BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 83/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 305 60 075 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner so-wie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Ent-scheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem bean-tragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Mar-kenamts auszusprechen. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist an-tragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Werner Dr. Schnurr Heimen Bb
Full & Egal Universal Law Academy