BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 110/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 24 573hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Bezeichnungist am 12. April 2006 für"Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren, Dienst- und Werk-leistungen von Architekten"zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2006 zu-rückgewiesen worden, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG fehle.Bei dem Bestandteil "Arch" handele es sich um eine Abkürzung für "Architekt" oder "Architektur". Der weitere Bestandteil "Plan" sei aus sich selbst verständlich. - 3 -Somit bedeute die Wortzusammenstellung schlichtweg "Architekturplan" und sei damit aus sich heraus verständlich und glatt beschreibend. Die Verbindung von "ARCH" mit "PLAN" werde nicht als Herkunftshinweis der Dienstleistungen ver-standen, sondern lediglich als Aussage, dass die Dienst- und Werkleistungen von Architekten in Zusammenhang mit Architekturplänen erbracht würden. Es handele sich bei dem Kunstwort "ARCHPLAN" lediglich um die Zusammensetzung rein be-schreibender Begriffe, die auch durch ihre Kombination keinen über den bloß be-schreibenden Inhalt hinausgehenden Sinngehalt vermittelten.Auch der Bildbestandteil der Marke begründe keine Unterscheidungskraft. Der Fettdruck des Bestandteils "PLAN" reiche nicht aus, um den Eindruck eines auf-fallend hervortretenden graphischen Elementes zu erwecken, welches sich der Verkehr als Herkunftshinweis einprägen könnte. Der Fettdruck bewirke lediglich eine optische Trennung der zwei Bestandteile der Wortzusammenstellung und verhindere somit ein wirkliches Zusammenfügen der Begriffe "ARCH" und "PLAN" zu einem neuen Kunstwort.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem sinngemäßen An-trag,unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2006 die angemeldete Marke in das Markenregis-ter einzutragen.Die Wörter "Arch" und "Plan" seien bereits für sich betrachtet unterscheidungs-kräftig, da es sich bei diesen nicht um einfache Gattungsbezeichnungen handele. Erst recht besitze die Verbindung dieser Wörter zu dem Kunstwort "Archplan" hin-reichende Unterscheidungskraft als Firmenbezeichnung für ein Architekturbüro, das sich mit Planung und Architektur, also Gestaltung, befasse. Es handele sich bei dem Kunstwort "Archplan" nicht um eine Gattungsbezeichnung mit rein be-- 4 -schreibendem Inhalt, sondern vielmehr um eine eigenartige, phantasievolle Zu-sammensetzung der beiden Begriffe "Arch" und "Plan", die der Verkehr als indi-viduellen Herkunftshinweis auffasse. Die Zusammenfügung der Worte "Arch" und "Plan" ergebe eben nicht nur einen sprachüblichen beschreibenden Inhalt, wie es z. B. bei dem Begriff "Postkantoor" der Fall sei. Die Wortkombination werde auch nicht häufig gebraucht.Zudem weise das angemeldete Zeichen nicht nur eine einfache grafische Ausge-staltung aus; diese sei vielmehr aufgrund ihrer prägnanten Gestaltungselemente sehr vielschichtig und damit äußerst einprägsam. Ferner verfüge der Begriff "Archplan" auch bereits aufgrund langjähriger Benutzung über einen hohen Grad an Verkehrsgeltung.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beschwerdegegen-ständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken fehlt.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. - 5 -BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Her-kunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist dabei stets in Bezug auf die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 67), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bezeichnung auch in Zusammenhang mit anderen Waren/Dienstleistungen dieses Schutzhin-dernis entgegensteht. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der aktuellen und weitgehend nicht mehr den seitens der Anmelderin in der Beschwerdeschrift zi-tierten Entscheidungen entsprechenden Rechtsprechung des EuGH und des BGH neben Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-ren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschrei-benden Sachangabe erschöpfen. Denn in einer bloßen Sachangabe sieht der Ver-kehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimm-ten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Davon ist auch bei der angemelde-ten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auszugehen.Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Zusammenfügung der Begriffe "ARCH" und "PLAN", was schon durch die unterschiedliche grafische Ge-staltung dieser beiden Bestandteile ohne weiteres erkennbar ist. Bei "ARCH" han-delt es sich um eine lexikalisch nachweisbare und gebräuchliche (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, S. 43) Abkürzung für "Architekt" oder "Architek-tur". Soweit "ARCH" auch als Abkürzung für eine Reihe weiterer Begriffe dienen kann (vgl. DUDEN a. a. O.) ist ein entsprechendes Verständnis in Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen nicht nahe gelegt. Einem - 6 -Verständnis von "ARCH" als Abkürzung wirkt dabei auch nicht der fehlende Ab-kürzungspunkt entgegen, da eine solche Schreibweise nicht unüblich ist und auchzunehmend - vor allem in Internetdomains - Verbreitung findet. Der weitere Be-standteil "PLAN" wird in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Dienstleis-tungen naheliegenderweise i. S. von "Entwurf in Form einer Zeichnung oder grafi-schen Darstellung, in dem festgelegt ist, wie etwas, was geschaffen oder getan werden soll, aussehen bzw. durchgeführt werden soll" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1214) verstanden. In dieser Bedeutung ist dieser Begriff Bestandteil einer Vielzahl vergleichbar gebildeter Wortkombinationen wie z. B. "Bauplan", "Entwurfsplan" oder "Flächenplan". Die beiden Begriffe "ARCH" und "PLAN" fügen sich dementsprechend zu dem aus sich heraus verständlichen Kurzwort mit der Bedeutung "Architekturplan" oder auch "Architektenplan" zusam-men.Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Begriffskombination drängt sich in Zusammenhang mit den bean-spruchten Dienstleistungen ein sachbezogenes Verständnis der Begriffskombina-tion in dem Sinne auf, dass diese der Fertigung und/oder Erstellung eines Archi-tektur- bzw. Architektenplans dienen oder auch unter Verwendung bzw. auf Grundlage eines solchen Plans erbracht werden; sie vermittelt hingegen nicht den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung. Dies gilt auch in Bezug auf die beanspruchten "Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren", wel-che ohne weiteres auch den Bereich der Architekur umfassen können. Die ange-meldete Bezeichnung erschöpft sich insoweit in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffs-inhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf die beanspruchten Dienstleis-tungen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kenn-zeichnung vermittelt.- 7 -Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombina-tion und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine sol-che ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder se-mantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu Gegenstand und Inhalt der be-anspruchten Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr ein-deutig verständlich. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskenn-zeichnung, also einer Marke hervorruft.Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran ge-wöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Ha-cker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).Soweit der Begriff "PLAN" möglicherweise nicht als Hauptwort i. S. von etwas "Ge-plantem", sondern als Kurzwort für die entsprechende, auf Herstellung eines Plans gerichtete Tätigkeit "Planung" stehen kann und die Wortkombination daher auch i. S. von "Architekturplanung" verstanden werden könnte, ergibt sich daraus be-reits deshalb keine schutzbegründende Unbestimmtheit bzw. Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung, weil diese auch bei einem solchen Verständnis in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen ausschließlich sachbezoge-- 8 -nen Aussageinhalt vermittelt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschrei-benden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort ver-schiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeu-tungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II).Auch die unterschiedliche grafische Ausgestaltung der Bestandteile "ARCH" und "PLAN" in Normal- bzw. Fettdruck ist nicht hinreichend ungewöhnlich, um allein aus diesem Grund ein markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen. Hierbei handelt es sich nämlich um ein in der Werbung übliches und verbreitetes Gestal-tungsmittel zur Erzielung zusätzlicher Aufmerksamkeit. Eine solche Art der gra-fischen Darstellung besitzt daher keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständ-lichen Bezeichnung zu ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 - AntiVir).Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die Dauer des Gebrauchs zu berück-sichtigen sei, begründet dies noch nicht die Eintragbarkeit. Um ein Schutzhinder-nis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu überwinden, reicht nicht der Hin-weis auf einen mehrjährigen bzw. erstmaligen Gebrauch der Bezeichnung durch die Anmelderin, sondern es müsste sich die Bezeichnung vielmehr im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG für die Anmelderin durchgesetzt haben. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Allein der mehrjährige Gebrauch einer beschreibenden An-gabe durch die Anmelderin führt noch nicht dazu, dass die Angabe als Marke auf-gefasst wird.- 9 -Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis ha-ben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.Kliems Bayer MerzbachHu
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