BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 122/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 305 37 543- 2 -hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. August 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternichbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2008 und vom 12. Februar 2009 sind wirkungslos.G r ü n d eMit Beschluss vom 31. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 305 37 543 wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 021 562 und 102 779 angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 wurde die Erinnerung der Mar-keninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurück-genommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).- 3 -Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Bayer Merzbach MetternichHu
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