BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 79/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 15 629 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 ist wirkungslos, so-weit die Teillöschung der angegriffenen Marke 301 15 629 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke IR 709 042 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 15 629 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 709 042 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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