BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 108/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 301 52 831 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. April 2004 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 914 110 „AC“ zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 914 110 „AC“ zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen, nachdem sich die Parteien geeinigt haben und die Inhaberin der angegriffenen Marke das Warenverzeichnis beschränkt hat. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. gez. Unterschriften
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