BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 120/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 398 17 172 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richter Brandt und Engels beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Las Estrellas del Caribe ist am 10. Dezember 1998 ua für "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Tabakwaren, näm-lich Zigarren, Zigaretten, ... Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, ... Pfeifentaschen, ...; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ..." in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 10. Juni 1998 ua für "Biere; Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke; Frucht-getränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zu-- 3 - bereitung von Getränken; ...; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; ... Zigarren- und Zigarettenetuis; Zigarren- und Zigaretten-spitzen; ..." eingetragenen Marke 397 34 286 ESTRELLA. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Ver-wechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch bei durchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie möglicher Warenidentität und da-mit erhöhten Anforderungen an den Markenabstand bestehe keine Verwechs-lungsgefahr. Der Bestandteil "Estrellas" in der jüngeren Marke sei wegen der gleichgewichtigen kennzeichnenden Bedeutung (Die Sterne der Karibik) sämtli-cher, einen einheitlichen Gesamtbegriff bildenden Bestandteile nicht allein kolli-sionsbegründend. Bei Gegenüberstellung der jüngeren Marke in ihrer Gesamtheit bestehe jedoch keine hinreichende verwechslungsbegründende Ähnlichkeit der Zeichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 6. Juli 2000 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht eine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf. Entge-gen der Ansicht der Markenstelle präge der Bestandteil "Estrellas" den Gesamt-- 4 - eindruck der jüngeren Marke, da es sich bei den weiteren Bestandteilen nur um geografische bzw Füllwörter mit beschreibendem Charakter handele, deren Sinn-gehalt der Verkehr ohne weiteres erfasse und für die betriebliche Herkunft als be-deutungslos ansehen werde. Hingegen handele es sich bei dem Wort "Estrella" bzw bei "ESTRELLAS" um nicht ohne weiteres im Inland bekannte und keine sprachliche Nähe zum Deutschen aufweisende Bezeichnungen. Diese seien aber nahezu identisch, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, zumal für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nach der Registerlage Identität bzw hohe Ähnlichkeit bestehe und deshalb lediglich geringfügige Zeichenunterschiede nicht ausreichten, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene bzw vertretene Inhaber der angegriffenen Marke beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung des Antrags verweist er auf die Gründe des angefochtenen Be-schlusses. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch kei-nen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstel-le zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es be-steht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 5 - Nach der hier maßgeblichen Registerlage können die Marken hinsichtlich der je-weiligen Getränke und Zubereitungen für Getränke auf identischen Waren und im Bereich "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" für die gleichen Dienstlei-stungen verwendet werden. Zwischen den Tabakwaren und Raucherartikeln der angegriffenen Marke und den "Zigarren- und Zigarettenetuis; Zigarren- und Ziga-rettenspitzen" der Widerspruchsmarke ist ebenfalls Warengleichheit oder zumin-dest eine hochgradige Ähnlichkeit gegeben. Die Waren und Dienstleistungen rich-ten sich uneingeschränkt auch an die allgemeinen Verkehrskreise, wobei aller-dings auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints). Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Auch wenn unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände strenge Anforde-rungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, reichen die Abwei-chungen der Marken aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, und zwar auch im Bereich gleicher Waren und Dienstleistun-gen, in jeder Hinsicht hinreichend sicher auszuschließen. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die aus vier Wörtern bestehende angegrif-fene Marke "Las Estrellas del Caribe" (spanisch: Die Sterne der Karibik) und die ältere Einwortmarke "ESTRELLA" (spanisch: Stern) schon aufgrund der Länge der Bezeichnungen deutlich. - 6 - Grundsätzlich ist zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in ihrer registrierten Form abzustellen ist (vgl BGH MarkenR 2002, 49, 51 "ASTRA/ESTRA-PUREN"), wobei selbst kennzeichnungs-schwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks bei-tragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann nicht unbe-rücksichtigt bleiben dürfen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160 mwN). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr eine Marke in ihrer Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentritt, ohne eine analysierende Betrachtung vorzunehmen. Dieser Grundsatz schließt zwar die Erkenntnis ein, dass auch einzelnen Zeichen-bestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und dass dann bei einer Übereinstimmung von Zeichen in dem prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl BGH Mar-kenR 2000, 20, 21 – RAUSCH / ELFI RAUCH mwN). Vorliegend kommt eine Ver-wechslungsgefahr - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - danach je-doch nur dann in Betracht, wenn man in der angegriffenen Wortkombination dem Wort "Estrellas" eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung beimisst und für den Markenvergleich nur dieses Wort der Widerspruchsmarke "ESTRELLA" gegenüberstellt, was nach Auffassung des Senats jedoch nicht gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der hier uneingeschränkt zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise über nahezu keine Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen. Diese Personengruppe hat damit mangels ein-schlägiger Sprachkenntnisse von vornherein keinen Anlass, gerade in dem Wort "Estrellas" den kennzeichnenden Schwerpunkt der angegriffenen Wortfolge zu sehen und die weiteren Wörter bei der Markenerfassung und -wiedergabe zu vernachlässigen. - 7 - Diejenigen Endverbraucher, die über ein geringes Maß an Kenntnissen der spani-schen Sprache und auch über eine ungefähre Vorstellung über die Bedeutung der einzelnen Wörter der angegriffenen Marke verfügen, werden die Bezeich-nung "Las Estrellas del Caribe" als einen aus dem spanischen Sprachraum stam-menden phantasievollen Gesamtbegriff verstehen, ohne möglicherweise den ge-nauen deutschen Sinngehalt zu erfassen. Zwar mögen dabei die Wörter "Las" und "del" als Artikel oder bloße "Füllwörter" noch erkannt werden. Bei den Substanti-ven "Estrellas" und "Caribe" handelt es sich - wie die Markenstelle bereits zutref-fend ausgeführt hat - jedoch nicht um solche spanischen Wörter, die - wie etwa "gracias", "buenos dias" etc - von diesen inländischen Verkehrkreisen ohne weite-res verstanden werden. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise gute oder fortgeschrittene Kenntnisse der spanischen Sprache haben, wird ihnen auch die deutsche Bedeutung "Sterne" des Wortes "Estrellas" bekannt sein. In diesem Fall besteht ebenfalls kein Grund für die Annahme, der markenmäßig kennzeichnende Schwerpunkt der Wortfolge würde gerade und allein in "Estrellas" gesehen, zumal die Wiedergabe bzw Dar-stellung von "Sternen" in der Werbung häufig und in verschiedenen Formen und Gestaltungen als graphisches Element verwendet wird. Unter diesen Umständen spricht vielmehr auch insoweit einiges dafür, dass die angegriffene Wortfolge als einheitlicher Gesamtbegriff aufgefasst wird. Ist danach für die Beurteilung der markenrechtlichen Kollisionsgefahr die angegrif-fene Marke in ihrer Gesamtheit mit der Widerspruchsmarke zu vergleichen, sind schon aufgrund der markant verschiedenen Längen der Marken klangliche und schriftbildliche Verwechslungen offensichtlich nicht zu befürchten. Im Hinblick auf den verschieden und jeweils eigenständigen Aussagegehalt der Gesamtbezeich-nung "Die Sterne der Karibik" einerseits und des Begriffs "Stern" in Alleinstellung andererseits ist auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. An-dere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder ersichtlich noch dargelegt. - 8 - Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die von der Widersprechenden ange-regte Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, noch aus Gründen der Rechtsfortbildung angezeigt (§ 83 Abs 2 MarkenG), da die vorliegen-de Kollisionsentscheidung keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfra-gen aufwirft. Kliems Engels Brandt Pü
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