BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 92/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. September 2009… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 307 19 278hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehmbeschlossen:Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die WortmarkeGeniosist am 23. Mai 2007 für die Waren„Ventilatoren für Motoren, Lüfter für Motoren, Teile der vorgenann-ten Waren, nämlich Ventilatorräder, Ventilatorschaufeln, Lüfterrä-der, Lüfterschaufeln; Ventilatoren für Klimatisierung, Lüfter für Kli-matisierung, Teile der vorgenannten Waren, nämlich Ventilatorrä-der, Ventilatorschaufeln, Lüfterräder, Lüfterschaufeln“unter der Nummer 307 19 278 in das Register eingetragen worden.- 3 -Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 30. Mai 1996 unter der Nummer 395 21 271 in den Farben rot, grau und weiß eingetragenen Wort-/Bild-markederen Warenverzeichnis lautet:„Geräte zur Be- und Entlüftung, Filterung von Luft, Kühlung und Heizung, einschließlich Ventilatoren, Gebläse und Lüfter, lüftungs-technische Bauteile und Komponenten, Raumlüftungssysteme, Luftaus- und Lufteinlässe, Wärmerückgewinnungs-, Kühl- und Kli-mageräte, raumlufttechnische Geräte und Anlagen; Software (so-weit in Klasse 9 enthalten) im Zusammenhang mit den vorgenann-ten Geräten“.Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 395 21 271 mit Beschluss vom 26. August 2008 wegen fehlender Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich zwar auf identischen Waren begegnen. Jedoch halte die angegriffene Marke einen noch ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke ein. In schriftbildlicher Hinsicht sei zu be-rücksichtigen, dass der Verkehr sich bei der visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke nicht ausschließlich an deren Wortbestandteil orientiere, sondern auch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnehme und daher auch die Widerspruchsmarke nicht auf den Bestandteil „Helios“ verkürzen werde. Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr seien allerdings ausschließlich die Merkwörter „Genios“ und „Helios“ miteinander zu vergleichen. Nach ihrem - 4 -Klangbild wiesen diese zwar Parallelen in der Buchstabenzahl, der Endung und der Vokalfolge auf. Jedoch klinge der Wortanfang von „Genios“ härter als das eher weich anmutende Wort „Helios“. Es handle sich um noch kurze Wörter, bei denen schon geringfügige Unterschiede in zwei Konsonanten verwechslungsmindernd wirken könnten. Zur Unterscheidbarkeit trage auch der unterschiedliche Sinnge-halt bei. Der Begriff „Genios“ stelle sich als geringfügige Veränderung des lateini-schen Wortes „Genius“ dar, während „Helios“ der Name des altgriechischen Son-nengottes sei. Diese Begriffsinhalte könnten nicht nur bei Personen mit humanisti-scher Bildung als bekannt vorausgesetzt werden, so dass davon auszugehen sei, dass auch der Durchschnittsverbraucher über eine ausreichende begriffliche Merkhilfe verfüge, um die Marken unterscheiden zu können.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei mindestens durchschnittlich. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch. Der danach zu fordernde deutliche Abstand sei nicht gewahrt. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei zu be-achten, dass maßgeblicher Verkehr nicht nur der Fachhandel sei, sondern auch der ungeschulte Durchschnittsverbraucher. Die sich in klanglicher Hinsicht gegen-überstehenden Markenwörter „Helios“ und „Genios“ stimmten in Silbenzahl, Beto-nung, Vokalfolge und in ihrer Endsilbe „ios“ überein. Demgegenüber falle die Ab-weichung in den Buchstaben „l“ und „n“ nicht ins Gewicht. Diese seien phonetisch verwandt und könnten daher eine sichere Unterscheidung noch dazu bei ihrer Po-sitionierung in der Wortmitte nicht gewährleisten. Als einzig wahrnehmbarer Un-terschied verblieben somit die Anfangsbuchstaben „H“ und „G“. Auch wenn sich diese Abweichung am stärker beachteten Wortanfang befinde, reiche sie ange-sichts der im Übrigen großen Ähnlichkeit der Zeichen nicht aus, um die Gefahr des Verhörens auszuschließen. Bereits die hochgradige klangliche Zeichenähn-lichkeit führe dazu, dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Entgegen der Auffassung der Markenstelle liege aber auch eine zumindest noch mittlere schrift-bildliche Ähnlichkeit vor. Bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestand-- 5 -teilen sei regelmäßig der Wortbestandteil für den Gesamteindruck maßgeblich, da er die einfachste Möglichkeit biete, das Zeichen zu benennen. