BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 71/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 47 060.3/42 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke "NetCALC" soll für die Waren und Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Schulungen auf dem Gebiet der EDV; Computer" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 25. April 2000 als beschreibende Angabe und wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Das zusammengesetzte Wort "NetCALC" bestehe aus den Beg-riffen "Net" (= engl. Fachbegriff für "Netz", Netzwerk") und "CALC" (Abkürzung für "Calculator" = Rechner, Berechnung). Die angemeldete Kennzeichnung stelle da-her lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung für die Netz(-werk)-Berechnung dar. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, es sei völlig unklar, was die angesprochenen Verkehrskreise sich unter einer Netz(-werk)-Berechnung vorstellen sollten und was die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit zu tun haben könnten. Darüber hinaus sei der Markenbestandteil "CALC" den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen nicht als Abkürzung von "calculator" bekannt. Außerdem sei die Bedeutung des weite-ren Markenbestandteils "Net" viel zu allgemein und abstrakt, um als beschrei-bende Angabe dienen zu können. Der Bundesgerichtshof habe im Fall der ver-gleichbar aufgebauten Marke "NetCom" ausgeführt, daß bereits die Mehrdeutig-keit der Abkürzung "Com" ausreiche, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH - 4 - GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bestandteil "Net" der angemeldeten Kennzeichnung die Bedeutung von "Netz, Netzwerk" hat, wobei sowohl interne als auch externe Netzwerke, wie etwa das Internet, gemeint sein können (vgl. etwa Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; via mundo Concise Dictionary English/German, 2000, jeweils Stichwort "net"). Auch hat die Recherche des Senats ergeben, daß Rechner, mit denen man auf Internetseiten Berechnungen durchführen, etwa den günstigsten Call-by-Call-Tarif für Telefongespräche herausfinden kann, als "Network Cal-culators" oder "net calculators" bezeichnet werden. Ein beschreibender, rein sachbezogener Gebrauch der Wortzusammensetzung "NetCALC" läßt sich je-doch in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke – auch in abweichender Schreibweise – nicht nachweisen. Wie die In-ternetrecherche des Senats ergeben hat, kommt der angemeldete Begriff aus-schließlich als Bestandteil von Firmenbezeichnungen oder als Benennung für Programme einzelner Hersteller vor und wird nicht als beschreibende Angabe verwendet. Auch ist der Zeichenbestandteil "calc" heute – anders als wohl noch im Jahr 1995 zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Zeichens "WINCALC" (30W(pat)295/93, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Mar-kenentscheidungen), die offensichtlich die Markenstelle zum angefochtenen Beschluß veranlaßt hat - nicht (mehr) als Abkürzung von "calculator" belegbar. Sowohl eine Suche in den gängigen Lexika der Elektronik und des Internet sowie aktuellen ausführlichen Abkürzungsverzeichnissen als auch eine Recherche in umfangreicheren Onlinelexika hat keinen Hinweis auf eine solche Bedeutung ergeben. Soweit diese Silbe in Benennungen für Programme verwendet wird, ist der Gebrauch der betreffenden Bezeichnungen durchwegs kennzeichnungsmäßig. Der einzige Nachweis dieses Zeichenbestandteils als Abkürzung, der sich lediglich in einem - 5 - Onlinelexikon findet (Die aktuelle IT-Begriffsdatenbank der GES, Stichwort "CALC"), bezieht sich auf eine Speicherungsform bei CODASYL-Datenbanksystemen, bei der die Feldinhalte der als Zugriffsschlüssel definierten Datenelemente mit Hilfe eines Umrechnungsverfahrens (Randomizing Routine) in Datenbankadressen umgerechnet werden. Diese Bedeutung mag zwar sachliche Bezüge zu den Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Schulungen auf dem Gebiet der EDV" aufweisen, jedoch ist eine konkret beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortzusammensetzung "NetCALC" nicht erkennbar. 2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Da der Ausdruck "NetCALC" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK"). Ströbele Hacker Guth Cl
Full & Egal Universal Law Academy