BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 76/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 26 264 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Waren "Bleichmittel, Weichspüler, Geschirrspülmittel" der An-trag auf Löschung der Marke 302 26 264 zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der Marke 302 26 264 wird auch hinsichtlich der genannten Waren angeordnet. G r ü n d e I. Die Wortmarke MARSIGLIA ist für die Waren "Seifen; Wasch- und Bleichmittel; Putz- und Poliermittel; Fettent-fernungs- und Schleifmittel; Weichspüler; Geschirrspülmittel; Wäschestärke; Lufterfrischer (Duftstoffe); Desinfektionsmittel" - 3 - am 17. Juni 2002 unter der Nummer 302 26 264 in das Markenregister eingetra-gen worden. Gegen diese Markeneintragung ist Löschungsantrag gem. § 50 Abs 1 Nr 3 Mar-kenG gestellt worden. Diesem ihr am 2. Februar 2003 zugestellten Löschungsan-trag hat die Antragsgegnerin mit am 6. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 16. Januar 2004 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Seifen, Waschmittel und Putzmittel" gem. § 50 Abs 1 Nr 3 (a F) in Ver-bindung mit § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG angeordnet und den Löschungsantrag im üb-rigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, "MARSIGLIA" sei das italienische Wort für die französische Stadt Marseille. Vom Namen dieser Stadt leite sich der Begriff "Mar-seiller Seife" ab, der eine nach traditionellem Rezept aus Baumölen ohne Zusatz von künstlichen Tensiden, Duftstoffen usw. hergestellte Seife bezeichne, die nicht nur zur Körperpflege, sondern auch als Reinigungsmittel für Fußböden und als Waschmittel eingesetzt werde. Zwar besitze die Marke für alle eingetragenen Wa-ren die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, weil man nicht davon ausgehen könne, dass entscheidungserhebliche Teile der ange-sprochenen breiten Verkehrskreise die Bedeutung der italienischsprachigen Orts-angabe "MARSIGLIA" erkennen würden. Jedoch könne "Marseille" (bzw. "MAR-SIGLIA") in zweierlei Beziehung als beschreibende Angabe für die genannten Wa-ren dienen, nämlich einmal als Bezeichnung des Herstellungsortes und zum ande-ren als Hinweis auf die Beschaffenheit (Rezeptur). Da "Marseiller Seife" nicht nur zur Körperpflege sondern außerdem als Reinigungsmittel für Fußböden und als Waschmittel eingesetzt werde, liege auch eine beschreibende Bedeutung für die Waren "Waschmittel" und "Putzmittel" vor. Das Markenwort werde darum von Mit-bewerbern der Markeninhaberin beim Im- und Export bzw. beim inländischen Wa-- 4 - renvertrieb benötigt, wenn etwa eine flüssige Seife unter der Bezeichnung "Deter-gente liquido Marsiglia" (flüssiges Reinigungs- und Waschmittel) importiert und auf dem deutschen Markt angeboten werde. Die übrigen Waren enthielten jedoch kei-ne oder jedenfalls keine wesentlichen Seifenbestandteile, so dass insoweit kein konkretes Bedürfnis der Mitbewerber an der beschreibenden Verwendung des Begriffs "MARSIGLIA" ersichtlich sei. Eine Eignung der angegriffenen Marke zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG sei nicht gegeben, weil die Marke nicht in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe enthalte. Die Waren des Warenverzeichnisses könnten aus Marseille stammen oder - soweit es die von der Löschungsanordnung erfassten betreffe - "Marseiller Seife" darstellen bzw. enthalten. Hinsichtlich der nicht von der Löschung betroffenen Waren des Warenverzeichnisses sei erstens zu berücksichtigen, dass allenfalls nur ein sehr geringer Teil des Verkehrs die Bedeutung des italienischen Wortes erkenne. Zwei-tens lägen entsprechende Vermutungen angesichts der Waren, die allenfalls ganz geringfügige Seifenanteile enthalten könnten, äußerst ferne. