BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 9/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 397 14 362 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 14 362 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 ge-löscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 362 wegen der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 teilweise gelöscht. Im übrigen wurden die Wi-dersprüche zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die aus - 3 - der Marke 395 05 300 Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszuspre-chen, daß der angefochtene Beschluß in seinem die Löschung anordnenden Teil wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. SchmittJu
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