BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 99/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 18 157.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke Balance-Intim ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Wa-ren „Klasse 3: Schminkmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich kosmetische Mittel zur Reinigung und Pflege des Gesichts, der Hände und der Füße, feuchte Tücher getränkt mit Ölen oder kos-metischen Lotionen zur Reinigung und Pflege des Gesichts; Ab-schminkmittel; Sonnenschutzmittel für kosmetische Zwecke; Haarwässer; Haarshampoos; kosmetische Haarpflegemittel, Haarwachse und Haarsprays; Wattestäbchen; Watte- und/oder Zellstoffpads getränkt mit Ölen und/oder Lotionen zum Entfernen von Schminke; Tücher getränkt mit kosmetischen Lotionen zur Beseitigung von Hautunreinheiten des Gesichts und zur kosmeti-schen Schälung der Haut zur Beseitigung von Hautunreinheiten des Gesichts“ - 3 - zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet. Mit Beschluss vom 11. August 2006 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zu-rückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Wortmarke um die einfache Aneinanderreihung bekannter Begriffe der deutschen Umgangs- und Werbesprache, die ohne den Eindruck ei-ner ungewöhnlichen Zusammenstellung zu erwecken in branchentypischer moder-ner Redensart einen beschreibenden Sachhinweis auf für den umworbenen Ab-nehmerkreis bedeutsame Umstände mit Bezug zu den beanspruchten Waren in den Vordergrund rücke. Das Wort „Balance“ werde auf dem einschlägigen Kos-metiksektor typischerweise zur Beschreibung von ausgleichenden Effekten und Wirkungen verwendet (vgl. z. B. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 304/03 „BALANCE“). Gleiches gelte für das Wort „Intim“, welches außer im engeren Be-reich der Intimpflegeprodukte auch im weiteren Bereich werblicher Produktbe-schreibungen eingesetzt werde. Der Verkehr werde daher die angemeldete Wort-kombination „Balance-Intim“ lediglich als Beschreibung und Bewerbung von Pro-dukten verstehen, die im Bereich der Körperpflege für den Intimbereich bestimmt seien, innerlich ausgleichend wirkten oder die, soweit es sich nicht um Intimpfle-geprodukte handle, in der persönlichen vertrauten Sphäre der Verbraucher Gleichgewicht bzw. innerlich ausgleichende Wirkung versprächen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung der Eintragung der angemeldeten Marke nicht das Schutzhindernis fehlender Un-terscheidungskraft entgegensteht. Schon aufgrund der mannigfachen Bedeutun-gen des Wortes „Intim“, welches nicht lediglich den körperlichen Intimbereich be-zeichne, sondern auch die Nähe und Vertrautheit in Bezug auf persönliche Ver-hältnisse oder sexuelle Beziehungen zwischen Menschen sowie ferner im Sinn von „tief innerlich, tief verborgen“ oder „anheimelnd, gemütlich“ gebraucht werde, - 4 - lasse sich der Wortkombination „Balance-Intim“ für die angemeldeten Waren kein im Vordergrund stehender unmittelbar beschreibender Sinngehalt oder eine Wer-beanpreisung allgemeiner Art zuordnen. Soweit in den verschiedenen hervorge-rufenen Assoziationen auch ein beschreibender Anklang dahingehend enthalten sei, dass die betreffenden Waren ausgleichend wirkten, werde dieser dem Publi-kum durch das sprechende Zeichen „Balance-Intim“ lediglich unterschwellig suggestiv vermittelt. Außerdem handle es sich bei den beanspruchten Waren sämtlich nicht um solche, die speziell als Intimpflegeprodukte angeboten würden. Aus den genannten Gründen werde die Wortkombination „Balance-Intim“ auch nicht von den Mitbewerbern der Anmelderin benötigt, um auf eventuelle ausglei-chende Wirkungen ihrer Waren hinzuweisen. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, insbesondere kann ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) - 5 - „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemel-deten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die An-schauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysieren-den Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden, ohne weiteres und ohne Un-klarheiten fassbaren beschreibenden Aussagegehalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“) oder auch eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen. Dies vermag der Senat bei der angemeldeten Wortmarke in Bezug auf die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden be-schwerdegegenständlichen Waren nicht festzustellen. Betrachtet man die in der Marke enthaltenen Wörter einzeln, kommt dem