BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 94/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 09 061.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die farbige nachstehend wiedergegebene Wort- Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - sollte ursprünglich für die Waren der Klassen 3 und 5 in das Markenregister ein-getragen werden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren "Stilleinlagen" beschränkt. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluß eines Angestellten im gehobenen Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterschei-dungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung weise klar erkennbar auf die Art der Waren und deren Wirkung hin, wobei das Bildelement lediglich als werbe-übliche Illustration der rein sachbezogenen Wortelemente wirke. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die nach Einschränkung des Wa-renverzeichnisses noch verbliebenen Waren der Anmeldung fehle dem Zeichen ein direkter sachlicher Warenbezug, weil "Stilleinlagen" sich nicht an die Ziel-gruppe der Kleinkinder richteten, sondern von deren Müttern benutzt würden. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache auch in vollem Umfang be-- 4 - gründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmar-ken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die be-anspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als sol-ches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zei-ten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH Mar-kenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall. Der angemeldeten Marke fehlt es für "Stilleinlagen" an einem hinreichend engen Warenbezug. Die Wortbestandteile "Happy Baby" und "Sanfte Pflege" sowie das Bildelement, das aus einer werbeüblichen, nach Art einer Comic-Zeichnung stili-sierten Darstellung eines lachenden Babykopfes mit angedeuteten Schultern ohne besondere grafische Eigenart besteht und damit bildlich den Textteil der Marke il-lustriert, weisen im Sinne einer Bestimmungsangabe auf die Zielgruppe der Säug-linge bzw. Kleinkinder hin. Die jetzt noch beanspruchten "Stilleinlagen" dagegen werden von stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen somit allenfalls mittelbar Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der Marke enthaltene Bestim-mungsangabe "Baby" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, ist ein konkreter Sachbezug der an-gemeldeten Kombinationsmarke zu verneinen. Ebenso wenig sprechen sonstige - 5 - Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit den fraglichen Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden, zumal die angemeldete Wortverbindung "Happy Baby Sanfte Pflege" für "Stillein-lagen" nicht als bloße Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden kann. Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungs-grund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Marke wegen der unzutref-fenden Bestimmungsangabe "Baby" für "Stilleinlagen" kein beschreibender Beg-riffsgehalt zuzuordnen ist, ist das Kombinationszeichen auch nicht geeignet, für diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Ströbele Hacker Guth Abb. 1
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