BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 1/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 321.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 19. Juni 1999 als Marke angemeldete Bezeichnung Finanztreff.de soll nach einer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2002 erklärten Be-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für "Druckereierzeugnisse und Printmedien; Analyse und Zurverfü-gungstellung von Wirtschaftsinformationen; Telekommunikation; Verbreitung von Wirtschaftsinformationen über Telekommunika-tionsanlagen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung; Bereitstellen von Wirtschaftsinformationen über elektroni-sche und digitale Medien, insbesondere über das Internet; Dienst-leistungen im Bereich der Informationstechnologie; Betreiben und Vermarkten von Homepages im Internet; TV- und Hörfunkproduk-tionen und damit verbundene Dienstleistungen; sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich Finanzwe-sen" in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - noch ausgehend von dem ursprünglichen unbeschränkten Waren- und Dienstleistungs-verzeichnis - die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluß vom 6. September 2000 verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Der nach Art ei-ner Internetadresse gebildeten angemeldeten Marke fehle die erforderliche Unter-scheidungskraft. Angesichts der üblichen Verwendung von Internetadressen oder Teilen davon werde der Verkehr die angemeldete Marke für die Adresse eines be-liebigen Anbieters halten, der sich im weitesten Umfang mit der Thematik Finan-zen bzw Finanz-/Geldwesen befaßt. Er erwarte, über diese Adresse entsprechen-de Informationen zum Thema Finanz-/Geldwesen abrufen bzw interaktiv austau-schen zu können, werde sie aber nicht mit einem bestimmten Anbieter in Verbin-dung bringen. Eine die erforderliche Unterscheidungskraft begründende Vieldeu-tigkeit des Markenbestandteils "treff" liege in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. September 2000 aufzuheben und die angemeldete Marke mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2002 eingeschränkten Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnis einzutragen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin - noch vor der Beschrän-kung des Waren- und Dienstleistungsverhältnisses - ausgeführt, daß der angemel-dete Marke eine konkrete Unterscheidungseignung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden könne, da sie aufgrund ihres nur verschwommenen Begriffsinhalts, der zum Nachdenken geradezu anrege, einen gewissen phantasievollen Überschuß aufweise. Auch wenn man die geläufigste Bedeutung des Wortes "Treff" im Sinne einer Zusammenkunft mehrerer Personen - 4 - zugrundelege, sei dem Verbraucher unklar, was unter "Finanztreff" im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verstehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nach dem im Beschwerdeverfahren in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommenen Ausnahmevermerk und der Streichung der unmittelbar auf "Fi-nanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanzanlagen" gerichteten Dienstlei-stungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen. Auch der Senat neigt allerdings zu der Auffassung der Markenstelle, daß die an-gemeldete Bezeichnung "Finanztreff.de" unter Berücksichtigung der nicht einge-schränkten Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wegen des möglichen Bezugs zur Art bzw zum Inhalt/Gegenstand der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ei-nen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt und deshalb keine Unterschei-dungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und darüber hinaus für die nunmehr ausgenommenen Waren und Dienstleistungen auch eine beschrei-bende und freihaltungsdürftige Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe dar-stellt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß aus der ange-meldeten Marke deshalb für den nunmehr ausgeschlossenen Bereich des Finanz-wesens schon aus Rechtsgründen keine Verbietungsrechte hergeleitet werden könnten. - 5 - Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, daß wegen der weiten, unbeschränkten Oberbegriffe im ursprünglich beanspruchten Verzeichnis der Waren und Dienstlei-stungen für die Beurteilung bestehender Schutzhindernisse hinsichtlich der ange-meldeten Bezeichnung "Finanztreff.de" keine andere Bewertung gerechtfertigt ist, als dies für die unmittelbar auf "Finanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanz-anlagen" gerichteten Dienstleistungen der Fall wäre. Denn bei einem Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Produkte und/oder Dienstleistungen umfaßt, ist das angemeldete Zeichen bereits von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle unter den eingetragenen Oberbegriff fallende Wa-re und/oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC"). Die Anmelderin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Fi-nanztreff.de" nicht die Art der Waren "Druckereierzeugnisse und Printmedien" und/oder der Dienstleistungen wie insbesondere "TV- und Hörfunkproduktionen und damit verbundene Dienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Analyse von Wirtschafts- und Finanzinformationen; Betreiben und Vermarkten von Homepages im Internet" selbst unmittelbar beschreibt, sondern nur einen von vielen möglichen Inhalten/Gegenständen der Waren und/oder Dienstleistungen. