BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 7/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die IR-Marke 622 529 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 4. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deut-schen Patent- und Markenamts der IR-Marke 622 529 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 53 141 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verwei-gert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus ihrer og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Werner Schmitt prö
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