verkehrsteilnehmer könnten die jüngere Marke irrtümlich als ein von der älteren Marke begrifflich abgewandel-tes Serienzeichen dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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