BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 102/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … - 2 - betreffend die Marke 302 41 496.7 S 75/04 Lö hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der ichterin Bayer und des Richters Merzbach eschlossen: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin angeordnet orden ist. G r ü n d e . 2 Nr. 1 arkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. haberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-chwerde eingelegt. ie Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 PO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). PO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). R bder Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungs-antrags der w Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes das Eintragungshindernis nach § 8 AbsM Hiergegen hat die Ins D Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Z Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Z - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer MerzbachNa
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