BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 101/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 300 13 036.8 S 71/04 Lö _______________________ … - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Lö-schung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags der Antrag-stellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer MerzbachNa
Full & Egal Universal Law Academy