BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 93/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die IR-Marke 671 828 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2002 in Ver-bindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 3. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 671 828 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 394 05 579 der Schutz in der Bun-desrepublik Deutschland verweigert worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 31. Januar 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 3. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 671 828 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 05 579 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzverweigerung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Fa
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