BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 105/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 14 236 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt beschlossen. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Bebio ist unter der Nummer 395 14 236 als Marke für "Babykost" in das Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 30. Dezember 1995 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der älte-ren, seit 1955 international registrierten Marke IR 187 436 BEBA die seit 1957 unter anderem für "farine lactée, farine diététique, aliments diététi-ques pour enfants; aliments diététiques fortifiants; préparations pharmaceutiques" und "lait, lait évaporé, lait en poudre" auch in der Bundesrepublik Schutz genießt. - 3 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat bereits im Verfahren vor der Marken-stelle eine Nichtbenutzungseinrede erhoben und auch nach der Vorlage von Benutzungsunterlagen aufrechterhalten. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Ver-wechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurück-gewiesen. Die Erstprüferin hat dazu ausgeführt, daß die Marken sich nach der Registerlage zwar auf sehr ähnlichen Waren begegnen könnten. Die Gemeinsamkeiten zwi-schen den Markenwörtern seien aber bei normaler Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke nicht so prägnant, daß Verwechslungen zu erwarten seien. Die gegenüberstehenden abweichenden Vokale "o" und "A" seien zwar klangver-wandt, würden aber gleichwohl zur Unterscheidbarkeit der Vergleichsbezeich-nungen beitragen. Der zusätzliche Buchstabe "i" in der angegriffenen Marke be-wirke eine Dreisilbigkeit der jüngeren Marke, während die Widerspruchsmarke nur über zwei Silben verfüge. Diese Abweichungen verschafften den relativ kurzen Vergleichswörtern ein noch ausreichend divergierendes Klangbild. Im übrigen be-stehe keine schriftbildliche und auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Bei der Widerspruchs-marke könne nur eine normale Kennzeichnungskraft zugrundegelegt werden. Ein im Jahr 1994 getätigter Umsatz von 4 Millionen Packungen reiche für die An-nahme einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht aus. Ausgehend von stark ausgeprägter Warenähnlichkeit zwischen der zu berücksichtigenden Säuglingsmilchnahrung der Widerspruchsmarke und der Babykost der angegrif-fenen Marke seien strengere Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die in jeder Hinsicht eingehalten seien. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die keinen Sach-antrag gestellt hat. Bei der Gegenüberstellung der Marken komme der unter-schiedlichen Endung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Dies gelte um so mehr, als die übereinstimmenden Teile der Bezeichnungen jeweils am stärker be-achteten Wortanfang stünden. Zwischen den Vergleichsbezeichnungen besteht deshalb in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht engste Ähnlichkeit. Der Wi-derspruch sei deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuwei-sen. Sie trägt vor, die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht, was näher ausgeführt wird. Insbesondere habe sie keine Erklärungen Dritter, wie zB von Lieferanten, Abnehmern oder son-stigen Geschäftspartnern eingereicht. Es bestehe auch keine Verwechslungsge-fahr. Bei der Beurteilung müsse berücksichtigt werden, daß "diätetische Kinder-nahrungsmittel" und "Babykost" mit gesteigerter Aufmerksamkeit ausgewählt wür-den. Die relativ kurzen und leicht überschaubaren Vergleichszeichen würden sich schriftbildlich auf den ersten Blick unterscheiden. Auch in klanglicher Hinsicht be-stehe keine Verwechslungsgefahr, zumal eine Aussprache der angegriffenen Marke wie "Bebjo" fernliegend sei. Dem übereinstimmenden Bestandteil "BEB", der einen Anklang an "Baby" und damit an die beanspruchten Waren liefern könne, komme nur eine eher geringe originäre Kennzeichnungskraft zu, so daß der zweite, deutlich unterschiedliche Teil der Markenwörter stärker beachtet werde, zumal es zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "BEB" in der Klasse 5 gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Benutzungsfragen und Fragen zum Warenabstand können dahinstehen, da auch dann keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Marken übereinstimmend zur Kennzeichnung von "Babykost", "Säuglingsmilchnahrung" oder "diätetischen Nah-rungsmitteln für Kinder" (= aliments diététiques pour enfants) und damit für gleiche Waren verwendet werden. Angesprochenen sind die allgemeinen Verkehrskreise. Nach dem Verbraucher-leitbild des EuGH ist dabei auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26 - Lloyd/Loint's; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND), der zu-dem bei Säuglings- und Babynahrung im Vergleich zu sonstigen Nahrungsmittel und Waren des täglichen Verzehrs eher eine überdurchschnittliche Aufmerksam-keit und Sorgfalt bei der Auswahl der Produkte und der Wahrnehmung der Kenn-zeichnungen aufbringt. Den angesprochenen Verkehrsbeteiligten liegt nämlich das Wohl ihrer Kinder besonders am Herzen, wobei gerade in dieser Abnehmergruppe das Gesundheitsbewußtsein und ein kritisches Verbraucherverhalten überdurchschnittlich ausgeprägt ist. Bei seiner Entscheidung geht der Senat zugunsten der Widersprechenden von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, wobei die Widersprechende - 6 - es aus Rechtsgründen allerdings hinnehmen muß, daß sich auch andere Markeninhaber unter angemessener