BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 7/06 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am 17. August 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 29 263 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 28. Februar 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 302 29 263 Bio-Cefit für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege; pharmazeutische Er-zeugnisse sowie Präparate zur Gesundheitspflege; Sanitärpro-dukte für medizinische Zwecke; Beherbergung und Bewirtung von Gästen, insbesondere von Patienten; Gesundheits- und Schön-heitspflege, Beratung zur Gesundheitsverbesserung und zur Leistungssteigerung, medizinische Beratung zu Fitness, Wellness, Anti-Aging; Beratung in der Pharmazie, insbesondere in der asi-atischen Medizin, insbesondere der Akupunktur“ - 3 - hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 300 71 776 CEKIT, die u. a. für die Waren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke ; veterinärmedizinische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, insbeson-dere für Haustiere“ registriert ist, Widerspruch erhoben. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Wider-spruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausge-führt, dass sich die Vergleichsmarken zwar zum Teil auf ähnlichen, nicht aber auf identischen Produkten begegnen könnten. Dabei gehe die Markenstelle von einer eher mittleren als einer hohen Ähnlichkeit zwischen den insoweit betroffenen „pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege“ und „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ der angegriffenen Marke und den „veterinärmedizinischen Erzeugnissen“ der Widerspruchsmarke aus (vgl. BPatGE 44, 33 „ORBENIN“). Unter Zugrundelegung von normaler Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke hielten die beiden Marken jedoch den nach dieser Ausgangslage erforderlichen mittleren Abstand voneinander ein. In ihrer Gesamtheit seien die Marken aufgrund des Mehrwortes „Bio-“ in der angegriffenen Marke in jeder Hinsicht hinreichend verschieden. Eine Prägung des Gesamtein-drucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke ähnlichen Wortbestandteil „Cefit“ sei zu verneinen. In der Marke „Bio-Cefit“ trete eine Prä-gung weder durch „Bio-“ noch durch „Cefit“ ein. Vielmehr werde das Gesamtwort wahrgenommen, in dem der Bestandteil „Bio-“ nicht derart in den Hintergrund - 4 - trete, dass er zum Gesamteindruck nichts mehr beitrage. Insbesondere bei medi-zinischen Mitteln sei es nicht üblich, auf Wortbestandteile bei der Benennung zu verzichten, da diese für die Zusammensetzung und Wirkung einen wichtigen Be-deutungsgehalt haben könnten. Ebenso scheide der Ausnahmefall einer Abspal-tung aus, da „Bio-“ durch die Voranstellung Bestandteil einer einheitlichen aufein-ander bezogenen Begriffsbildung und nicht nur ein nachgestellter abspaltbarer Zusatz sei. Eine Vernachlässigung des Bestandteils „Bio“ habe auch das Bundes-patentgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003, 30 W (pat) 220/02 - „Bionorma/NORMA“, abgelehnt, weil „Bio“ im Gegensatz zu Zusätzen wie „aktiv, forte“ oder „extra“ keine derartige, lediglich verstärkende An-gabe sei, sondern einen eigenen Bedeutungsgehalt habe. Eine der genannten Entscheidung „Biomorma/NORMA“ zugrunde liegende vergleichbare Fallgestal-tung, welche die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtferti-gen würde, sei hier nicht gegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas-sung ist die Annahme der Markenstelle von allenfalls teilweise bestehender mittle-rer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen nicht gerechtfertigt. Wenn sich, wie vorliegend, weite Oberbegriffe gegenüberstünden, könnten Hu-man- und Tierarzneimittel wegen der zum Teil identischen Wirkstoffe und des teil-weisen Einsatzes von Humanarzneimitteln zur Behandlung von Tieren im Einzel-fall enge Berührungspunkte aufweisen (vgl. BPatG GRUR 2000, 1052, 1055 „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Warennähe bestehe weiterhin zwischen „Desinfek-tionsmitteln“ einerseits und „pharmazeutischen Erzeugnissen, Präparaten für die Gesundheitspflege“ sowie „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ andererseits (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 67). Nicht gefolgt werden könne der Markenstelle ferner darin, dass die ange-griffene Marke weder durch den Bestandteil „Cefit“ noch durch den Bestandteil „Bio“ geprägt werde. Dem Wort „Bio“ komme insbesondere für Waren der Klas-sen 3 und 5 keinerlei Kennzeichnungskraft zu. