BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 10/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 47 613 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Marke 396 47 613 "CALORMIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 Mar-kenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die In-haberinnen der Marken 683 525 "Cralonin", 253 144 "Carvomin" und die Be-schwerdeführerin aus ihrer Marke 258 774 "DOLORMIN" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 26. September 2002 der Widerspruch aus der Marke 258 774 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 683 525 und 253 144 die teilweise Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 396 47 613 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 258 774 Widersprechende Beschwerde eingelegt, und zwar nur beschränkt hinsichtlich der Waren der ange-ordneten teilweisen Löschung. - 3 - II. Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von dem Beschwerdegegner ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ihn beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der daraus folgenden Bestandskraft der teilwei-sen Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für den Inhaber der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der teilweisen Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Be-schwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch ei-ne Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, ent-spräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Sredl Engels Bayer Pü
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