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die vor-trägt, den Ausführungen der Markenabteilung könne für die Waren "Geschirrspül-mittel, Bleichmittel und Weichspüler" nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der Ein-tragung der angegriffenen Marke habe dieser auch hinsichtlich dieser Waren die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt, was auch heute noch der Fall sei. Da auf dem deutschen Markt "Marseiller Seife" an-geboten worden sei und werde, kenne der deutsche Verbraucher diese Seifenart. Der Hinweis auf "Marseiller Seife" beschreibe auch die Beschaffenheit sonstiger Waschsubstanzen, weil diese große Anteile anionischer Tenside, also Seifen-stoffe, enthielten und dieser Umstand damit eine wesentliche Eigenschaft der Wa-re darstelle. Auch in ihrer Bedeutung als geographische Herkunftsangabe sei "MARSIGLIA" zur Beschreibung der og Waren geeignet, weil angesichts der seit über 100 Jahren in Marseille ansässigen Seifenhersteller zu erwarten sei, dass die dortigen Unternehmen der chemischen Industrie auch andere Reinigungs- und - 5 - Waschmittel oder mit diesen verwandte Waren herstellten. Zumindest brächten die Verbraucher die Waren mit Marseille in Verbindung und verbänden positive Vor-stellungen mit diesem Ort, was nach der Rechtsprechung bereits zur Schutzunfä-higkeit führen könne. Es sei unerheblich, dass es sich bei "MARSIGLIA" um ein Wort der italienischen Sprache handele, denn der deutsche Verkehr besitze auf-grund des regen Handels innerhalb der Europäischen Union und der Öffnung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie von Urlaubsreisen her ausreichende Italienischkenntnisse, zu denen auch Städtenamen gehörten. Auch lebten in Deutschland zahlreiche Personen, deren Muttersprache das Italienische sei. Hinzu komme ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil ein Interesse der Mitbewerber bestanden habe und noch bestehe, die Be-zeichnung "MARSIGLIA" auf den Originalverpackungen beim Im- und Export be-schreibend zu verwenden. Da maßgebliche Teile des deutschen Verkehrs die Marke mit "Marseiller Seife" assoziierten und Weichspüler zu nicht unwesentlichen Teilen (kationische) Ten-side enthielten, die aber nicht mit Seife gleichzusetzen seien, bestehe außerdem auch eine ersichtliche Täuschungsgefahr. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Lö-schungsantrag hinsichtlich der Waren "Geschirrspülmittel, Bleichmittel und Weichspüler" zurückgewiesen worden ist, und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzu-ordnen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht weder An-träge gestellt noch sich in der Sache geäußert. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine Recherche des Senats, die den Verfahrensbeteiligten übersandt worden ist, Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der angegriffenen Marke auch für die Waren "Geschirrspülmittel, Bleichmittel und Weichspüler" um eine beschreibende An-gabe, die nicht in das Register hätte eingetragen werden dürfen (§ 50 Abs 1 Nr 3 (aF) bzw § 50 Abs 1 (nF) iVm § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen (und daher nach § 50 Abs 1 MarkenG gegebenenfalls zu löschen), die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr 29 ff - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfü-gung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr 34 ff - "BIOMILD"). Dies gilt grundsätzlich auch für geografische Angaben. (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Nr 31 ff - "Chiemsee“; BGH GRUR 2003, 882, 883 "Lichtenstein"). Die Markenabteilung ist zu Recht davon ausgegangen, dass "MARSIGLIA" die italienischsprachige Bezeichnung für die südfranzösische Stadt Marseille dar-stellt, in der ua chemische Industrie sowie Seifen- und Ölfabriken angesiedelt sind (vgl Westermann, Lexikon der Geographie, 2. Aufl.; wissen.de online Le-xikon, jeweils Stichwort "Marseille"). Es trifft auch zu, dass Seifenprodukte un-ter der Bezeichnung "Marseiller Seife" in Deutschland sowohl gegenwärtig wie - 7 - auch im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke im Handel sind und waren. Bei "Marseiller Seife" handelt sich um ein Naturprodukt, das aus natür-lichen Ölen gesotten wird und erstmalig im 17. Jahrhundert in Marseille herge-stellt wurde, woraus sich die Bezeichnung für diese Seifenart herleitet, die nunmehr in aller Welt produziert wird (vgl etwa Anlagen zum Löschungsantrag Kreidezeit Naturfarben GmbH, Produktinformation Marseiller Seife; http://www.kremer-pigmente.de789045.htm "Marseiller Seife" sowie http://www.frankreich-sued.de/marseille-server/Einkaufen.htm; http://66.102. 