BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 102/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Dem Markeninhaber wird für das Beschwerdeverfahren
Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
2. Dem Markeninhaber wird Rechtsanwalt H… zur
Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.
G r ü n d e
Die Rechtsverteidigung des Markeninhabers im Beschwerdeverfahren bot vor der
Rücknahme der Beschwerde durch die Widersprechende mit Schriftsatz vom
24. März 2017 ausreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig, so
dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war, § 81a Abs. 1 MarkenG i. V. m.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verfahrenskostenhilfeantrag war bereits am
19. Dezember 2016 und damit vor der Rücknahme der Beschwerde gestellt wor-
den. Seine Bedürftigkeit i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Markeninhaber
durch Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält
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nisse und weiterer Unterlagen dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Die Beiordnung
eines Rechtsanwalts erfolgte gemäß § 81a Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 133 PatG.
Knoll Kriener Dr. Nielsen
Hu/prö
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