BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 73/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 304 02 331.0hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 13. August 2004 und vom 30. März 2006 aufgeho-ben.G r ü n d eI.Die WortmarkeCapiscoist am 16. Januar 2004 für eine Reihe von Waren der Klassen 9 und 16 sowie für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen der Schutzhin-dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise, nämlich im Umfang der Waren und Dienstleistungen„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Maga-zine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Presse-mappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch - 3 -in Buchform; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fern-seh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interakti-ven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hör-funk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video-und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröf-fentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durch-führung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen“zurückgewiesen. In den Beschlüssen wird ausgeführt, dass das Wortzeichen „Ca-pisco“ in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen einem Freihalte-bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege und ihm insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Bezeichnung „Capisco“ sei der italienischen Sprache entnommen und werde von beachtlichen Teilen der Verkehrskreise zutreffend mit der Bedeutung “ich ver-stehe“ wahrgenommen. Die Verständnisfähigkeit des angesprochenen Publikums dürfe nicht zu gering veranschlagt werden. Die angemeldete Bezeichnung „Ca-pisco“ sei durchaus weiteren gängigen Bezeichnungen wie z. B. „capitto“ und „buon giorno“ vergleichbar. Dass der Begriff „Capisco“ bereits Eingang in die deut-sche Sprache gefunden habe, zeige auch der Umstand, dass die Landeszentrale für politische Bildung von Baden-Württemberg ein (Lern-)Kartenspiel „Capisco“ herausgebe, mit dem Wissen zu politischen Themen vermittelt werde. Gleichzeitig werde hierdurch auch deutlich, dass der Begriff „Capisco“ insoweit schon aktuell - 4 -als Sachangabe für Lern- und Lehrmittel verwendet werde. Soweit die Bezeich-nung „Capisco“ die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittel-bar beschreibe, wirke sie jedenfalls in den Augen der angesprochenen Verkehrs-kreise wie eine sachbezogene Angabe, so dass ihr keine herkunftshinweisende Bedeutung beigemessen werden könne.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die Eignung der Bezeichnung „Capisco“ als betrieblicher Herkunftshinweis könne im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht verneint werden. Aus einer Studie der Europäischen Kommission - Generaldirektion Bildung und Kultur - ergebe sich, dass gerade einmal 3% der europäischen Bevölkerung Italienisch als Fremdsprache beherrschten. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die deutschen Verkehrskreise einen italienischen Begriff in seinem Bedeutungsgehalt erfassen könnten. Der Begriff „Capisco“ sei in deutschen Nachschlagewerken lexikalisch nicht nachweisbar und habe demnach auch nicht in die deutsche Sprache Eingang gefunden. Bei dem von der Markenstelle genannten Kartenspiel „Capisco - Politik umschreiben undverstehen“ werde der Begriff „Capisco“ nicht beschreibend, sondern kennzeichnend benutzt. Selbst wenn man „Capisco“ im Sinne von „ich verstehe“ auffassen sollte, so läge dennoch keine im Vordergrund stehende Sachaussage vor. Die Bedeutung „ich kapiere“ habe im Bereich der Telekommunikations- und Medienbranche keine klare Bedeutung. Auch wenn Telekommunikation der Informationsweitergabe diene, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass der Verbraucher beim Einschalten eines Rundfunkprogrammes nun etwas „kapiere“, was er vorher nicht verstanden habe. Der Begriff „Capisco“ vermittle - bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - somit keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen so verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen zugänglichen Aussagegehalt, dass ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.- 5 -Die Anmelderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis ihrer Anmeldung mit Eingabe vom 30. Januar 2009 be-schränkt und in folgender Weise komplett neu gefasst:„Klasse 9Codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computersoftware (Netware); Firmware;Klasse 16Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papier-schmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Ver-packungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, nämlich Pressemappen, Fotomappen, Pla-kate (Poster); Transparente, nicht-codierte Telefonkarten, Ein-trittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, nicht-codierte Ausweise; Schreibwaren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroar-tikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Lo-cher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstkle-bend); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Ta-schen, Folien (letztere auch selbstklebend und für Dekorations-zwecke); Untersetzer und Tisch-Sets aus Papier;- 6 -Klasse 38Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hör-funk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabel-freie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektroni-schen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht;Klasse 41Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninforma-tionen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstal-tung von Sportwettbewerben;Klasse 42Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-Pages und Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Seiten; redaktionelle Betreu-ung von Internetauftritten; Entwurf und Entwicklung von Compu-tersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken.“Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2004 und vom 30. März 2006 aufzuheben.- 7 -Wegen der weiteren Einzelheiten des beschwerdeseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Für die nach der erfolgten Beschränkung noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, nämlich hinsichtlich Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, nämlich Pressemappen, Fotomappen, Plakate (Poster); Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate) in Form von Globen, Wandtafeln“, hinsichtlich Klasse 38: „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekom-munikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von inter-aktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in techni-scher Hinsicht“ und hinsichtlich Klasse 41: „Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Tonin-formationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in tech-nischer Hinsicht“ stehen der Anmeldung keine absoluten Schutzhindernisse, ins-besondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist - 8 -zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“; a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausge-hend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistun-gen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu-ordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418 „Ber-linCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann mit Rücksicht auf das neu gefasste Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht festgestellt werden, dass die Bezeich-nung „Capisco“ dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft unterliegt.Wie die Markenstelle in ihren angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat, ist die Bezeichnung „Capisco“ der italienischen Sprache entnommen und dürfte wohl von beachtlichen Teilen der Verkehrskreise zutreffend im Sinne von“ich verstehe“ aufgefasst werden (vgl. z. B. Langenscheidt, Handwörterbuch, Ita-lienisch-Deutsch, 1997). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zu den angespro-chenen Verkehrskreisen, auf deren Wahrnehmung abzustellen ist, auch die Fach-kreise zählen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Con-cord/Hukla“), im vorliegenden Fall somit auch solche Personen einzubeziehen - 9 -sind, die beruflich im Bereich der Medien, der Telekommunikation oder auf Ge-bieten mit Bezug zu Aus- und Fortbildung tätig sind. Vieles spricht somit - wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat - dafür, dass die angesprochenen Verkehrs-kreise im Zusammenhang mit Medienprodukten, mit Dienstleistungen aus den Be-reichen der Telekommunikation und mit solchen Dienstleistungen, die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen umfassen können, die Bezeichnung „Capisco“ grundsätzlich als einen sachlichen Hinweis auf didaktisch aufbereitete Inhalte und Themen werten, die das EU-Land Italien oder die italienische Sprache betreffen.Im Hinblick auf die genannten, jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kann jedoch ein enger beschreibender oder werblich anprei-sender Bezug der Bezeichnung „Capisco“ nicht mehr festgestellt werden. Bei den noch in Rede stehenden Waren der Klasse 16 handelt es sich um spezielle Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, bei denen ein Bezug zur italienischen Sprache und entsprechenden Lerninhalten fern liegt. Gleiches trifft auf die aktuell beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 zu, die je-weils durch den Zusatz „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in techni-scher Hinsicht“ eingeschränkt wurden und zu denen die Bezeichnung „Capisco“ deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise keinen hinrei-chend engen, sachbezogen Begriffsgehalt mehr aufzuweisen vermag.Aus den dargelegten Gründen kann in dem Wort „Capisco“ gegenwärtig auch keine Bezeichnung mehr erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschrei-- 10 -benden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.Prof. Dr. Hacker Richterin Dr. Kober-Dehm ist wegen Urlaubs ver-hindert zu unterschrei-ben.Prof. Dr. HackerEisenrauchBb
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