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde daher im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Ce-- 5 - fit“ und „CEKIT“ in der jüngeren Marke „Bio-Cefit“ fälschlicherweise die „Bio“-Va-riante der Widerspruchsmarke „CEKIT“ sehen. Die Widersprechende sei nach dem Gesetz nicht gehindert, ihre Produkte „Bio-Cekit“ markenmäßig zu kenn-zeichnen. Dann wäre die Inhaberin der angegriffenen Marke aufgrund ihrer Marke „Bio-Cefit“ in der Lage, diese Benutzung der Widerspruchsmarke zu unterbinden. Umgekehrt solle es aber nach Auffassung der Markenstelle nicht möglich sein, aufgrund der Widerspruchsmarke die Löschung der angegriffenen Marke zu errei-chen. Überdies liege hier ein Anwendungsfall des „THOMSON LIFE“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2005, 1042) vor. Auch vorliegend werde eine ältere Einwortmarke von einer jüngeren Marke dadurch usurpiert, dass sie identisch bzw. erkennbar abgewandelt zusammen mit einem glatt beschreibenden Hinweis verwendet werde. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, ob der Bestand-teil das Zeichen präge, sondern es sei lediglich zu fordern, dass er eine selbst-ständig kennzeichnende Stellung behalte, d. h. wiedererkannt werde und nicht untergehe. Es sei ersichtlich, dass der Bestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke wieder erkannt werde, zumal „Bio“ durch einen Bindestrich abgetrennt worden sei. Somit stünden sich die hochgradig verwechselbaren Kennzeichen „Cefit“ und „CEKIT“ kollisionsbegründend gegenüber. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch da-hingehend beschränkt, dass er sich nur noch gegen die Waren - und nicht mehr auch gegen die Dienstleistungen - der angegriffenen Marke richtet. Sie beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Um-fang anzuordnen. - 6 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder An-träge gestellt noch sich in der Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht auch nach Auffassung des Senats keine Ver-wechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. der genannten Bestimmung ist un-ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Iden-tität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-leistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteser-kreuz“). Nachdem der Widerspruch im Beschwerdeverfahren beschränkt und die Be-nutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten worden ist, sind zur Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit nur mehr die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klassen 3 und 5 den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren - 7 - und Dienstleistungen, in erster Linie den Waren „Veterinärmedizinische Erzeug-nisse“ und „Desinfektionsmittel, insbesondere für Haustiere“ gegenüberzustellen. Ungeachtet der Frage, ob „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ von dem Waren-begriff der „pharmazeutischen Erzeugnisse“ mitumfasst werden (vgl. BPatGE 43, 8, 15 ff. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“), geht der Senat angesichts der sich hier ge-genüberstehenden weiten Warenoberbegriffe „pharmazeutische Erzeugnisse“ und „veterinärmedizinische Erzeugnisse“, unter welche jeweils Produkte mit gleichen Wirkstoffen und Indikationen fallen können, sowie des Umstands, dass für den Menschen bestimmte pharmazeutische Produkte vielfach auch im veterinärmedi-zinischen Bereich eingesetzt werden, jedenfalls von einer möglichen engen Wa-renähnlichkeit aus (vgl. BPatG a. a. O. „Rhoda-Hexan/Sota-Hexal“). Abgesehen davon werden die in Streit stehenden Waren der angegriffenen Marke sämtlich im engeren Ähnlichkeitsbereich von den für die Widerspruchsmarke weiterhin einge-tragenen „Desinfektionsmitteln“ erfasst (vgl. hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. S. 67: u. a. Desinfektionsmit-tel ./. Analgetika, Antirheumatika, enge Ähnlichkeit, 26 W (pat) 198/93 = GRUR 1995, 488; -- ./. Arzneimittel, engste Ähnlichkeit bis zur Identität, 30 W (pat) 279/96; -- ./. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ähnlich mit Wa-rennähe, 30 W (pat) 235/96). Dabei schränkt der Nebensatz „insbesondere für Haustiere“, der lediglich eine mögliche schwerpunktmäßige Zweckbestimmung benennt, aber diesbezüglich keine abschließende Aufzählung enthält, die vorge-nannten Desinfektionsmittel der Widerspruchsmarke nicht auf eine solche Zweck-bestimmung ein. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, bei der es sich insgesamt um eine fantasievolle Wortbildung mit allenfalls vage beschreibenden Anklängen an ein „Kit“, d. h. einen Satz zusammenhängender Dinge, ein Set (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007 [CD-ROM] zu „Kit“), handelt, liegt im durch-schnittlichen Bereich. - 8 - Obwohl die vorgenannten kollisionsrelevanten Umstände einen strengen Maßstab bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken erfordern, halten diese nach Über-zeugung des Senats einen in jeder Hinsicht zum Ausschluss einer beachtlichen Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand voneinander ein. Maßgeblich abzustellen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf de-ren Gesamteindruck, den sie im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 28) „THOMSON LIFE“; BGH GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“; GRUR 2005 326, 327 „il Padrone/Il Portone“). Stellt man die Marken insgesamt gegenüber, verhindert der im Vergleich zu der nur aus dem Wort „CEKIT“ bestehenden Widerspruchs-marke zusätzliche Eingangswortbestandteil „Bio-“ in der angegriffenen Marke „Bio-Cefit“ klar unmittelbare Verwechslungen infolge Verhörens, Versehens oder einer begrifflichen Gleichstellung der Markenwörter. Soweit die Widersprechende gel-tend macht, dass sie ihre Marke nach den Gesetzen auch in der Form „Bio-Cekit“ benutzen könne, muss dies unberücksichtigt bleiben, weil im Widerspruchsverfah-ren die Ähnlichkeit der Marken nur nach ihrer eingetragenen Form und nicht nach u. U. rechtserhaltenden Benutzungsformen gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG zu be-urteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 93 m. N. w.). Allerdings kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch ein einzelner Zei-chenbestandteil eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeich-nungskraft aufweisen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“; a. a. O. „Mustang“; EuGH a. a. O. (Nr. 32) „MATRATZEN“; a. a. O. (Nr. 29) „THOMSON LIFE“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die anderen Bestand-teile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. u. a. BGH GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“; a. a. O. „Mustang“). Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „Cefit“ hat die Markenstelle zutreffend verneint. - 9 - Zwar ist der Widersprechenden zuzugeben, dass das Eingangswortelement „Bio“ für sich gesehen als ein heutzutage allgegenwärtiger Hinweis auf irgendwelche biologische Eigenschaften des jeweiligen Produktes beschreibenden Charakter besitzt, während der weitere Wortbestandteil „Cefit“ eine hinreichend fantasievolle kennzeichnungskräftige Wortbildung darstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch beschreibende Wortbestandteile den Gesamteindruck eines Zeichens mit-bestimmen können und deshalb nicht von vornherein vernachlässigt werden