7.104/search?q=cache: qsv=vrD7Gh0J:www.aromashop24.de/naturseife.htm). "Marseiller Seife" wird in zahlreichen Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Spül-mitteln verwendet. So gehören zum Sortiment der Firma REALCHIMICA etwa Reinigungsmittel, Waschmittel, Entfettungsmittel und zahlreiche weitere Wa-ren des Wasch- und Reinigungsmittelsektors, die aus "Marseiller Seife" beste-hen und mit "Sapone di Marsiglia" oder schlagwortartig mit "MARSIGLIA" be-zeichnet werden (vgl http://www. realchimica.com/chanteclair.htm sowie die dazugehörige Produktliste). In diesen Warenbereich fallen auch die verfah-rensgegenständlichen "Geschirrspülmittel, Bleichmittel und Weichspüler". Nach Auffassung des Senats kann zwischen diesen Produkten und "Wasch- und Putzmitteln", für die die Markenabteilung die Löschung angeordnet hat, nicht in einer Weise differenziert werden, welche die von der Markenabteilung vorgenommene unterschiedliche rechtliche Bewertung rechtfertigen könnte. Die Übergänge zwischen den genannten Warengruppen sind gleitend, weil diese sich hinsichtlich Inhaltsstoffen und Eigenschaften oft stark überschnei-den. Einerseits enthalten Wasch- und Putzmittel neben Tensiden, wie sie in Seifen vorkommen, auch Komponenten, die bleichende und wasserenthär-tende Wirkung besitzen. Andererseits gibt es praktisch keine Bleichmittel und Weichspüler ohne jegliche reinigende Wirkung und Tensidkomponenten. Bei Geschirrspülmitteln steht ohnehin die reinigende, fettentfernende Wirkung, die durch Tenside erzeugt wird, im Vordergrund. So sind neben Wasch- und Rei-nigungsmitteln auch auf der Basis von "Marseiller Seife" hergestellte Weich-spülmittel ("AMMORBIDENTE IGIENIZZANTE MARSIGLIA"), Fettentfer-- 8 - nungsmittel ("SGRASSATORE MARSIGLIA") und Geschirrspülmittel ("Liquido Piatti Marsiglia") Bestandteil des Angebots der Firma REALCHIMICA. Entge-gen der Meinung der Markenabteilung handelt es sich bei dem Markenwort somit auch um eine Beschaffenheitsangabe für die noch verfahrensgegen-ständlichen Waren (vgl auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rn 288). Zwar steht der Eintragung von fremdsprachlichen Ortsangaben in anderen Sprachen als des Herkunfts- und Abnehmerlandes im allgemeinen nicht der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, weil die geo-grafische Herkunft einer Ware meist nur in den Sprachen des Absenders und/oder Empfängers bezeichnet wird (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 321). Dies kann jedoch nicht gelten, wenn - wie hier – die geo-grafische Angabe zugleich den wesentlichen Bestandteil einer Beschaffen-heitsangabe für die streitgegenständlichen Waren in einer Welthandelsspra-che darstellt. Angesichts der wirtschaftlichen Verflechtungen und des interna-tionalen Handels vor allem in der Europäischen Union ist es üblich, Waren auf Prospekten, im Internet oder auf Verpackungen und Anleitungen in verschie-denen wichtigen europäischen Sprachen, zu denen auch das Italienische ge-hört, zu beschreiben. Insofern kommt daher auch die fremdsprachige Be-zeichnung "MARSIGLIA" zur Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren konkret in Betracht und es besteht ein berechtigtes Interesse aller auf dem betreffenden Gebiet tätigen Unternehmen an der freien Verwendung die-ser Angabe (vgl dazu EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 54 ff - "Postkantoor"). Der Umstand, dass die angegriffene Marke sowohl die Stadt Marseille als auch wesentliche Bestandteile der verfahrensgegenständlichen Waren be-zeichnet, kann ebenfalls die Schutzfähigkeit nicht begründen. Denn nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Angabe noch weitere Bedeutungen aufweist (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr 38 - "BIO-MILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 97 – "Postkantoor"). - 9 - Somit handelte und handelt es sich bei der angegriffenen Marke für die Waren "Geschirrspülmittel, Bleichmittel und Weichspüler" um eine beschreibende An-gabe, deren Löschung anzuordnen ist (§ 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG). 2. Da die Löschung im beantragten Umfang bereits gem § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzuordnen war, kann dahingestellt bleiben, ob der an-gegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte oder ob sie gem § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG zur Täuschung des Publikums geeignet war und ob diese Eintragungshindernisse gegenwärtig noch fortbestehen. 3. Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Ströbele Richter Prof. Dr. Hacker ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindertDr. Ströbele Guth Bb
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