BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 73/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 13 053 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 3 - vom 03. November 1998 ist wirkungs-los, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht worden ist. II. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. G r ü n d e Mit Beschluss vom 03. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 053 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Wider-spruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschun-- 3 - gen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlaß. Im markenrechtlichen Be-schwerdeverfahren hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Besondere Umstände, hiervon ab-weichend aus Gründen der Billigkeit der Widersprechenden gemäß § 71 Abs 1 Satz 1, Abs 4 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb
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