BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 8/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 27. Februar 1996 und vom 1. September 1998 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 27. Februar 1996 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 3 - die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 wegen des Widerspruchs aus der Marke 687 240 gelöscht. Mit Beschluss vom 1. September 1998 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Erstbeschluß zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat ein neugefaßtes Warenverzeichnis eingereicht. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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