BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 70/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 40 758 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. Februar 2000 und vom 25. Novem-ber 2002 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts antragsgemäß die teilweise Löschung der einge-tragenen Marke 396 40 758 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 148 819 angeordnet. Mit Beschluß vom 25. November 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Kirschneck Bb
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