dür-fen. Dies vor allem dann nicht, wenn sich der isoliert betrachtet beschreibende Wortbestandteil in der Marke mit einem weiteren Wortbestandteil zu einem zu-sammengehörigen Ganzen verbindet, da der Verkehr im Allgemeinen keine Ver-anlassung zu Veränderungen, namentlich zu Verkürzungen von Markenwörtern bzw. einheitlichen Gesamtbegriffen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 808, 809 „P3-plastoclin“; GRUR 1998, 932, 933 „MEISTERBRAND“; GRUR 1999, 735, 736 „MONOFLAM/POLYFLAM“; GRUR 2004, 783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“). Dies gilt insbesondere in dem hier relevanten Bereich der pharma-zeutischen Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 „ASTRA/ESTRA-PUREN“). In der angegriffenen Marke geht der Wortbestandteil „Bio-“ als ein in Zusammensetzungen gebräuchliches Bestimmungswort, das in Bildungen mit Substantiven oder Adjektiven ausdrückt, dass jemand oder etwas mit Natürlichem, Naturgemäßen zu tun hat, mit der Natur in Verbindung ist (z. B. Biobauer, Biogar-ten) oder in irgendeiner Weise mit organischem Leben, mit Lebewesen in Bezie-hung steht (z. B. bioaktiv, Biotechnologie; vgl. Duden - Dt. Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „bio-, Bio-“), sowohl grammatikalisch formal durch die Voranstellung sowie auch nach dem Sinngehalt mit dem Wort „Cefit“ eine zusam-mengehörige gesamtbegriffliche Einheit ein, wobei dem Bindestrich eindeutig eine das Bestimmungswort „Bio-“ mit dem Wortstamm „Cefit“ verbindende Wirkung zu-kommt. Ein Weglassen des Eingangswortelements „Bio-“ würde folglich die ange-griffene Marke sowohl in ihrem formalen Charakter als einheitliche Begriffszu-sammensetzung als auch in ihrer gesamtbegrifflichen Bedeutung verändern (vgl. BGH a. a. O. „Kleiner Feigling“), weswegen dem Wortelement „Bio-“ eine nicht - 10 - unwesentlich mitprägende Wirkung beizumessen ist und demnach der weitere Wortbestandteil „Cefit“ den Gesamteindruck der Marke nicht - allein - prägt. Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht der Ausnahmefall einer sog. „Ab-spaltung“ (vgl. u. a. BPatGE 10, 93, 95 f. „EXTRAVERAL/Verla“; BPatG GRUR 1994, 122, 123 f. „BIONAPLUS“) angenommen und davon ausgegangen werden, die angesprochenen Verkehrskreise würden den Wortbestandteil „Bio-“ als einen dem Kennzeichen nicht zugehörigen glatt beschreibenden Zusatz ge-danklich abspalten (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 220/02 „Bionorma/NORMA“). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist der vorliegende Sachverhalt aber auch nicht mit den, dem Urteil „THOMSON LIFE“ des Europäischen Ge-richtshofs und dem Beschluss „Malteserkreuz“ des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fallgestaltungen vergleichbar, nach denen eine Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen sein kann, wenn ein mit der älteren Marke identisches oder ähnliches Zeichen in der jüngeren zusammengesetzten Marke, ohne deren Ge-samteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen stammen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 30-31) „THOMSON LIFE“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „Malteserkreuz“). Im „THOMSON LIFE“-Fall war die ältere Marke „LIFE“ in der jüngeren Marke mit der Unternehmensbezeichnung („THOMSON“) des Inhabers der jüngeren Marke nach Art einer Zweitkennzeichnung kombiniert. In der „Malteserkreuz“-Entscheidung ist der Bundesgerichtshof (a. a. O., Nr. 22) von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des der Widerspruchsmarke ähnlichen Bildelements in der jüngeren Marke insbesondere wegen der „in sich geschlossenen Gestalt“ der betreffenden Wappenform ausgegangen. Eine in diesem Sinn selbstständig kennzeichnende Stellung nimmt der Wortbestandteil „Cefit“ hier in der jüngeren Marke nicht ein. - 11 - Vielmehr ist er mit dem vorangestellten Bestimmungswort „Bio-“ zu einer gesamt-begrifflichen Einheit verbunden, in welcher er nur ein Element dieses einheitlichen Kennzeichens bildet, nicht