BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 69/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 305 24 784hier: Löschungsverfahren S 157/08 Lö- 2 -hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimenbeschlossen:Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Löschung der Marke Nr. 305 24 784 „law blog“, soweit er auf die Zukunft gerichtet war, mit Wirkung vom 13. Mai 2013 in der Hauptsache erledigt hat, weil der Antragsgegner mit Wirkung vom 13. Mai 2013 auf die ange-griffene Marke verzichtet hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als darin auch die Lö-schung der angegriffenen Marke für die Zeit seit deren Eintragung angeordnet worden war.Der weitergehende Löschungsantrag wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Die Antragsteller haben am 23. Mai 2008 die vollständige Löschung der am 26. April 2005 angemeldeten und am 20. September 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter Nr. 305 24 784 eingetra-genen Wortmarkelaw blog- 3 -beantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Fassung:„Klasse 41: Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kultu-relle Zwecke;Klasse 42: Einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und –vertretung.ಯDie Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 dem schlüssig vorgetragenen Löschungsantrag wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entsprochen und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Der Markeninhaber hatte dem Löschungsantrag widersprochen und gegen die Löschungsentscheidung Beschwerde eingelegt.Der Markeninhaber hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2013 die Zu-rückweisung der Beschwerde beantragt, die Antragsteller sind nicht erschienen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor einer Entscheidung, hat der Markeninhaber mit Erklärung vom 13. Mai 2013 auf die Marke verzichtet. Auf Hinweisverfügung des Senates vom 15. Mai 2013 haben die Antragsteller erklärt, weiter die Feststellung zu begehren, dass die Marke von Anfang an nichtig gewe-sen sei. Dazu tragen sie vor, ein eigenes Feststellungsinteresse zu haben, weil sie befürchten, vom Markeninhaber wegen einer Benutzung der Marke für die Zeit vor dem Verzicht in Anspruch genommen zu werden. Auf Hinweis des Senates vom 14. Juni 2013, dass nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes nur eine vom Markeninhaber abgegebene Verzichtserklä-rung das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Vergangenheit - 4 -entfallen lassen könne, hat der Markeninhaber unter dem 5. Juli 2013 folgende Erklärung abgegeben: „In Sachen: Beschwerdeverfahren law blog wird gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens erklärt, dass gegenüber den Antragstellern für die Vergangenheit Ansprüche wegen einer Benutzung der Marke „law blog“ in der Zeit vor Erlö-schen dieser Marke nicht geltend gemacht werden.“Die Antragsteller halten diese Erklärung für ungenügend.Sie beantragen nunmehr sinngemäß,festzustellen, dass die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 auch in dem Zeitraum zwischen Eintragung und der Verzichtserklärung des Markeninhabers nichtig war, weil die angegriffene Marke ent-gegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden war.Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt.Nach Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss haben die An-tragsteller ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen und der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Mit dem Verzicht auf die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 ist, soweit sich der Löschungsantrag auf die Zeit nach der Verzichtserklärung bezogen hatte, Erledi-- 5 -gung eingetreten (h.M., vgl. nur Kirschnek in Ströbele/Hacker § 54 Rn. 21 m. w. N.). Der weitergehende Antrag der Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt für die Zeit vor dem Verzicht das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag, die Nichtigkeit der Marke von Anfang an festzustellen. Für einen Löschungsantrag nach § 54 MarkenG genügt allein das öffentliche Inte-resse an der Vernichtung ungerechtfertigter Schutzrechte; entfällt dieses nach einem Verzicht auf die Marke für die Zukunft, fehlt aufgrund des Popularklagecha-rakters des Verfahrens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die weiterge-hende Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke auch für die Vergan-genheit. Eine solche Feststellung, die einer Löschung der Marke ex tunc gleichkommt, be-darf eines individuellen Feststellungsinteresses des Löschungsantragstellers. Dieses Interesse haben die Antragsteller nach der Erklärung des Markeninhabers vom 13. Mai 2013 nicht mehr darlegen können. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers entfällt regelmäßig dann, wenn ausgeschlossen ist, dass er aus der Marke für die Zeit vor dem Verzicht vom Markeninhaber in Anspruch genom-men werden kann (s. dazu Kirschnek in Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rn. 2 f. mit Hinweis auf BPatG GRUR 2009, 522, 523 - Lackdoktor). Mit seiner Erklärung hat der Markeninhaber nach Auffassung des Senates diese Voraussetzung erfüllt. Dem Einwand der Antragsteller, die Erklärung sei nicht ein-deutig und nicht ausreichend verbindlich, folgt der Senat nicht. Für die Erklärung des Markeninhabers, dass ein potentieller Schutzrechtsverletzer für die Zeit vor dem Verzicht keine Rechtsnachteile zu befürchten hat und deshalb sein Feststel-lungsinteresse entfällt, ist weder eine bestimmte Form noch ein bestimmter Wort-laut vorgesehen, maßgeblich ist der Sinn der Erklärung, §§ 133, 157 BGB. Die hier vom Markeninhaber auf den weiteren Hinweis des Senates vom 14. Juni 2013 abgegebene Erklärung schließt entsprechende Ansprüche gegen die Antragsteller sicher aus.- 6 -Ein darüber hinausgehendes, eigenes Interesse an der Nichtigkeit der Marke ha-ben die Antragssteller nicht vorgetragen, es ist auch nicht ersichtlich.Eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1, 4 MarkenG.Werner Dr. Schnurr HeimenBb
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