BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 75/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke 715 499 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 und vom 18. Dezember 2001 auf-gehoben. G r ü n d e I. Für die für die Waren "Produits de maquillage" international registrierte Marke 715 499 TEINT PRODIGE wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG). Die IR-Marke setze sich erkennbar aus den französischsprachigen Sub-stantiven "TEINT" (Gesichts-/Hautfarbe, Beschaffenheit der Gesichtshaut) und "PRODIGE" (Wunder) zusammen, die auch den angesprochenen deutschen Ver-kehrskreisen verständlich seien. Der Begriff "enfant prodige" (Wunderkind werde auch in deutschsprachigen Veröffentlichungen erwähnt. Auch gebe es das dem - 3 - französischen Wort sehr ähnliche deutsche Adjektiv "prodigiös". Die IR-Marke sei in naheliegender Weise mit "Hautwunder" zu übersetzen und stelle damit eine ohne weiteres erkennbare werbeübliche Anpreisung der Eigenschaften und Wir-kungsweise der Produkte dar. Ob das Zeichen nach französischen Sprachregeln korrekt gebildet sei, sei für die Frage der Unterscheidungskraft unerheblich. Da in der deutschen Werbesprache immer wieder sachbezogene Begriffsneubildungen mit dem Wortelement "-wunder" vorkämen, werde der deutsche Verkehr in der Wortfolge jedenfalls eine verständliche und sprachüblich gebildete Sachangabe sehen. Der Erstprüfer hat seine Entscheidung außerdem darauf gestützt, daß "TEINT PRODIGE" in mehrsprachigen Ankündigungen, Hinweisen und Gebrauchsanleitungen neben deutschen Angaben vorkommen könne und als Sachangabe für den Im- und Export in Betracht komme, so daß einer Schutzge-währung für die Bundesrepublik Deutschland auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegenstehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begrün-dung wird vorgetragen, der IR-Marke in ihrer Gesamtheit fehle schon deshalb nicht die Unterscheidungskraft, weil das äußerst seltene und mehr literarisch ver-wendete Wort "PRODIGE", das nicht zum französischen Grundwortschatz zähle, den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen unbekannt sei. Außerdem sei das Zeichen sprachunüblich gebildet. Sofern überhaupt noch markenrechtlich re-levante Teile des Verkehrs die Bedeutung beider Substantive erkennen würden, so besäßen diese Personen vertiefte Französischkenntnisse und wüßten daher auch, daß in der französischen Sprache zusammengesetzte Substantive übli-cherweise nicht durch die bloße Aneinanderreihung von Hauptwörtern gebildet würden, sondern daß das deutsche Kompositum "Hautwunder" mit "prodige de teint" und die Wortzusammensetzung "Wunderhaut" mit "teint prodigueux" zu übersetzen sei. Im übrigen handele es sich bei der Schutz suchenden Marke we-der um einen Ausdruck der deutschen Alltagssprache noch um eine Angabe, die Waren der Marke konkret, eindeutig und sachbezogen beschreibe. Da die Begriffe "TEINT" und "PRODIGE" verschiedene Bedeutungen haben könnten, sei auch de-- 4 - ren Zusammensetzung vieldeutig, wobei keine Interpretationsmöglichkeit in bezug auf die beanspruchten Waren eindeutig im Vordergrund stehe. Es handele sich bei der IR-Marke wegen der sprachregelwidrigen Bildung und Mehrdeutigkeit auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der Waren dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz su-chende Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ vom Schutz in der Bun-desrepublik Deutschland ausgeschlossen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei-dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vorder-grund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein - 5 - gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kenn-zeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zei-ten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Abzu-stellen ist hierbei ausschließlich auf das Verständnis des inländischen Pub-likums, sodaß – wovon die Markenstelle zutreffend ausgeht – auch fremd-sprachigen Wortbildungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, die zwar im Heimatland fantasievoll sein mögen, vom deutschen Verkehr aber als beschreibende Angabe aufgefaßt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 7. Aufl., § 8 Rn 116). