BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 109/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 36 358.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 20. September 2001 und 7. März 2002 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortfolge "Law to Business" ist am 12. Mai 2000 für Waren und Dienstleistun-gen "Rechtsberatung und Vertretung, Unternehmensberatung, Druckerzeugnisse, Lehr-/Unterrichtsmaterial, Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten" zur Eintra-gung in das Markenregister angemeldet worden. Nach mehrfacher formeller Bean-standung des Verzeichnisses durch die Markenstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 die Neufassung des Verzeichnisses "Rechts-beratung und Vertretung, Unternehmensberatung; steuerliche Beratung und Ver-tretung; Druckerzeugnisse, Lehrmaterial und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung" eingereicht. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat hier-auf in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, durch eine Teilentscheidung die Anmeldung für "steuerliche Beratung und Vertre-tung" teilweise zurückgewiesen und ausgeführt, dass die nachträglich aufgenom-mene Formulierung "steuerliche Beratung und Vertretung" eine unzulässige Erwei-terung der ursprünglichen Anmeldung darstelle. In der Anmeldung vom 12. Mai 2000 sei kein Oberbegriff beansprucht worden, der "steuerliche Beratung und Vertretung" mit umfasse. Auch die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten berate, führe nicht dazu, dass "steuerliche Beratung und Vertretung" lediglich als Präzisierung des Begriffs "Rechtsberatung und –vertre-tung" zu verstehen sei, wie auch die Nizzaer Klassifikation belege und sich insbe-sondere aus den unterschiedlichen Regelungsgehalten des Rechtsberatungsge-setzes bzw der BRAGO einerseits und des Steuerberatungsgesetztes anderer-seits ergebe. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren neu gefasst hat und nun-mehr die "Rechtsberatung und Vertretung" sowie "steuerliche Beratung und Ver-tretung" durch die Formulierung "Rechtsberatung einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung" ersetzt sowie die Angabe "Unternehmensverwaltung" aus dem Verzeichnis gestrichen hat. Die Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat, führt aus, dass die Rechtsansicht der Markenstelle nicht überzeuge. Die An-melderin habe davon ausgehen dürfen, dass eine gewählte Bezeichnung, die sich an diese Vorgaben der Klasseneinteilung zur MarkenV orientiere, ausreichend sei. Der Begriff "Rechtsberatung" umfasse jedoch denjenigen der "steuerlichen Bera-tung". Dem stehe auch die unterschiedliche gesetzliche Regelung des Rechts- und Steuerberatungsgesetzes nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Auch wenn der Senat die von der Markenstelle geäußerten Bedenken teilt, wonach nicht nur der Begriff "Beratung" dem Begriff "Rechtsberatung" übergeordnet ist - was die Anmelderin nicht in Abrede stellt - sondern auch der Begriff "steuerliche Beratung" Dienstleistungen - zB eines Steuerberaters nach § 33 StBerG - umfassen kann, welche zwar als Beratung bezeichnet werden, nicht aber unter den Oberbegriff der "Rechtsberatung" subsumiert werden können, so kann diese Frage letztlich dahin-gestellt bleiben. Denn nachdem die Anmelderin auf Anraten des Senats das Ver-zeichnis der Waren und Dienstleistungen neu gefasst hat und nunmehr die Formu-lierung "Rechtsberatung einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung" beansprucht, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der gewählten Fas-sung. Diese stellt nur eine Präzisierung des ursprünglich mit der Anmeldung vom - 4 - 12. Mai 2000 eingereichten Verzeichnisses dar, welches bereits die Dienstleistung "Rechtsberatung und Vertretung" enthielt. Der Begriff "Rechtsberatung" bildet aber ohne Zweifel den Oberbegriff zu "steuerrechtlicher Beratung". Denn unter Rechts-beratung versteht man die Unterrichtung des Rechtssuchenden über die Rechtsla-ge in einem Einzelfall und über die zu ergreifenden Maßnahmen bei der Durchset-zung seiner Rechte, gleich auf welchem Rechtsgebiet dies geschieht (vgl Ren-nen/Caliebe, RBerG Art 1 § 1 Rdn 40). Hierunter fällt deshalb auch die steuer-rechtliche Beratung bzw die Rechtsberatung in steuerlichen Angelegenheiten, wel-che zB auch zum Aufgabenbereich von Steuerberatern und sonstigen nach dem Steuerrecht Berechtigten gehört. Die angefochtenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben. Kliems Bayer Engels Pü
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