Berücksichtigung älterer Rechten mit ihren Markenbezeichnungen an die für "Babynahrung" freizuhaltenden Bestimmungs-angaben "Baby" oder auch "bébé" (franz. Wort für Baby) annähern (vgl zu dieser Problematik allgemein BGH GRUR 1995, 50, 53 reSp 1. Abs - lndorektal/Indo-hexal). Es kann auch nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke ausgegangen werden, wie sie von der Widersprechenden im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht worden war und dann im Be-schwerdeverfahren nicht weiterverfolgt worden ist. Hier müßten sämtliche tat-sächlichen Umstände, aus denen sich eine erhöhte Verkehrsbekanntheit ergibt, liquide sein (vgl BPatG GRUR 1997, 840, 842 reSp 2. Absatz "Lindora/Linoia"). Dies ist nicht der Fall. Zunächst kann allein aus den genannten Umsatzzahlen ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Umsatzzahlen für sich genommen stellen nämlich regelmäßig keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke dar. Insbesondere Angaben zum Bekanntheits-grad in konkreten Prozentzahlen -bezogen auf die angesprochenen Verkehrsbe-teiligten und konkreten Produkte - geben Aufschluß zur maßgeblichen Verkehrs-geltung. Auch Angaben zu Werbeaufwendungen und der Art der Werbung erlau-ben unter Umständen eher Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft einer Marke als die bloßen Umsatzzahlen (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 136 mit weitergehenden Rechtsprechungsnachweisen). In diesem Sinne ausreichend aufschlußreiche Tatsachen hat die Widersprechende nicht vorgetra-gen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im übrigen auch nicht gerichtsbekannt. Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke, der Warenlage und der sonstigen maßgeblichen Faktoren die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Den bei unterstellter Warenidentität zu stellenden strengen Anforderungen an den Markenabstand wird die jüngere Marke gerecht. - 7 - In klanglicher Hinsicht stimmen die relativ kurzen und leicht erfaßbaren Ver-gleichsbezeichnungen "Bebio" und "BEBA" zwar in der Anfangssilbe "Be" und im konsonantischen Anlaut der zweiten Silbe "b" überein. Andererseits unterscheiden sie sich aber markant in den Vokallauten "io" gegenüber "A", die den Gesamtklang der Markenwörter wesentlichen mittragen, wodurch nicht zuletzt angesichts der Kürze der Vergleichswörter ein ausreichend unterschiedlicher klanglicher Gesamteindruck entsteht, zumal die Marken sich auch noch in der Sprech-silbenzahl und im Sprechrhythmus voneinander abheben. Entgegen der Auffas-sung der Erstprüferin kann der Senat zwischen den sich am Wortende gegen-überstehenden Vokallauten "o" und "a" keine relevante Klangähnlichkeit feststel-len. Vielmehr unterscheiden sich diese klangtragenden Vokallaute hinreichend deutlich, wobei der Vokal "o" einen dunkleren Klang aufweist als der Vokal "a". Dieser Unterschied wird noch verstärkt durch den allein in der jüngeren Marke vorhandenen Vokallaut "i". Selbst wenn unterstellt wird, daß die Vokallaute "io" in der angemeldeten Marke eher verschliffen ausgesprochen werden, ist immer noch ein ausreichender Markenabstand gewahrt. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn angemessen berücksichtigt wird, daß der Verkehr Wortanfänge regelmäßig stärker beachtet als Wortendungen, zumal kürzere Wörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt werden als längere Markenwörter (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl., § 9 Rdn 87), woraus sich ergibt, daß mitunter Abweichungen in nur einem Laut bzw Buchsta-ben Verwechslungen ausschließen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie vorliegend um relativ markante Abweichungen handelt. Allein aus der Übereinstimmung der Markenwörter in den Anfangslauten "Beb" kann eine Verwechslungsgefahr im übrigen schon aus Rechtsgründen nicht her-geleitet werden. Zum einen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es im Wa-renbereich der "Babynahrung" zahlreiche Marken mit den Anfangsbuchstaben "Beb" oder mit dem Anfangsbestandteil "Bebe" gibt. Selbst wenn von den einge-tragenen Marken tatsächlich nur ein Teil benutzt wird, kann die Drittzeichenlage - 8 - schon für sich genommen nicht unbeachtet bleiben (vgl BGH GRUR 1967, 246, 250 resp aE "Vitapur"- MarkenR 1999, 57 - Lions). Zum andern muß es auch an-deren Markeninhabern gestattet sein, sich an die im hier einschlägigen Warenge-biet freizuhaltenden Bestimmungsangaben "Baby" und "bébé" anzunähern, was bereits im Rahmen der Erörterung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke ausgeführt worden ist. Dies führt dazu, daß eine entsprechende Überein-stimmung von Marken in einem solchen verbrauchten und beschreibenden Be-standteil für sich genommen die Bejahung der Verwechslungsgefahr nicht recht-fertigen kann. Auch in schriftbildlicher Hinsicht heben sich die relativ kurzen und übersichtlichen Vergleichsmarken in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen durch die Abwei-chungen in den Schlußbuchstaben "io" gegenüber "a" bzw "IO" gegenüber "A" ausreichend voneinander ab. Bebio BEBIO Beba BEBA Angesichts der Kürze der Markenwörter wirkt sich im übrigen der "Mehrbuchstabe" bei der angegriffenen Marke noch erkennbar unterschiedlich auf die Wortlänge der zu vergleichenden Bezeichnungen aus. Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg ha-ben. - 9 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Brandt Knoll prö
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