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das französische Wort "TEINT" ist zwar in der Bedeutung "Gesichtsfarbe, Hautfarbe, Beschaffenheit der Haut" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Auflage; Wahrig, Fremdwörterlexikon, jeweils Stichwort "Teint") in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Bei dem weiteren Wortbestand-teil "PRODIGE" der Schutz suchenden Marke kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er von beachtlichen Teilen des maßgeblichen inländischen Verkehrs in seiner Bedeutung verstanden wird. Er ist in den genannten umfangreichen Lexika und auch in dem online-Lexikon der Universität Leipzig (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de), das etwa 35 Millionen Sätze mit 500 Millionen laufenden Wörtern der deutschen Ge-genwartssprache enthält, weder in Alleinstellung noch in Wortkombina-tionen nachweisbar. Bei der von der Markenstelle festgestellten Verwen-dung des Ausdrucks "enfant prodige" (Wunderkind) handelt es sich um die Verwendung in einem ganz speziellen kunsthistorischen Zusammenhang, der den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen weitestgehend un-bekannt ist, was auch dadurch belegt wird, daß dieser Begriff in den oben genannten Lexika nicht verzeichnet ist. Der Rückschluß von dem lexikalisch - 6 - nachweisbaren deutschen Wort "prodigiös", das einem sehr gehobenen Sprachniveau angehört und im alltäglichen Wortschatz praktisch nicht vor-kommt, erfordert schon wegen der klanglichen und schriftbildlichen Unter-schiede zum Markenwort "PRODIGE" sehr tiefgehende etymologische Überlegungen, die von den hier angesprochenen breiten Publikum nicht erwartet werden können. "Prodige" (Wunder) stellt auch kein französisches Wort dar, das entscheidungserheblichen Teilen der angesprochenen deut-schen Verkehrskreise von Auslandreisen her, aus der Werbung oder aus dem Französischunterricht bekannt sein könnte. So handelt es sich bei "prodige" nicht um ein Wort des französischen Grundwortschatzes, der in Deutschland gebräuchlichen Werbesprache oder des üblichen touristischen Sprachgebrauchs. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU). Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Bei fremdsprachigen Markenwörtern, deren Bedeutung wie hier vom inlän-dischen Verkehr nicht ohne weiteres erkannt wird, muß im einzelnen ge-prüft werden, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Verwendung des fremdsprachigen Ausdrucks im Geltungsbereich des Markengesetzes ernsthaft in Betracht kommt. Hier ist etwa an mehrsprachige Gebrauchs-anleitungen, Ankündigungen und Hinweise sowie an die beschreibende Verwendung beim Im- und Export zu denken (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 367). - 7 - Die Eignung eines im Inland nicht allgemein verständlichen fremdsprachi-gen Ausdrucks mit der Bedeutung "Wunderhaut" oder "Hautwunder" als be-schreibende Angabe ist bereits fraglich. Zwar besteht ein erhebliches Be-dürfnis an einer fremdsprachigen Warenbezeichnung. Dagegen unterliegen dem deutschen Publikum nicht geläufige werbliche Anpreisungen – wie die französischen Begriffe für "Wunderhaut" oder "Hautwunder" - für den Im- und Export häufig schon deshalb keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Werbung grundsätzlich erst beim Vertrieb der Waren einsetzt und dann nur dem deutschen Verkehr be-kannte Begriffe verwendet werden (vgl. Ströbele, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 369). Jedenfalls aber handelt es sich bei "TEINT PRODIGE" um keine für die Wa-ren der IR-Marke sprachüblich beschreibende Angabe. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als Sachan-gabe, sondern weltweit ausschließlich als Marke der Beschwerdeführerin nachweisbar. Sie stellt auch keinen sprachüblich gebildeten zusammenge-setzten Begriff mit der Bedeutung "Wunderhaut" oder "Hautwunder" dar. Im Französischen werden Begriffe, die im Deutschen aus einer bloßen Verbin-dung von Substantiven bestehen, entweder mit "de" oder durch eine adjek-tivische Nachstellung gebildet, wie folgende Komposita mit dem Substantiv "Wunder" am Wortanfang oder Wortende belegen: Wundergeschichte = histoire miraculeuse, Wunderland = pays des merveilles, Wundermittel = remède universel, Wunderwaffe = arme prodigieuse, Wunderwelt = monde merveilleux, Naturwunder = merveille de la nature; Wirtschaftswunder = mi-racle économique, Weltwunder = merveille du monde (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, 2000). Eine Kombination von "prodige" ("Wunder, Wunderwerk", aber auch "Genie"; vgl. Pons Großwörterbuch Französisch – Deutsch, 1999; Langenscheidts Großwörterbuch Franzö-sisch, 1968; Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, 2000, jeweils Stichwort "prodige") mit einem vorangestellten Hauptwort kommt in der - 8 - französischen Sprache praktisch ausschließlich beim Ausdruck "enfant pro-dige" sowie gelegentlich, aber äußerst selten, rein personenbezogen in "virtuose prodige" und "chanteuse prodige" vor (vgl. online-Lexikon der Uni-versität Leipzig, aaO, französischer Teil, Stichwort "prodige"). In Pons Großwörterbuch Französisch – Deutsch, 1999, findet sich außerdem der Eintrag, daß das Substantiv "prodige" lediglich in Verbindung mit dem Sub-stantiv "enfant" adjektivisch verwendet wird. Eine Verbindung mit dem Hauptwort "TEINT" kann dagegen nicht als dem französischen Sprach-gebrauch entsprechend festgestellt werden. Ströbele Kirschneck Guth Cl/Bb
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