BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 9/12_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Oktober 2013 …B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 30 2008 029 999 (hier: Löschungsverfahren S 140/11 Lösch)hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimenbeschlossen:Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Dezember 2011 – ausgenommen die Kostenentschei-dung – aufgehoben.Die Löschung der Marke Nr. 30 2008 029 999 – Spülfix – wird an-geordnet.G r ü n d eI.Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2011 die vollständige Löschung der am 7. Mai 2008 angemeldeten und am 10. Oktober 2008 in das beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter Nr. 30 2008 029 999 einge-tragenen Wortmarke Spülfixbeantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Fassung:- 3 -„Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Autoshampoo; flüssige Mittel zum Weichmachen von Wäsche; Spülmittel; Allzweckreinigungsmittel; WC-Reini-gungsmittel und WC-Reinigungspulver; Glasreinigungsmittel; WC-Duftsteine; Fliesenreinigungsmittel; Seifen, insbesondere flüssige Schmierseife; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Schaumbademittel, Creme-Schaumbademittel; Wäschestärke; Wäscheweichspülmittel; kosmetische Duschbadezusätze und Kräuter-Badezusätze sowie Haarshampoo und Haarfestiger; Parfümeriewaren; Haarwässer; Zahnputzmittel; Abflussreinigungsmittel; Ab-schminkmittel; Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; Ba-desalze, nicht für medizinische Zwecke; Bleichmittel [Wäsche-rei]; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Duftwasser; Entkal-kungsmittel für Haushaltszwecke; Färbemittel für die Wäsche; Farbentfernungsmittel; Fleckenentferner; Glanzmittel; Gläser-tücher; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; kos-metische Badezusätze; kosmetische Schlankheitspräparate; Lackentfernungsmittel; Lederbleichmittel; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Reini-gungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten); Shampoos; Wä-scheeinweichmittel; Waschmittel [Wäsche]; Voll- und Fein-waschmittel; in Waschmaschinen und Geschirrspülautomaten zu verwendende Spül- und Reinigungsmittel zur Sauberhal-tung der Maschine und zur Reinigung von in Waschmaschinen und Geschirrspülautomaten einsetzbarem ReinigungsgutಯDer Löschungsantrag ist gemäß § 50 MarkenG darauf gestützt worden, dass für die Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestünden, weil sie für alle beanspruchten Waren beschreibend sei und deshalb ein Freihalte-- 4 -bedürfnis für andere Hersteller bestehe. Die Markeninhaberin hat dem Lö-schungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG am 22. Juli 2011 widerspro-chen.Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat die Markenabteilung 3.4 den Antrag auf Löschung zurückgewiesen.Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Lö-schungsbegehren weiterverfolgt hat.In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013, zu der die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin wie vorher angekündigt nicht erschienen ist, hat die Mar-keninhaberin den Widerspruch gegen den Löschungsantrag zurückgenommen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Rücknahme des Wider-spruches gegen den Löschungsantrag die Löschung der angegriffene Marke Nr. 30 2008 029 999 anzuordnen. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des Löschungsantrags nach § 50 Abs. 1 MarkenG schlüssig vorgetragen, indem sie die Eintragung der Marke ent-gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG dargelegt hat.Nachdem die Markeninhaberin den Widerspruch zurückgenommen hat, war als Rechtsfolge des fehlenden Widerspruches ohne weitere Prüfung die Löschung der Marke gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG anzuordnen. Der den Löschungsantrag zurückweisende Beschluss der Markenabteilung 3.4 war aufzuheben.- 5 -Eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.Werner Dr. Schnurr HeimenBb
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