Begriff „Balance“, der in seiner Bedeutung „Gleichgewicht“ (vgl. Duden - Deutsches Uni-versalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „Balance“) speziell im Bereich der Körper- und Schönheitspflege vielfach als Hinweis auf eine im Gleichgewicht be-findliche, ausbalancierte Wirkung oder Wirkstoffzusammensetzung von Erzeug-nissen Verwendung findet, zweifellos ein beschreibender Aussagegehalt für die in Rede stehenden Waren zu (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 304/03 v. 11.1.2005 „BALANCE“). - 6 - Im Hinblick auf die Bedeutung „den Bereich der Geschlechtsorgane betreffend“ des weiteren Markenwortes „Intim“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O. zu „intim“) kann grundsätzlich auch diesem ein im Vordergrund stehender warenbeschreibender Charakter innewohnen, allerdings nur im Zusammenhang mit Produkten, die für den Intimbereich, also den Bereich der Geschlechtsorgane, bestimmt sind. Nach den Recherchen des Senats lässt sich die Verwendung des Wortes „intim“ als eine in diesem Sinn beschreibende Angabe für Produkte der Intimpflege auch vielfach belegen. Eine Zweckbestimmung zur Pflege und ggf. auch Verschönerung der Intimzonen des Körpers ist vorliegend jedoch aufgrund der erfolgten Einschränkungen bei den im Warenverzeichnis der Anmeldung verbleibenden Waren nach ihrer Art oder ihren ausdrücklich festgelegten Verwen-dungszweck objektiv ausgeschlossen. Die weiteren möglichen Bedeutungsinhalte des Adjektivs „intim“ (vgl. hierzu Du-den - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O. zu „intim“) im Sinn von „sehr nahe und vertraut“ (z. B. intime Freundschaft, intime Feier), „sexuell“ (z. B. intime Be-ziehung), „im Inneren eines Menschen verborgen, tief innerlich“ (z. B. intime Wün-sche, Sehnsüchte, Gefühle), „bis ins Innerste vordringend“ (z. B. ein intimer Ken-ner der Barockkunst), „anheimelnd, gemütlich, privaten Charakter habend“ (z. B. intime Beleuchtung, intimes Restaurant) lassen demgegenüber einen unmittelbar Merkmale beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten nicht erken-nen. Nicht - zumindest nicht ohne weiteres - ersichtlich ist ferner ein die betreffenden Waren werblich anpreisender Begriffsgehalt. Eine allgemein werbliche Verwen-dung dieses Wortes für einschlägige Produkte, wie von der Markenstelle ange-nommen, vermochte der Senat nicht festzustellen, jedenfalls nicht in Alleinstellung ohne sinnergänzenden textlichen Zusammenhang. Auf der von der Markenstelle insoweit angefügten einzigen Internet-Fundstelle betreffend die Produktbeschrei-bung eines Parfüms wird das Adjektiv „intim“ nur im Satz-Kontext verbunden mit weiteren Begriffen verwendet und trägt auch nur in diesem Sinnzusammenhang - 7 - zu der werblichen Gesamtaussage des Textes bei (vgl. Bl. 36 der Markenakte: „…Diese besonders körpernahe und intime Interpretation des Duftes von ALLURE bezaubert…“). Jedenfalls in der vorliegend zu beurteilenden Gesamtkombination mit dem Begriff „Balance“, auf welche für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) „BIOMILD“; a. a. O. (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“), kommt dem Adjektiv „Intim“ aber - anders als etwa in dem o. g. Werbetext - keine sinnfällig ergänzende oder verstärkende, werblich anpreisende Bedeutung zu. Ein „Gleichgewicht sehr nahe und vertraut, tief innerlich, anheimelnd oder gemütlich“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar, ohne weitere Überle-gungen oder Assoziationen als eine schlüssige und klare, lediglich die Wirkung oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren anpreisende Werbebotschaft ver-ständlich. In Bezug auf die noch in Rede stehenden, nicht dem Bereich der Intimpflegepro-dukte zugehörigen Waren wohnt der Wortfolge mithin in ihrer Gesamtheit, welche den Schutz der Marke letztlich bestimmt und begrenzt (vgl. BGH GRUR 1997, 634, 636 „Turbo II“; GRUR 1999, 238, 239 f. „Tour de culture“; GRUR 2003, 963, 965 „AntiVir/AntiVirus“), eine beschreibende oder allgemein bewerbende Bedeu-tung allenfalls mittelbar interpretatorisch, mit uneinheitlichem, nicht konkret fassba-rem Sinngehalt inne. Aus den dargelegten Gründen ist auch die Annahme einer ausschließlich aus be-schreibenden Angaben bestehenden Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus-geschlossen. Insoweit fehlt es an einem Merkmale der konkret beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wort-kombination. Dr. Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb
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