aber die Stellung einer selbständigen Kennzeichnung einnimmt. Für eine Anwendung der vom EuGH in dem Urteil „THOMSON LIFE“ formulierten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein mit einer älteren - kennzeichnungskräftigen - Marke identisches oder ähnliches Wort in einer jünge-ren Marke mit einem weiteren - beschreibenden - Wortbestandteil zu einem ein-heitlichen Wort oder Gesamtbegriff verbunden ist, besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung. Denn in solchen Fällen ist auch schon nach den bisher in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen. Allerdings ist eine solche i. d. R. nur unter den besonderen Voraussetzungen der sog. „mittelbaren Verwechslungsgefahr“ unter dem Ge-sichtspunkt einer Serienmarke (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 318 ff. m. N. w.) oder ggf. einer „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ (vgl. Strö-bele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 338 ff. m. N. w.) anzunehmen. Für die zuletzt genannte Art der Verwechslungsgefahr, die i. d. R. erfordert, dass sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenszeichen ent-wickelt hat (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 339), ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch die Gefahr, dass die jüngere Marke wegen der Ähnlichkeit des darin enthaltenden Wortbestandteils „Cefit“ mit der älteren Marke „CEKIT“ gedanklich als ein davon abgewandeltes Serien-Zeichen in Verbindung gebracht werden könnte, ist zu verneinen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abwei-- 12 - chenden) Markenteile nur noch als Hinweis auf bestimmte Waren oder Dienst-leistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 „Innovadiclophlont“; GRUR 2000, 886, 887 „Bayer/BeiChem“). Hierfür spricht zwar, dass der mit der Widerspruchsmarke ähn-liche kennzeichnungskräftige Wortbestandteil „Cefit“ in der jüngeren Marke mit der beschreibenden Angabe „Bio“ kombiniert ist, was auf eine biologische Produktva-riante von Waren desselben Herstellers hinweisen könnte, die jeweils mit einem Serienzeichen gekennzeichnet sind, welches den Stammbestandteil „Cefit“ bzw. „CEKIT“ enthält. Da das Erkennen eines Serienzeichens jedoch eine sorgfältige Prüfung und eine gewisse Vertrautheit mit der abgewandelten Marke voraussetzt (vgl. BGH GRUR a. a. O. „Bayer/BeiChem“; BPatG GRUR 2001, 513, 516 „CEFABRAUSE/CEFASEL“), kann eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr nur angenommen werden, wenn der als Stammbestandteil in Betracht kommende Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich, d. h. in nur geringförmig abweichender Form, enthalten ist (vgl. BGH a. a. O. „Innovadiclophlont“). Wenngleich die beiden Markenwörter, ihre isolierte Begeg-nung unterstellt, eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Ähnlichkeit aufweisen mögen, fehlt es ihnen jedoch an der erforderlichen We-sensgleichheit, die den Gedanken an Serienzeichen nahelegen würde. Angesichts ihrer Kürze wird der Klangeindruck der Wörter „Cefit“ und „CEKIT“ durch die ab-weichenden Mittelkonsonanten, den lange Blaselaut „f“ einerseits und den kurzen, prägnant harten Sprenglaut „k“ andererseits - deutlich verändert. Im Schriftbild, insbesondere bei Kleinschreibung „Cefit/Cekit“, ist die Ähnlichkeit zwar größer, allerdings tritt auch insoweit die figurative Abweichung der Konsonanten „f“ und „k“ in den kurzen Wörtern noch hinreichend hervor. Der Annahme von Wesensgleich-heit wirkt dabei außerdem der zumindest in der angegriffenen Marke - auch beim Lesen - ohne weiteres erkennbare Sinngehalt des hinteren Wortteils „fit“ (= in gu-ter körperlicher Verfassung, leistungsfähig) entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1046 „Kelly“; EuGH GRUR 2006, 413, 415 (Nr. 35) „ZIRH/SIR“). - 13 - Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwer-deverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb
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