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Annahme von Schutzhin-dernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG jedoch als ausreichend erach-tet. Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 2001, 363, 365) ausgeführt, daß sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogram-men; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des In-halts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien und der Verkehr den titelartig zusammengefaßten Aussageinhalt wegen der Nähe die-ser Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Pro-duktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden - 6 - Dienstleistungen selbst beziehen werde, für die die Eintragung erfolgen soll. Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zei-ten" darauf abgestellt, daß sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Wa-ren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fern-sehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und deshalb die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG angenommen. Diese ein Schutzhindernis begründenden Überlegungen greifen jedoch nicht mehr durch, da die Anmelderin das gesamte Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-gen durch Aufnahme eines Ausnahmevermerks "sämtliche Waren und Dienstlei-stungen ausgenommen für den Bereich Finanzwesen" und zusätzlich durch Strei-chung der unmittelbar auf "Finanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanzanla-gen" gerichteten Dienstleistungen beschränkt hat. Die hier angesprochenen Ver-kehrskreise werden - auch im Hinblick auf vergleichbar gebildete und übliche Be-zeichnungen wie "Jugendtreff", "Lauftreff", "Singletreff" - die angemeldete Marke aufgrund des diese in erster Linie kennzeichnenden Begriffs "Finanztreff" als Hin-weis auf ein Treffen, eine Zusammenkunft oder auch ein Forum verstehen, um In-formationen über Finanz-/Geldangelegenheiten auszutauschen oder auch ent-sprechende Geschäfte zu tätigen. In diesem Zusammenhang kommt dem Be-standteil "-treff" nicht nur die Bedeutung als Angabe eines räumlichen oder örtli-chen (Treff-)punktes zu, an dem sich die entsprechenden Personen tatsächlich einfinden. Vielmehr bezeichnet "Treff" auch das Ereignis bzw die Veranstaltung des Treffens, welches zunehmend auch "virtuell", also vor allem im Internet durch Aufrufen und "Besuch" einer entsprechenden Homepage bzw der "Chatrooms" von Online-Finanz-/Börsendiensten etc stattfinden kann. Ein Verständnis der an-gemeldeten Marke im letzteren Sinne wird hier durch den Bestandteil ".de", wo-durch die Gesamtbezeichnung den Eindruck einer Internetadresse erweckt, in be-sonderem Maße nahe gelegt. - 7 - Jedenfalls in Bezug auf die nach der genannten Beschränkung des Verzeichnis-ses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die Bezeichnung "Fi-nanztreff.de" bei einer solchen inhaltlichen Bedeutung aber weder einen im Vor-dergrund stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich um eine sonstige ge-bräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Un-terscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE), so daß keine Grün-de ersichtlich sind, der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Diese ist vielmehr geeignet auf, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die nunmehr noch der Anmeldung zu-grundeliegenden Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefaßt zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkei-ten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buch-st b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein groß-zügiger Maßstab anzulegen ist. Unter diesen Umständen kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht die Be-deutung einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beigemessen werden, was auch die Markenstelle hinsichtlich des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht angenommen hatte. Nach Auffassung des Senats besteht weiterhin kein Grund, der angemeldeten Be-zeichnung die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr deshalb zu versagen, weil sich die angegriffene Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen in jedem denkbaren Fall als eine unrichtige Angabe mit wettbewerbs-rechtlicher Relevanz erweisen könnte (vgl zu dieser Voraussetzung im einzelnen Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 230 und Rdn 233). Denn der Ver-- 8 - kehr wird außerhalb des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs der angemelde-ten Bezeichnung keinen sachbezogenen Aussagegehalt zuordnen und unterliegt deshalb bereits keiner Irreführung (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 235). Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 auf-zuheben. Kliems Engels Brandt Pü
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