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Bildbestandteile – wie hier- in werbeüblichen Verzierungen und in einem die Ware selbst darstellenden, mithin beschreibenden Bild erschöpf-ten. Der Verkehr sehe in der stilisierten Darstellung eines Axialventilators nicht einmal ein kennzeichnendes, geschweige denn ein prägendes Markenelement. Schon daraus ergebe sich, dass auch der bildliche Gesamteindruck der Wider-spruchsmarke von ihrem Wortelement beherrscht werde. Die Widersprechende verkenne nicht, dass im Widerspruchsverfahren die Zeichen so miteinander zu vergleichen sind, wie sie im Register eingetragen seien. Allerdings bestimme sich die Frage, welche Gewichtung den einzelnen Elementen zukomme, nach der Ver-kehrsauffassung. Diese werde wiederum beeinflusst von den jeweiligen Gewohn-heiten und Gegebenheiten auf dem betroffenen Markt. Bei den in Rede stehen-den Waren werde die Marke nicht nur auf der Verpackung, sondern auch auf der Ware selbst angebracht. Wegen des geringen zur Verfügung stehenden Platzes auf der Ware sei es auf diesem Sektor üblich, auch bei Wort-/Bildmarken auf der Ware nur den Wortbestandteil anzubringen. Die Widersprechende hat hierzu ent-sprechende Warenabbildungen vorgelegt. Dass eine spezielle Branchenübung und Verkehrsauffassung markenrechtlich zu berücksichtigen sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts 1. Instanz. Der Ver-gleich der beiden Markenwörter führe zu einer auch in bildlicher Hinsicht hochgra-digen Ähnlichkeit.Die klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen könne entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht durch einen angeblichen begrifflichen Unterschied neutralisiert werden. Es fehle bereits an der sofortigen Erkennbarkeit des Sinnge-halts. Selbst der Teil des Verkehrs, der den Sinngehalt der Vergleichsmarken er-kenne, werde die Marken aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit nur bei ei-ner genauen und aufmerksamen Wahrnehmung auseinander halten können, die aber nicht vorausgesetzt werden könne. Daher könne der abweichende Sinnge-halt auch für diese Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. - 6 -Im Übrigen dürfe mit der Neutralisierungslehre nicht der geltende Rechtssatz aus-gehebelt werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei, wenn die Ver-gleichsmarken bereits in nur einer Hinsicht (entweder optisch oder akustisch oder semantisch) ähnlich seien. Sollte man im vorliegenden Fall zur der Auffassung kommen, dass die klanglichen und schriftbildlichen Gemeinsamkeiten jeweils für sich gesehen nicht für die Bejahung einer Markenähnlichkeit ausreichten, so sei jedenfalls aufgrund der Summierung dieser Übereinstimmungen zumindest eine sog. komplexe Verwechslungsgefahr anzunehmen.Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 26. Au-gust 2008 aufzuheben und die Löschung der Marke 307 19 278 anzuordnen.Die Markeninhaberin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Die Markeninhaberin verteidigt den Beschluss der Markenstelle und verweist im Übrigen auf das Vorbringen im Verfahren vor der Markenstelle. Dort hat sie gel-tend gemacht, dass schon aufgrund der deutlichen phonetischen und schriftbildli-chen Unterschiede der Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei die Gefahr von Verwechslungen auch aufgrund des unter-schiedlichen Sinngehalts der sich gegenüberstehenden Markenwörter zu vernei-nen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 7 -II.Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch aus der Marke 395 21 271 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Mar-ken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeich-nungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei im-pliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/ Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, 906 (Nr. 12) - Pantohexal; GRUR 2008, 909 (Nr. 13) - Pantogast).Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestri-tten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken erfass-ten Waren kommt es daher ausschließlich auf den Registerstand an. Danach können sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen.- 8 -Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als von Hause aus durchschnittlich einzustufen. Aus dem Vortrag der Widersprechenden ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft - etwa in-folge intensiver Benutzung der Marke. Umgekehrt kann auch nicht von einer originären Kennzeichnungsschwäche aufgrund deutlicher beschreibender An-klänge ausgegangen werden. Auch wenn das Bildelement der Widerspruchs-marke aus der Darstellung eines stilisierten Ventilators besteht und damit ei-nen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren aufweist, vermittelt das Markenwort „Helios“ der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit eine durch-schnittliche Kennzeichnungskraft.Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist grundsätzlich auf den Ge-samteindruck abzustellen, den sie im Verkehr hervorrufen (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 [Nr. 29] - MATRATZEN; GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 28] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone). Allerdings ist bei Marken, die - wie im vorliegenden Fall die Widerspruchsmarke - neben Wortbestandteilen auch Bildelemente enthalten, in klanglicher Hinsicht grundsätzlich von dem allge-mein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Be-deutung beimisst (vgl. etwa BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 23) - INTER-CONNECT/T-Interconnect; GRUR 2008, 903, 905 (Nr. 25) - SIERRA ANTIGUO; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 332). Da das Bildelement der Widerspruchsmarke mit der Darstellung eines Ventila-tors einen beschreibenden Sinngehalt vermittelt und daher auch nicht als kennzeichnungskräftig anzusehen ist, besteht keine Veranlassung bezüglich der Widerspruchsmarke von dem genannten Erfahrungssatz abzugehen. So-mit stehen hier die Markenwörter „Genios“ einerseits und „Helios“ andererseits zum Vergleich.- 9 -Es ist nicht zu verkennen, dass die Zeichen in klanglicher Hinsicht eine Reihe von Übereinstimmungen aufweisen. So sind sowohl die Vokalfolge als auch die Endsilbe „-ios“ identisch. Die Silbengliederung und die Betonung sind ebenfalls vergleichbar, so dass zwar nicht unbeträchtliche Gemeinsamkeiten in für die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr wesentlichen Krite-rien vorliegen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., § 9 Rn. 193). Dennoch ist im vorliegenden Fall im Ergebnis eine klangliche Ver-wechslungsgefahr zu verneinen. Denn die Markenwörter unterscheiden sich in dem vom Verkehr gegenüber den übrigen Markenteilen stärker beachteten Wortanfang (Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., § 9 Rn. 194) insofern, als die angegriffene Marke mit dem gegenüber dem „H“ am Anfang der Widerspruchsmarke, das eher gehaucht wird, vergleichsweise klangstar-ken Konsonanten „G“ beginnt. Dieser Unterschied tritt umso markanter hervor, als bei beiden Markenwörtern die Betonung gerade auf der ersten Silbe liegt. Die Unterschiede im Klangbild sind damit deutlich zu vernehmen (vgl. hierzu BPatG, Beschl. v. 12. August 2009 - 26 W (pat) 111/08 - SANLI/RAMLI, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt).Auch in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken noch hinreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Davon ist hier auch dann auszugehen, wenn man angesichts des beschreibenden Charakters des Bildelements der Widerspruchsmarke entgegen dem Grund-satz, dass der Verkehr sich bei einer rein visuellen Wahrnehmung nicht aus-schließlich an dem Wort orientiert, sondern auch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 336), auf Seiten der Widerspruchsmarke nur den Wortbestandteil „Helios“ in den Vergleich einbezieht. Die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben durch die einerseits runde Form des „G“ und die andererseits kantige Form des „H“ sowie in den Buchstaben „n“ und „l“ verleihen den Markenwörtern ein hinreichend unterschiedliches optisches Erscheinungsbild. Ob der Auffassung der Widersprechenden zu folgen ist, wonach die Widerspruchsmarke auch bei - 10 -einem schriftbildlichen Vergleich ausschließlich durch den Wortbestandteil ge-prägt werde, weil dem Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Warensektor regelmäßig nur der Wortbestandteil der Wi-derspruchsmarke begegne, kann daher offen bleiben.Ebenso wenig kommt es noch darauf an, ob die Unterschiede im Sinngehalt der Markenwörter geeignet sind, die Gefahr von Verwechslungen zu reduzie-ren, wenn der Widersprechenden auch darin zuzustimmen ist, dass es zwei-felhaft ist, dass der Sinngehalt der Vergleichsmarken vom Verkehr sofort und ohne weiteren Denkvorgang erfasst wird (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 214 f.).Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bleibt auch kein Raum für die Annahme einer komplexen Verwechslungsgefahr. Es bestehen zwar - wie festgestellt - klangliche und schriftbildliche Gemeinsamkeiten. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer gemeinsamen begrifflichen Gesamtaus-sage (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 219). Geht man mit der Widersprechenden davon aus, dass große Teile des Ver-kehrs den Sinngehalt der Marken möglicherweise ohnehin nicht sofort und un-mittelbar zu erfassen vermögen, haben sie auch keine Veranlassung, (irrtüm-lich) von einer begrifflichen Gemeinsamkeit auszugehen. Verstehen sie dage-gen den Sinngehalt, so erkennen sie, dass eine solche Gemeinsamkeit nicht vorliegt.- 11 -2. Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdever-fahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Hacker Viereck Kober-DehmKo
Full & Egal Universal Law Academy